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Published: 12. Februar 2020
Last modified: 2. Januar 2026

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# Leonhard Graßmann: Ihr kompetenter Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München

Sie werden beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben? Dann ist jetzt ein kompetenter
Rechtsanwalt vonnöten. Leonhard Graßmann, **Rechtsanwalt für Strafrecht** ist Ihr
erfahrener Partner und zuverlässiger Berater in Strafrechtsfällen. Nur wenn ein 
ungestörter Austausch zwischen Mandantschaft und Verteidigung möglich ist, lässt
sich häufig ein positives Ergebnis erzielen.

Mein Anspruch ist stets derselbe: **Ich gehe unkonventionelle Wege und vertrete 
Ihre Interessen, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht**. Ich bin Anwalt 
im Bereich des Strafrechts und biete Ihnen maßgeschneiderte Strategien zur Verteidigung
Ihrer Rechte. Meine Kanzlei erreichen Sie **verkehrsgünstig im Herzen Münchens**,
in unmittelbarer Nähe zum Stachus, dem Alten Botanischen Garten sowie zum Amts- 
und Landgericht.

## Ich biete Ihnen kompetente Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen:

 * [Betäubungs­mittelrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/betaeubungsmittelstrafrecht/?output_format=md)
 * [Jugendstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/?output_format=md)
 * [Verkehrs­strafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/verkehrsrecht/?output_format=md)
 * [Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/opfervertretung/?output_format=md)
 * [Sexualstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sexualstrafrecht/?output_format=md)
 * [Allgemeine Strafsachen](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/strafrecht/?output_format=md)
 * [Opfervertretung](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/opfervertretung/?output_format=md)

Vertrauensvolle Beratung bei Rechtsfragen. Rufen Sie gerne an!
Tel.: [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)

## Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Ich nehme mir Zeit für Sie!

Wenn Sie Beschuldigter oder Beschuldigte in einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
sind, ist **die richtige Verteidigung ausschlaggebend für eine erfolgreiche Verhandlung**.
Ein gutes Verhältnis zwischen dem Mandanten bzw. der Mandantin und dem Verteidiger
bzw. der Verteidigerin wirkt sich regelmäßig positiv auf die Interessen der Mandantschaft
aus. Mein Ziel ist, Ihnen bei der Behauptung Ihrer Grund- und Verfahrensrechte im
Widerstreit mit dem Strafanspruch des Staates oder den Interessen anderer Verfahrensbeteiligten
zu dienen.

Nach meinem erfolgreich abgeschlossenen Jurastudium im Jahr 1992 habe ich zunächst
als Rechtsreferendar in der bayerischen Landeshauptstadt gearbeitet. Nebenher war
ich bereits in einer Kanzlei für Strafrecht tätig – **wurde also schon früh mit 
der Thematik vertraut**. Schnell fand ich mich in die komplexe Materie ein und bildete
mich in einer bundesweit auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei weiter. **
Seit fast 20 Jahren berate ich Mandantinnen und Mandanten in meiner eigenen Kanzlei
in München.**

Wenden Sie sich an mich – je früher, desto besser!
Tel.: [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)

## Betäubungsmittelrecht

Das Betäubungsmittelrecht, auch Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) genannt, zielt
vorrangig auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln; hierzu zählen**
vor allem Drogendelikte**. Die Strafverteidigung in betäubungsmittel­rechtlichen
Fällen erfordert in der Regel Spezialwissen und stellt auch für in allgemeinen Strafsachen
erfahrene Anwälte und Anwältinnen eine Herausforderung dar. Als Straf­verteidiger
habe ich mich unter anderem **auf das BtMG spezialisiert** und biete Ihnen eine 
erfahrene und fundierte Rechtsberatung mit langjähriger Erfahrung.

## Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gelten andere Verfahrensweisen als im Erwachsenen­strafrecht.
Daher ist es bei Rechtsfragen für Jugendstrafverfahren ratsam, einen spezialisierten
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen, die über Erfahrung und qualifizierte
Kenntnisse in den Vorschriften des Jugendgerichts­gesetzes (JGG) verfügen. Ich habe
mich als Strafverteidiger unter anderem **auf die Strafverteidigung in Jugendstrafsachen
spezialisiert** und verfüge über breite Erfahrung im Jugendstrafrecht und in der
Durchführung von Jugendstrafverfahren. Hierzu gehören für mich nicht nur die **angemessene
Ansprache** der Verfahrens­beteiligten, sondern auch die **Einbeziehung von Institutionen**
wie Jugendamt und Fürsorgeeinrichtungen.

## Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsstrafrecht geht es nicht nur um den Verlust des Führerscheins. Verkehrs­strafrechtliche
Angelegenheiten verlangen von einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin**
tiefe Sachkenntnis und ständig aktualisiertes Fachwissen**: Verkehrsunfälle mit 
und ohne Todesfolge, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahrzeugdiebstähle,
Versicherungsbetrug und viele andere Szenarien erfordern spezielle Kompetenzen, 
die ich Ihnen als Anwalt bieten kann. Als **Experte für Verkehrsrecht **gebe ich
fundierte Rechtsauskünfte und übernehme in verkehrsrechtlichen Verfahren Ihre Strafverteidigung.

## Sexualstrafrecht

Der Bereich des Sexualstrafrechts erfordert eine** besondere Sensibilität und Diskretion**.
Die Verfahrensgegenstände bedürfen viel Erfahrung des Strafverteidigers bzw. der
Strafverteidigerin, da die **Beweislage meist alles andere als eindeutig** ist. 
Da es zudem häufig zu Vorverurteilungen mit schweren Konsequenzen kommen kann, ist
ein Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin mit besonderen Kenntnissen bei
sexualstrafrechtlich relevanten Vorwürfen besonders wichtig. Bei den beträchtlichen
Auswirkungen, die sexualstrafrechtliche Verfahren begleiten können, stehe ich Ihnen
als kompetenter Strafverteidiger erfahren zur Seite. So biete ich Ihnen **in allen
Fragen des Sexual­strafrechts **meine langjährige Erfahrung in einer sensiblen, 
fachkundigen und diskreten Strafverteidigung an.

## Warum ist es wichtig, einen Strafverteidiger aufzusuchen, und wie kann er helfen?

Eine Anschuldigung mit strafrechtlichen Konsequenzen hat **fast immer schwerwiegende
Folgen**, denn sie wird Ihnen gegenüber vom Staat erhoben. Polizei und Staatsanwaltschaft
verfügen über vielfältige Mittel und Ressourcen zur Erbringung des Schuldnachweises–**
von Hausdurchsuchungen bis zur Untersuchungshaft** lassen sich vielfältige Zwangsmaßnahmen
anordnen. Die Vorschriften, Verfahrensregeln, Fristen und Ansprechpersonen machen
Strafverfahren zu einer anspruchsvollen Angelegenheit, welche von Laien kaum zu 
durchschauen ist.

Sind Sie Beschuldigter oder Beschuldigte in einem Strafverfahren oder stehen Sie
im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, sollten Sie sich unverzüglich einem
erfahrenen Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin anvertrauen. Diese können
nicht nur in einem möglichen Gerichtsverfahren **Ihre mögliche Unschuld beweisen**,
sondern auch **im Voraus Einspruch gegen Maßnahmen** seitens der Strafverfolgungsbehörden
erheben. Denn grundsätzlich ist auch bei Strafverfahren der Verfahrensausgang stets
offen. Eine Strafverteidigung durch meine Kanzlei kann alle Mittel ausschöpfen und
Ihnen die erforderliche juristische Unterstützung zukommen lassen.

Ich unterstütze Sie im Strafrecht. Kontaktieren Sie mich:
Tel.: [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)

Erstberatung im Strafverfahren

Ein Strafverfahren stellt zweifelsohne eine besondere Situation und eine schwere
Belastung dar. Nicht nur persönlich, sondern auch beruflich drohen vielfältige Konsequenzen–**
schnell kann es um die Existenz gehen**. Umso wichtiger ist es darum, in einem Strafverfahren
einen fachlich kompetenten Anwalt oder eine entsprechend qualifizierte Anwältin 
als Unterstützung zu haben. Dabei steht das **Vertrauensverhältnis zwischen Mandantschaft
und Strafverteidigung** an erster Stelle.

Ich biete Ihnen im Rahmen einer Erstberatung im Strafverfahren ein **unverbindliches
Gespräch** an, in dem wir die rechtlichen **Möglichkeiten**, **Verteidigungsstrategien**
und mögliche **Kosten** bei der Übernahme des Falles durch meine Kanzlei erörtern
können. Kontaktieren Sie mich hierzu einfach telefonisch unter der Nummer [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)
oder schreiben Sie eine E-Mail an [mail@ra-grassmann.de](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/mail@ra-grassmann.de?output_format=md).

Zweitmeinung im Strafverfahren

In einem Strafverfahren geht es meistens um die persönliche wie berufliche Existenz–
dabei möchte man sich manchmal nicht auf nur eine Meinung verlassen. Ähnlich wie
bei der Beurteilung einer schwerwiegenden medizinischen Diagnose durch einen unabhängigen,
hinzugezogenen Facharzt oder eine Fachärztin biete ich Ihnen meine **unabhängige
Einschätzung und Expertise für Ihr Strafverfahren** an. Ein Wechsel des am Verfahren
beteiligten Anwalts oder die Beauftragung einer zweiten Anwältin ist hierzu in der
Regel nicht notwendig – auch wenn ein **Anwaltswechsel **im Strafverfahren **jederzeit
möglich** ist.

Insbesondere wenn es um Ihre Verteidigungsstrategie geht, ob ein Geständnis, ein
Freispruch, eine Konflikt- oder Teamverteidigung angestrebt werden soll, oder wenn
es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, ist eine juristische Zweitmeinung durchaus
sinnvoll. **Auch ohne** eine **Beauftragung oder Mandatierung** ist es mir möglich,
Ihnen ein **ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch** anzubieten. Kontaktieren
Sie mich hierzu einfach telefonisch unter der Nummer [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)
oder schreiben Sie eine E-Mail an [mail@ra-grassmann.de](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/mail@ra-grassmann.de?output_format=md).

Akteneinsicht

Wissen ist Macht – dies gilt insbesondere in Strafverfahren. Nur wenn Mandant bzw.
Mandantin und Anwalt bzw. Anwältin eine wirklich **umfassende Einsicht in die zur
Last gelegten Umstände** haben, ist eine wirksame Strafverteidigung möglich. Es 
kann daher auch äußerst schwerwiegende Konsequenzen haben, sich ohne eine Kenntnis
des Ermittlungszustandes zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern – auch, wenn man sich
selbst gar keiner Schuld bewusst ist.

Die genaue Evaluation der Aktenlage ermöglicht die **Vorbereitung einer sinnvollen
und zielgerichteten Verteidigungsstrategie**. Ideal ist hierfür ein möglichst früher
Zeitpunkt im Strafverfahren: Alle Ergebnisse der Strafermittlungen werden in schriftlicher
Form in der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft geführt und sind **nur dem
beauftragten Strafverteidiger** bzw. der Strafverteidigerin **zugänglich**. Auf 
Grundlage dieser Ermittlungsakte wird später bei Gericht Anklage erhoben. Die Informationen
sind alleinige Grundlage des gerichtlichen Verfahrens und damit sehr wertvoll für
eine wirkungsvolle Strafverteidigung.

Mit frühzeitiger Akteneinsicht kann Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin
beispielsweise eine** Stellungnahme zur Entkräftung der Tatvorwürfe** einbringen:
Entlastungszeugen, Sachbeweise, Sachverständigengutachten und vieles mehr können
gezielt gegen Schwachstellen in den Tatvorwürfen eingesetzt werden. So ist es in
vielen Fällen möglich, die Tatvorwürfe bereits während des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
zu entkräften und so eine **Verfahrenseinstellung oder außergerichtliche Beilegung**
der Vorwürfe zu erreichen.

Beauftragung des Strafverteidigers

Haben Sie sich für eine Vertretung durch meine Kanzlei entschieden, können Sie mich
telefonisch unter [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/+498955027277?output_format=md)
oder via E-Mail an [mail@ra-grassmann.de](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/mail@ra-grassmann.de?output_format=md)
kontaktieren. Das deutsche Recht gesteht Ihnen grundsätzlich immer die **freie Wahl
eines Strafverteidigers **oder einer Strafverteidigerin zu. Im Rahmen unseres Erstgesprächs
erkläre ich Ihnen vorab Ihre rechtlichen Möglichkeiten und nenne Ihnen auch die 
Kosten einer möglichen Übernahme Ihrer Strafverteidigung. Sie können selbstverständlich**
auch während der Öffnungszeiten persönlich** in meiner Kanzlei erscheinen und einen
Termin zur Erstberatung vereinbaren.

Anklageschrift

Beim Erhalt der Anklageschrift steht bereits fest, dass die **Staatsanwaltschaft
hinreichend überzeugt** ist, dass das Gericht in einem Verfahren zur Verurteilung
kommt und die **Schuld so schwer **ist, dass sie nicht mit Mitteln wie einer Verfahrenseinstellung
oder einem Strafbefehl geahndet werden konnte. Mit anderen Worten bedeutet dies:
Das Verfahren hat sich für den Betroffenen oder die Betroffene bislang nicht allzu
günstig entwickelt.

Es ist aber auch bei Erhalt der Anklageschrift **nicht zu spät, eine wirksame Strafverteidigung
einzuleiten**, denn es handelt sich bei einer Anklageschrift keineswegs um eine 
Vorverurteilung, sondern um eine **reine Prognoseentscheidung** aufgrund des aktuellen
Sachstands des Ermittlungsverfahrens. Keinesfalls ist damit geklärt, ob das Gericht
wirklich zu einer Verurteilung kommen wird oder ob die Ermittlungen gegen den Beschuldigten
bzw. die Beschuldigte mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wurden.** Bis zu zwanzig
Prozent aller Anklagen enden daher nicht mit der Verurteilung **des bzw. der Betroffenen
und auch die rechtliche Einschätzung des Gerichts kann sich im laufenden Verfahren
durchaus ändern: So kann aus einer gefährlichen Körperverletzung eine leichte Körperverletzung
werden, aus einer Nötigung eine Belästigung oder aus einem Mordvorwurf ein Totschlag.

Kurz gesagt: Auch bei einer Anklageerhebung haben Sie, nicht zuletzt aufgrund von
Oberflächlichkeiten bei der Ermittlung, bedingt durch die Arbeitsüberlastung der
Strafverfolgungsbehörden, immer noch eine **reelle Chance mittels einer guten Strafverteidigung**,****
den Prozess abzuwenden oder ihn mit einer Verfahrenseinstellung oder einem verminderten
Strafmaß zu überstehen.

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist die schnelle Lösung eines Gerichts, um **Bagatelldelikte und
kleine bis mittlere Kriminalität **unkompliziert zu **ahnden**. So sparen sich nicht
nur Gericht und Staatsanwaltschaft, sondern auch der oder die Beschuldigte den Prozess
und seine Kosten. Dennoch sollte der Strafbefehl unbedingt von einer Geldbuße unterschieden
werden: Während die Geldbuße mit der Zahlung aus der Welt geschafft ist, kommt der
Strafbefehl einer strafgerichtlichen Verurteilung gleich und wird** im Bundeszentralregister
als Vorstrafe eingetragen**, erscheint also im Führungszeugnis.
Ein Einspruch gegen
einen Strafbefehl kann sich also lohnen – insbesondere, wenn Sie nach dessen Erhalt
schnell handeln und sich von einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin
über Ihre juristischen Optionen beraten lassen. Sie haben **nach Erhalt nur zwei
Wochen Zeit**, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben.

Freispruch

Ein Strafverfahren endet für den Betroffenen oder die Betroffene im günstigsten 
Fall mit einem Freispruch. Dieser wird dann ausgesprochen, wenn dem oder der Angeklagten
im Strafverfahren **die vorgeworfene Tat nicht bewiesen werden kann**, die **Tat
nicht strafbar** ist oder andere Rechtsgründe eine Verurteilung verhindern. Etwa
drei Prozent der Strafverfahren enden in Deutschland mit einem Freispruch – ob dieser„
im Zweifel für den Angeklagten“ oder aufgrund nachvollziehbarer Ermittlungsfehler
der Staatsanwaltschaft verkündet wird, ist im Ergebnis gleichgültig – einen „Freispruch
zweiter Klasse“ gibt es im juristischen Sinne nicht. Als Strafverteidiger bin ich
grundsätzlich bestrebt, die Interessen meiner Mandantschaft bestmöglich zu vertreten.
Ein **Freispruch **meines Mandanten oder meiner Mandantin ist daher **erstes Ziel
meiner Strafverteidigung**.

Festnahme und U-Haft

Die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls erfolgt, wenn die Justiz einen **dringenden
Tatverdacht einer schwerwiegenden Straftat** erkennt; der oder die Beschuldigte 
wird verhaftet und kommt in Untersuchungshaft. Doch auch wenn der Schock zunächst
tief sitzt: **Jeder zweite Haftbefehl** stellt sich, nachgewiesen durch die Strafverteidigung,
als **unbegründet **heraus. Sei es aus Beweismangel oder aus nachweislichen ermittlungstaktischen
Motiven. Der Nachweis, der für den Haftbefehl erforderlichen Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr
oder Wiederholungsgefahr erfolgt meistens nicht stichhaltig genug und ist oft erfolgreich
anfechtbar.

Sie sollten daher unverzüglich nach Ihrer Verhaftung einen eigenen und nicht etwa
vom Gericht empfohlenen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin hinzuziehen
und vor allem **keine Aussage machen**. Denn alles, was Sie gegenüber der Polizei
sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin
kann oft eine **Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwirken** und
Sie so wieder auf freien Fuß bringen – dort kann dann die Strategie Ihrer Verteidigung
in aller Ruhe geplant werden.

Revision und Berufung

Zunächst gilt es, begrifflich zwischen Revision und Berufung zu unterscheiden: Eine**
Berufung **ist nur** gegen Urteile eines Amtsgerichts**, eine **Revision **ausschließlich**
gegen Urteile eines Landgerichts** möglich.

Da Amtsgerichte aufgrund der hohen Auslastung der Justiz nicht selten rechtsfehlerhaft
entscheiden, kann ein Berufungsverfahren, welches dann wiederum beim Landgericht
verhandelt wird, **den gesamten Fall neu aufrollen** und dem Verfahren einen ganz
anderen Ausgang geben. Dies beinhaltet nicht nur eine völlig neue Beurteilung der
rechtlichen Lage und der Aktenlage durch das Gericht, sondern auch die **Möglichkeit
zu einem Strategiewechsel **in der Strafverteidigung.

Wichtig ist bei Berufungsverfahren insbesondere die **Einhaltung der Frist – sie
beträgt nur eine Woche** und muss schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt
werden. Eine Berufung sollte grundsätzlich **auch im Zweifel** eingelegt werden.
Die Rechtskraft des ersten Urteils wird so gehemmt und bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
gelten Sie weiter als unschuldig.

Die Revision hingegen, welche nur vor dem Landgericht eingelegt werden kann, gilt
als besonders schwieriges juristisches Feld. Auch hier ist die Frist sehr kurz und
sie muss schriftlich begründet werden. Da das Revisionsrecht extrem hohe Anforderungen
an diese Begründung stellt, können bereits kleinste Fehler zur Unzulässigkeit der
Revision und damit zur Rechtskräftigkeit des ursprünglichen Urteils führen. Eine
Revision stellt somit ein **hohes Risiko für den Beschuldigten** bzw. die Beschuldigte
dar und hat auch nur in drei bis zehn Prozent der Fälle Erfolg. Als Strafverteidiger
rate ich daher nur zu einer **Revision, wenn die Erfolgsaussichten wirklich vielversprechend
sind**.

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Leonhard Graßmann – Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München

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 * Persönliche Betreuung
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**Rechtsanwalt Leonhard Graßmann**
Sophienstraße 380333 München

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#### Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Herzen Münchens

Als Ihr Rechtsanwalt Leonhard Graßmann bin ich für Sie der direkte Ansprechpartner
bei sämtlichen Strafrechtsfällen. Dabei vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich
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und mehr. In und um **München** sowie in den folgenden Städten setze ich mich für
Ihr Anliegen ein:
Dachau, Unterföhring, Garching, Freising, Neubiberg, Ismaning,
Fürstenfeldbruck, Pullach i. Isartal, Starnberg, Haar, Planegg, Vaterstetten, Bad
Tölz, Neuried. Feldkirchen, Wolfratshausen, Unterhaching, Ottobrunn, Garmisch-Partenkirchen,
Gräfelfing, Taufkirchen, Erding, Aschheim, Grünwald, Ebersberg, Karlsfeld, Germering.