Title: Bußgeldverfahren und Verjährung – Wann verfallen Bußgelder?
Author: RegioHelden
Published: 3. November 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Bußgeldverfahren und Verjährung – Wann verfallen Bußgelder?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid für einen Rotlichtverstoß aus dem letzten Sommer 
erhalten und sich denken: „Das ist ja schon ewig her… **Ist das nicht schon verjährt**?“,
dann haben Sie möglicherweise recht. Versäumen die zuständigen Stellen, innerhalb
bestimmter Fristen ein Bußgeld zu verhängen, **kann der Verstoß verjähren**, in 
der Regel sogar schon nach wenigen Monaten. Ihre [Strafrecht Kanzlei in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)
erläutert hier kurz und bündig, welche **Verjährungsfristen im Verkehrsrecht **gelten.
Kontaktieren Sie mich gerne mit Ihrem konkreten Fall für eine eingehende Beratung.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was bedeutet Verjährung überhaupt](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#was-bedeutet-verjaehrung-ueberhaupt)
 3. [Verjährungsfristen im Verkehrsrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#verjaehrungsfristen-im-verkehrsrecht)
 4. [Was unterbricht oder hemmt die Verjährung?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#was-unterbricht-oder-hemmt-die-verjaehrung)
 5. [Unterschiede in anderen Bereichen](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#unterschiede-in-anderen-bereichen)
 6. [Zusammenfassung und Fazit](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/bussgeldverfahren-verjaehrung-wann-verfallen-bussgelder/?output_format=md#zusammenfassung-und-fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Die Verjährungsfristen im Verkehrsrecht können sich je nach Verstoß unterscheiden.
 * Bei Verkehrsstraftaten gelten deutlich längere Verjährungsfristen als bei Bußgeldern.
 * Die Verjährung kann unterbrochen werden und die Frist kann von vorne beginnen.

## Was bedeutet Verjährung überhaupt

Verjährung bedeutet, dass eine bestimmte Frist abgelaufen ist, nach der keine zivilrechtlichen
Ansprüche mehr durchgesetzt werden können oder eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit**
nicht mehr verfolgt oder bestraft **werden darf. Dabei wird zwischen zwei Arten 
von Verjährung unterschieden:

 * Die **Verfolgungsverjährung** bezieht sich auf die Verfolgung und Ahndung von
   Ordnungswidrigkeiten.
 * Die **Vollstreckungsverjährung** bezieht sich auf die Vollstreckung einer rechtsgültig
   verhängten Geldbuße.

Die Verjährung im Zivilrecht wird rechtlich im BGB geregelt, während die Verjährung
von Straftaten im StGB festgelegt wird. Dabei gilt übrigens auch der bekannte Satz:„
Mord verjährt nicht“. Für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz(
OWiG), mit Ausnahme von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Hier richtet sich die Verjährung
nach dem **Straßenverkehrsgesetz** (StVG). Deshalb gibt es keine allgemein gültigen
Verjährungsfristen und auch die Regelungen zur Verjährungsunterbrechung sowie zum
Beginn der Verjährungsfrist können sich unterscheiden.

## Verjährungsfristen im Verkehrsrecht

Wann ein Verstoß im Rahmen des Verkehrsrechts verjährt, hängt maßgeblich davon ab,
ob es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat** **handelt:

 * Die** Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten** verjährt gemäß § 26 StVG 
   nach **drei Monaten** ab Tatzeitpunkt, sofern kein Bußgeldbescheid ergangen ist.
   Hierzu zählen gewöhnliche Park- und Geschwindigkeitsverstöße. Wurde ein Bußgeldbescheid
   erlassen, gilt eine Verjährungsfrist von **sechs Monaten** ab Erlass des Bescheids.
 * Eine Ausnahme bilden Verstöße nach § 24a StVG, also das Fahren unter Alkohol-
   oder Cannabiseinfluss. Für die Verjährung von **Drogen- und Alkoholordnungswidrigkeiten
   im Straßenverkehr **ist § 31 OWiG maßgeblich. Danach verjähren solche Ordnungswidrigkeiten:
    - allgemein in **sechs Monaten**
    - bei einem Höchstmaß der Geldbuße von über 1.000 bis 2.500 € in **einem ****
      Jahr**
    - bei einem Höchstmaß der Geldbuße von über 2.500 bis 15.000 € in **zwei ****
      Jahren**
    - bei einem Höchstmaß der Geldbuße von über 15.000 € in **drei Jahren**
 * Die **Vollstreckung** von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann **ebenfalls verjähren**.
   Hier beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung, die diese Rechtsfolge
   ausspricht. Die Verjährungsfristen betragen hier drei Jahre bis zu einem Bußgeld
   von 1.000 € und fünf Jahre bei höheren Bußgeldern.
 * **Verkehrsstraftaten** verjähren gemäß § 78 StGB ebenfalls in Abhängigkeit vom
   möglichen Strafmaß:
    - allgemein in **drei Jahren**
    - bei Freiheitsstrafen von über 1 bis 5 Jahren in **fünf Jahren**
    - bei Freiheitsstrafen von über 5 bis 10 Jahren in **zehn Jahren**
    - bei Freiheitsstrafen von über 10 Jahren in **20 Jahren**
    - bei lebenslangen Freiheitsstrafen in **30 Jahren****

Grundsätzlich ist es also nicht einfach, auf den ersten Blick zu beurteilen, ob 
beispielsweise ein fünf Monate alter Bußgeldbescheid bereits verjährt ist. Darüber
hinaus kann die Verjährung auch unterbrochen werden. Gerne prüfe ich solche Bescheide
für Sie und unterstütze Sie bei den weiteren Schritten.

## Was unterbricht oder hemmt die Verjährung?

Dass diese Verjährungsfristen gelten, muss nicht bedeuten, dass die Tat nach dem
Ablauf der Frist auf jeden Fall verjährt ist. Es gibt verschiedene Handlungen, die
eine Verjährung unterbrechen können. Diese sind in § 33 OWiG festgeschrieben. Wenn
zum Beispiel die **Zustellung eines** **Anhörungsbogens **an Sie verfügt wird, in
dem Ihr Name und der Tatvorwurf konkret genannt werden, unterbricht dies die Verjährungsfrist
genauso, wie wenn Sie **vernommen werden**. Auch der **Erlass und die Zustellung
eines Bußgeldbescheids** führen zu einer Unterbrechung. Sobald die **Akte bei Gericht
eingegangen** und in den Geschäftsgang gelangt ist, also zur Weiterbearbeitung in
den laufenden Verfahrensablauf eingeht, gilt die Verjährungsfrist ebenfalls als 
unterbrochen. Das gleiche gilt, wenn ein **Strafbefehl erlassen wurde** oder andere
gerichtliche Maßnahmen, wie die **Erhebung einer öffentlichen Klage**, erfolgt sind.

Mit jeder solchen Unterbrechungshandlung **beginnt die Frist von Neuem** und es 
kann wieder zur Verjährung kommen. Dies setzt sich allerdings nicht unendlich lange
fort: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Verjährungsfrist auch mit mehrmaligen
Unterbrechungen auf zwei Jahre begrenzt. Ansonsten gilt als Grenze der doppelte 
Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist. Auch hier kann Ihnen meine umfassende
Erfahrung und **juristische Kompetenz** dabei helfen, zu prüfen, ob die Verjährung
eines Bußgeldbescheides möglicherweise unterbrochen wurde. Sollte tatsächlich eine
Verjährung eingetreten sein, beantrage ich gerne bei der zuständigen Bußgeldstelle
eine **Verfahrenseinstellung** für Sie.

## Unterschiede in anderen Bereichen

Wie bereits deutlich geworden ist, hängt die konkrete Dauer der Verjährungsfrist
davon ab, welche gesetzliche Grundlage im Einzelfall gilt. Dementsprechend kann 
es in einigen anderen Bereichen als dem Strafrecht zu noch weiteren Unterschieden
kommen. Ein Beispiel hierfür ist das **Steuerrecht**: Hier gibt es **immer zwei 
Verjährungsfristen** zu beachten. Einerseits kann, etwa bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung,
die **Strafverfolgung** in einfachen Fällen schon nach fünf Jahren verjähren. Es
gibt aber in diesem Fall noch eine **Festsetzungsverjährungsfrist** von zehn Jahren,
innerhalb derer das Finanzamt Steuerbescheide ändern und auch Steuern nachfordern
kann. Ein weiterer Unterschied ist, dass im Steuerrecht die Verjährungsfrist mit
dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beginnt.

Im **Umweltrecht** wiederum wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Ordnungsverstöße
hier häufig schwerwiegende und längerfristige Folgen haben als Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die gesetzliche Grundlage bilden hier, je nach Sachlage, etwa § 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz,§
103 Wasserhaushaltsgesetz, § 69 Bundesnaturschutzgesetz oder § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
In Bezug auf die Verjährung verweisen diese wiederum auf die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Aus den im Vergleich zu Verkehrsordnungswidrigkeiten oft deutlich höheren Bußgeldern
ergeben sich dann auch** längere Verjährungszeiträume**.

## Zusammenfassung und Fazit

Bei all der Regelungsvielfalt im Straßenverkehrsrecht wird deutlich: Einen Bußgeldbescheid
einfach zu ignorieren, weil er ja schon verjährt sein müsste, ist nicht unbedingt
die beste Idee. Es kann aber sehr **sinnvoll sein, im Zweifelsfall zu prüfen**, 
ob ein solcher Bescheid nicht bereits verjährt ist, da Sie so Punkte in Flensburg
oder **das Bußgeld sparen** können. Gerne prüfe ich Ihren Bußgeldbescheid für Sie
und leite gegebenenfalls weitere Schritte ein. Die Kosten werden übrigens üblicherweise
durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen, wenn vorhanden.

## Beitragsnavigation

[Fahren unter Drogeneinfluss: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/fahren-unter-drogeneinfluss-straftat-oder-ordnungswidrigkeit/)

[Anhörung im Bußgeldverfahren – Antworten oder Schweigen?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/anhoerung-im-bussgeldverfahren-antworten-oder-schweigen/)