Title: Diebstahl München
Published: 19. Februar 2021
Last modified: 5. August 2024

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# Diebstahl im Jugendstrafrecht – mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?

Jugendliche und Heranwachsende testen gerne ihre Grenzen aus. Vielfach geht es darum,
dazuzugehören, einen Platz in der Gesellschaft zu finden. Wenn man jedoch auf der
Suche nach Anschluss an die falschen Leute gerät, kommt es schnell zu unbedachten
Handlungen. Ein Beispiel ist die beliebte **Mutprobe Ladendiebstahl**. Schnell mal
eine Kleinigkeit im Geschäft mitgehen lassen – was mag daran schon schlimm sein?
Wer jedoch auf frischer Tat ertappt wird, sieht das bald anders. Als [Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/?output_format=md)
weiß ich, was im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf jugendliche Straftäter und
Straftäterinnen zukommt. Gerne stehe ich Ihnen für ein **persönliches Beratungsgespräch**
sowie für die Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Darum sollten Sie mich beauftragen:

 * Kurzfristige Terminvergabe
 * Zügige Situationsanalyse
 * Individuelle Verteidigungsstrategie
 * Persönlicher Kontakt während des gesamten Mandats

Ich kämpfe mit Fingerspitzengefühl für Ihr Recht – rufen Sie an!
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## Was passiert unmittelbar nach Lautbarwerden der Tat?

Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) erhalten selbst, Jugendliche (14- bis 17-Jährige)
über ihre Eltern eine **schriftliche Vorladung** zu einer polizeilichen Vernehmung.
Sie stehen in der Pflicht, über alle persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnort
u.Ä.) Auskunft zu geben. Darüber hinaus dürfen Betroffene von ihrem **Aussageverweigerungsrecht**
Gebrauch machen. Das heißt: Angaben zur Tat müssen nicht gemacht werden. Bei Detailfragen
wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei in München – ich unterstütze Sie gerne.

## Faires Strafmaß? Nur mit der richtigen Verteidigungsstrategie

Ersttäter und Ersttäterinnen erwartet meist eine vergleichsweise milde Strafe. Anders
sieht es aus, wenn im Bundeszentral- und Erziehungsregister bereits Einträge verzeichnet
sind. Zudem hängt das Strafmaß maßgeblich von der **Schwere der begangenen Tat**
ab.

Bei dem Tatbestand **Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen** (bis 50
€) kommt es – sofern keine Vorstrafen vorliegen – vielfach zu einer Einstellung 
des Verfahrens. Je nach Einzelfall ist die Einstellung mit oder ohne Auflagen (z.
B. Ableistung von Sozialstunden) verbunden.
Handelt es sich um einen **besonders
schweren Fall des Diebstahls** (z.B. Entwenden einer lizenzbedürftigen Handfeuerwaffe,
religiöser Objekte aus Religionsgebäuden, Diebstahl verbunden mit Einbruch), können
Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren auf den Täter bzw. die Täterin zukommen.
Durch **gezielten anwaltlichen Beistand** kann unter Umständen eine Aussetzung auf
Bewährung erreicht werden. Auch besteht generell die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe
bis zu 6 Monaten in eine Geldstrafe umzuwandeln. Wenn Sie mich mit Ihrer Verteidigung
beauftragen, kümmere ich mich mit größter Sorgfalt um Ihre Belange und hole – im
Rahmen einer fairen Verhandlung – das Bestmögliche für Sie heraus.

**Sie sind in ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls verwickelt? Zögern Sie nicht
mit einer Kontaktaufnahme!**

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## FAQ – häufige Fragen zum Thema Diebstahl

**Welche Strafen drohen bei Diebstahl?**

Diebstahl zählt in den Bereich der Straftaten und kann für Sie als Täter oder Täterin
zu einer hohen **Geldstrafe** oder sogar zu einem **Freiheitsentzug von bis zu zehn
Jahren** führen. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob der Diebstahl gelungen ist
oder es bei einem Versuch blieb.

In der Rechtsprechung wird zwischen dem **einfachen und dem schweren Diebstahl**
unterscheiden. Sobald der Wert der entwendeten Ware 50 Euro übersteigt, erfolgt 
die Verfolgung des Diebstahls von Amts wegen. Der Delikt ist im Strafgesetzbuch 
definiert und die Strafhöhe geregelt. Es gibt einige Faktoren, die über das Strafmaß
entscheiden, wie:

 * Art des Diebstahls
 * Schwere des Diebstahls
 * Sind Vorstrafen vorhanden oder nicht
 * Zeigt der Täter oder die Täterin Reue
 * Das Alter des Täters oder der Täterin
 * Wurde ein Geständnis abgelegt oder nicht

**Was ist einfacher und schwerer Diebstahl?**

In der Rechtsprechung wird zwischen dem einfachen und dem schweren Diebstahl unterscheiden.
Die Differenzierung ist bei einem Urteil wichtig, da die Art auch maßgeblich über
die **Höhe des Strafmaßes** entscheidet.

Der **einfache Diebstahl** kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe 
von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Bei diesem Delikt wird eine bewegliche, 
fremde Sache entwendet. Der Täter oder die Täterin macht sich diesen Gegenstand 
zu eigen, ohne dabei ein Hindernis zu überwinden. Die Handlung wird bewusst und 
mit gezielter Absicht ausgeführt.

Bei einem **schweren Diebstahl** dagegen wird bewusst ein Hindernis überwunden, 
um das Ziel des Diebstahls zu erreichen. Hierzu kann das **Eindringen in eine fremde
Wohnung** oder auch die **Gewaltandrohung** an den oder die Bestohlenen gehören.
Ebenfalls zählt in diesen Bereich, wenn der Täter oder die Täterin eine Waffe zur
Erwirkung des Diebstahls verwendet. Das Verhängen einer Geldstrafe ist für diese
Delikte nicht mehr vorgesehen. Vielmehr können Strafen von bis zu zehn Jahren verhängt
werden.
Zu den** schwersten Formen des Diebstahls **gehört der sogenannte **Bandendiebstahl**,
bei dem mindestens drei Mitglieder an der Tat beteiligt sind. Im Bereich der organisierten
Kriminalität nimmt der Diebstahl häufig eine wichtige Rolle ein.

**Wann verjährt Diebstahl?**

Diebstahl gehört zu den Strafdelikten, die nach **fünf Jahren** verjähren. Selbst
bei einem schweren Delikt ist nach Ablauf dieser Frist keine Strafverfolgung mehr
möglich.

Besonders wenn Sie von einem Diebstahl betroffen sind, ist es wichtig, dass Sie 
diese Verjährungsfrist kennen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass Sie den Täter
oder die Täterin nicht mehr zur Rechenschaft ziehen können, wenn die fünf Jahre 
abgelaufen sind.

Gerade bei leichten Fällen und Ersttätern oder Ersttäterinnen kann auch trotz Unterschreiten
der Verjährungsfrist eine Einstellung des Verfahrens die Folge sein. Auch dann ist
keine Verfolgung mehr möglich.

**Steht Diebstahl in meinem polizeilichen Führungszeugnis?**

Da Diebstahl zu den Strafdelikten zählt, wird der Tatbestand auch ins polizeiliche
Führungszeugnis aufgenommen. Je nachdem, wie schwer die Straftat war, beträgt die**
Frist der Eintragung drei, fünf oder sogar zehn Jahre**. 

Besonders bei Wiederholungstätern oder -täterinnen wird die Frist für die Eintragung
deutlich verlängert. Wenn auch Sie Ihr Führungszeugnis beantragen und unsicher sind,
ob ein Eintrag besteht, sollten Sie sich im Zweifel professionelle Hilfe von einem
Anwalt oder einer Anwältin holen. Denn in einigen Fällen kann eine Löschung des 
Eintrages bewirkt werden.

**Was ist versuchter Diebstahl?**

Ein versuchter Diebstahl gehört ebenso wie ein erfolgreicher Diebstahl zu den **
Straftatbeständen**. Immer dann, wenn ein Täter oder eine Täterin einen Diebstahl
plant, dann aber diesen nicht erfolgreich abschließt, gehört das Delikt in diesen
Bereich. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass eine Verurteilung nur dann möglich 
ist, wenn das Ablassen von der Tat nicht freiwillig erfolgt. Gelingt beispielsweise
das Eindringen in eine Wohnung nicht und wird deswegen vom Diebstahl abgesehen, 
ist der Tatbestand erfüllt. Es spielt **für die Höhe des Strafmaßes keine Rolle**,
ob ein Diebstahl erfolgreich oder nur versucht ist.

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Leonhard Graßmann – Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München

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