Title: Ermittlungsverfahren – alles, was Sie zum Ablauf wissen sollten
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 5. August 2024

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# Ermittlungsverfahren – alles, was Sie zum Ablauf wissen sollten

 Veröffentlicht am 22. Februar 20215. August 2024

Wird polizeilich oder in der Staatsanwaltschaft eine Straftat bekannt, wird nach§
160 StPO das sogenannte Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
werden Beweise erhoben, zum Beispiel durch die Vernehmung von Zeugen oder dem Beschuldigten,
wenn sich ein **Anfangsverdacht **einer Straftat ergibt. Die Beschuldigtenvernehmung
kann die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder auch der Ermittlungsrichter durchführen.
Hierbei gilt: Je früher ein fähiger Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser
ist dies für Sie als **Beschuldigten**. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet,
eine Aussage zu machen. Ein Strafverteidiger kann beurteilen, ob Sie Angaben machen
und wann es besser ist zu schweigen. Als [**Rechtsanwalt für Strafrecht in München**](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)
komme ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, im Falle einer **Vorladung **zum Einsatz.
Sowohl vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch gerichtlich stehe ich
Ihnen zur Seite.

![Ermittlungsverfahren – Anwalt. Ordner auf Schreibtisch mit Bes](https://www.ra-
grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2021/09/ermittlungsverfahren-
ordner-muenchen.jpg)

 © adobeStock/MQ-Illustrations

## Der Zusammenhang zwischen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter **Anfangsverdacht**
nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO besteht. Damit beginnt anschließend auch das
sogenannte Strafverfahren, das bis zu einem rechtskräftigen Urteil jedoch eine Weile
dauern kann. Das **Ermittlungsverfahren **kann vonseiten der Polizei und Staatsanwaltschaft
ohne Wissen des Verdächtigen durchgeführt werden. Manchmal wird **monate- und sogar
jahrelang ermittelt**, Telefone werden abgehört und eine Vielzahl anderer Maßnahmen
durchgeführt, ohne dass der Beschuldigte davon weiß.

## Die Vorladung als Teil des Ermittlungsverfahrens

Wird man als Beschuldigter schriftlich vorgeladen, erfährt man oft zum ersten Mal,
dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ob und inwiefern man auf eine polizeiliche
Vorladung reagiert, steht dem Beschuldigten jedoch völlig frei – die Vorladung ist
diesem Fall **nicht verpflichtend**. In jedem Fall empfehle ich die Zusammenarbeit
mit einem Anwalt, der die Vorladung für Sie absagt oder Sie bei einer Zusage auf
die anstehende Vernehmung vorbereitet. Der Anwalt kann auch beurteilen, ob eine 
Vernehmung zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt **sinnvoll** ist, oder ob der Anwalt
zuerst Akteneinsicht nimmt und dann eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

Im Falle einer **schweren Straftat** oder bei Gefahr der Beweismittelvernichtung
kann, zeitgleich mit dem Start oder im Laufe des **Ermittlungsverfahrens**, durch
die Staatsanwaltschaft auch der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden.
Bei Bagatelldelikten
wie Ladendiebstahl oder Unterschlagung, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren
beispielsweise gegen Zahlung einer Geldbuße oder eines Geldbetrages an das Opfer
oder Ähnliches eingestellt.

Im Ermittlungsverfahren wird Ihr Anwalt so früh wie möglich **Akteneinsicht **durch
die Staatsanwaltschaft beantragen. In der Regel ist es sinnvoll, mit einer **Beschuldigtenvernehmung**
oder Stellungnahme zu warten, bis der Verteidiger die Ermittlungsakte kennt.

## Die drei Schritte nach der Vorladung

 1. Beziehen Sie mich als Anwalt für Strafrecht in Ihren Fall mit ein, übernehme ich
    direkt nach dem **Erhalt des Mandats** sämtliche Kommunikation für Sie, sowohl 
    mit der Polizei als auch mit der Staatsanwaltschaft. Hierzu gehört auch die Beantragung
    der Akteneinsicht. Erst im Anschluss kann ich Ihnen **individuelle Tipps geben**
    und alle Beteiligten auf das Verfahren vorbereiten.
 2. Im Anschluss folgt eine **Stellungnahme**, die wir gemeinsam erarbeiten, sofern
    diese sinnvoll ist. Diese Stellungnahme dient dazu, den Tatverdacht gegen Sie zu**
    entkräften **und entlastende Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen. Im günstigsten
    Fall führt die Stellungnahme zur Einstellung des **Ermittlungsverfahrens **nach§
    170 Abs. 2 StPO, weil kein Tatverdacht mehr besteht.
 3. Wird das Verfahren eingestellt, ist das **Ermittlungsverfahren **abgeschlossen.
    Besteht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus Sicht der Staatsanwaltschaft
    weiter ein hinreichender Tatverdacht, wird Anklage erhoben oder ein Strafbefehl
    beantragt. Auch damit ist das Ermittlungsverfahren beendet. Die Staatsanwaltschaft
    gibt das weitere Verfahren an das zuständige Gericht ab. Die Anklage führt anschließend
    zur **Hauptverhandlung**, in der ein Urteil gefällt wird.

## Inwiefern kann ich als Anwalt für Strafrecht und als Strafverteidiger helfen?

Ob bei einer **Vorladung**, bei der Beantragung von Akteneinsicht oder als Beistand
im Falle einer Vernehmung – als Ihr Anwalt für Strafrecht in München gehe ich im
Sinne Ihrer Interessen im Rahmen des Rechtes auch mal **unkonventionelle **Wege.

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