Title: Jugendstrafrecht: Delikte und Strafen
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 2. August 2024

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# Jugendstrafrecht: Delikte und Strafen

Jeden Tag werden kriminelle Delikte begangen, doch bei jugendlichen Straftätern 
werden oft früh die Weichen in Richtung der weiteren Entwicklung gestellt. Geraten
junge Menschen schon früh auf einen solchen Weg, ist ihnen oft nicht bewusst, was
dies für Auswirkungen für die Zukunft mit sich bringt. Damit sie trotz **jugendlichem
Leichtsinn** die **Möglichkeit auf Besserung** haben, hat der Gesetzgeber im Jahr
1923 das **Jugendstrafrecht** geschaffen, das auf die Besonderheiten und Entwicklungsdefizite
von jugendlichen Straftätern eingeht. Ich bin Rechtsanwalt Leonhard Graßmann und
informiere Sie als **[Anwalt für Jugendstrafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/)**
[ ](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/?output_format=md)gerne über die Unterscheidungen
bei **Straftaten von Jugendlichen und deren Konsequenzen**.

![Jugendlicher steht an der Wand - Jugendstrafrecht München](https://www.ra-grassmann-
muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2021/09/jugendlicher-jugendstrafrecht-
muenchen.jpg)

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## Diese Delikte fallen unter das Jugendstrafrecht

Das **Jugendstrafrecht** gilt für **Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren**. Im 
Einzelfall, wenn der Täter als Heranwachsender (im Alter zwischen 18 und 20 Jahren)
seiner Entwicklung nach noch auf dem Stand eines Jugendlichen ist, oder es sich 
um eine typische Jugendverfehlung handelt, gilt das Jugendstrafrecht auch, wenn 
die **Tat vor dem 21. Geburtstag begangen wurde**. Das Jugendstrafrecht gilt nicht
nur für einzelne Straftaten, sondern für alle Straftaten, die es nach dem **allgemeinen
Strafrecht** auch gibt, z. B.

 * Diebstahl
 * Körperverletzung und sonstige Gewaltdelikte
 * Sachbeschädigung
 * Drogendelikte
 * Sexualstraftaten
 * Verkehrsdelikte

Allerdings sieht das **Jugendgerichtsgesetz (JGG)** für Jugendliche andere Rechtsfolgen(„
Strafen“) als für Erwachsene vor. Im **Erwachsenenstrafrecht** gibt es, wie allgemein
bekannt ist, hauptsächlich zwei Arten von Strafen: **Geldstrafen** und **Freiheitsstrafen**.
Letztere kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. 
Falls nicht, muss der Verurteilte ins Gefängnis. Für Erwachsene gilt: Die Höhe der
Strafe soll dem Ausmaß der Schuld entsprechen und zu einer „Sühne“ führen. Daneben
gibt es die Gesichtspunkte der Generalprävention, d. h. Abschreckung von potenziellen
Nachahmungstätern, sowie die Spezialprävention, d. h. der betreffende Täter soll
zukünftig von Straftaten abgeschreckt werden.

## Mit folgenden Strafen müssen Jugendliche rechnen

Im Jugendstrafrecht gibt es die oben genannten Gesichtspunkte nicht.
Das Jugendstrafrecht
stellt darauf ab, dass Grund für die Straftaten Jugendlicher oft **erzieherische
Defizite** sind. Diese sollen ausgeglichen werden, sodass die Jugendlichen befähigt
werden, in Zukunft **Rückfälle zu vermeiden** und ein **straffreies Leben** zu führen.
Jugendliche sollen aus ihren Fehlern lernen und ihre meist nur kurz anhaltende rebellische
Phase überwinden.Der Jugendrichter hat dazu eine Fülle von **Ahndungsmaßnahmen**
zur Verfügung:

### Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln haben ausschließlich den Zweck, die durch die Tat erkennbar 
gewordenen **Erziehungsmängel zu beseitigen**, um einer erneuten Straffälligkeit
des Täters entgegenzuwirken. Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher nur erzieherische
Gesichtspunkte, aber nicht Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt
werden.

### Zuchtmittel

Zuchtmittel sind **Verwarnung**, **Erteilung von Auflagen** und **Jugendarrest**.

Die Verwarnung kommt als mildestes Zuchtmittel bei leichteren Verfehlungen in Betracht,
insbesondere, wenn davon auszugehen ist, dass der Jugendliche bereits durch den 
Kontakt mit der Strafjustiz genügend beeindruckt ist.

Im Rahmen der Erteilung von Auflagen kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. sich
persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 3. Arbeitsleistungen zu erbringen
oder 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Die bekannteste und auch wohl am häufigsten angewandte Auflage ist die **Arbeitsauflage**.
Dabei wird der Jugendliche verpflichtet, Arbeitsstunden bei einer anerkannten Stelle
zu verrichten. Darüber hinaus können Weisungen erfolgen, bei denen die Täter bestimmte
Orte nicht mehr aufsuchen dürfen, eine Ausbildungsstelle annehmen sollen oder an
bestimmten Trainingskursen teilnehmen müssen.

## Der Jugendarrest richtet sich nach § 16 JGG:

### § 16 JGG – Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest
wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei
Freizeiten bemessen.(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt,
wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint
und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden.
Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.(4) Der Dauerarrest beträgt
mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder 
Wochen bemessen.

### Jugendstrafe

Die **Jugendstrafe** ist die **härteste Sanktion**, die das Jugendstrafrecht kennt.

Jugendstrafe wird verhängt, wenn zum Zeitpunkt der Tat und auch noch zur Zeit der
Gerichtsverhandlung entweder **„schädliche Neigungen“** des Jugendlichen festgestellt
werden oder die Verhängung von Jugendstrafe wegen der **besonderen Schwere der Schuld**
notwendig ist, etwa bei schweren Gewaltstraftaten.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann zur **Bewährung** ausgesetzt werden, wenn
zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche allein die Verurteilung zur Warnung dienen
lässt. Meist werden dann Bewährungsauflagen oder -weisungen verhängt und der Jugendliche
einem Bewährungshelfer unterstellt. Auch die Verhängung von Zuchtmitteln (insbesondere
Jugendarrest) ist neben einer Bewährungsstrafe möglich.

Wird eine Jugendstrafe ohne Bewährung verhängt, wird diese in der Regel in einer
speziellen **Justizvollzugsanstalt für Jugendliche** bzw. junge Erwachsene vollzogen.
Auch im Jugendstrafvollzug spielt der Erziehungsgedanke eine wesentliche Rolle.

Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Bei besonders
schweren Taten, die im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafen von mehr als 10
Jahren bedroht sind, beträgt die Jugendstrafe bis zu 10 Jahren. Die Jugendstrafe
ist so zu bemessen, dass die **erforderliche erzieherische Einwirkung** möglich 
ist (**§ 18 Abs. 2 JGG**). Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten nicht.

## Die Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen
für Jugendhilfe ausgeübt **(§ 38 JGG)**. Die Jugendgerichtshilfe leistet eine wichtige
Hilfestellung für den Jugendrichter bei der **Feststellung der richtigen Ahndung**.
Dazu führt sie ein oder mehrere Gespräche mit dem betroffenen Jugendlichen. Sie 
stellt fest, wo die **erzieherischen Defizite** des Jugendlichen liegen, sie erforscht
den **familiären Hintergrund** und spricht mit dem Jugendlichen unter anderem über
seine **Einstellung zur Tat**. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe werden dann
in der Verhandlung angehört und machen einen Ahndungsvorschlag. Deshalb soll die
Jugendgerichtshilfe so früh wie möglich in das Verfahren eingebunden werden. Für
den betroffenen Jugendlichen ist es in aller Regel vorteilhaft, offen mit den Mitarbeitern
der Jugendgerichtshilfe zu kommunizieren.

## Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren

Einerseits ist der Verteidiger, wie im Erwachsenenstrafrecht auch, der **Interessensvertreter**
seines jugendlichen Mandanten. Er muss daher alle zulässigen Mittel ausschöpfen,
um ihn optimal zu verteidigen. Andererseits muss der Verteidiger auch den **Erziehungsgedanken**
stets im Auge behalten und ihn im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Jugendlichen
berücksichtigen.
Diese beiden sich manchmal scheinbar widersprechenden Gesichtspunkte
erfordern nicht nur **besondere Rechtskenntnisse**, sondern auch ein gewisses **
Fingerspitzengefühl**.

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