Title: Nötigung im Straßenverkehr und die weitreichenden Folgen
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 7. August 2024

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# Nötigung im Straßenverkehr und die weitreichenden Folgen

 Veröffentlicht am 22. Februar 20217. August 2024

Was von vielen Fahrern im Straßenverkehr als Signal für andere Verkehrsteilnehmer
verwendet wird, ist laut **§ 240 des Strafgesetzbuch (StGB)** genau genommen eine
Straftat. Ob beim Überholen auf der linken Fahrspur einer Autobahn oder im Stadtverkehr
auf örtlichen Straßen – wer durch seine unübliche Fahrweise andere Fahrzeughalter
zu ungewollten Handlungen drängt, begeht einen Gesetzesbruch. Dieser kann von der
Polizei entsprechend geahndet werden. Was genau unter den Begriff der **Nötigung**
fällt und mit welchen Folgen Autofahrer zu rechnen haben, werde ich, Rechtsanwalt
Leonhard Graßmann, Ihr [**Anwalt für Verkehrsstrafrecht in München**](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/verkehrsrecht/?output_format=md),
für Sie hier zusammenfassen.

## Einige Beispiele für die Nötigung auf deutschen Straßen

**§ 240 Abs. 1 des StGB besagt:** „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird […] bestraft.“

**Folgende Handlungen gelten als** **Nötigung im Straßenverkehr**:

 * Absichtliches Abbremsen oder Beschleunigen
 * Beabsichtigtes Flankieren mit der Lichthupe
 * Unnötiges, beeinträchtigendes Betätigen des Signalhorns
 * Drängeln durch zu dichtes Auffahren

Wer im normalen Straßenverkehr absichtlich mit wenig Abstand **auf den Vordermann
auffährt**, zwingt diesen zur ungewollten Erhöhung der Geschwindigkeit. Oftmals 
verstärken Autofahrer, die schneller vorankommen möchten, diese Aufforderung mit**
Hupen oder Lichtsignalen**.

Auch wer auf der Überholspur auf Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit dicht auf 
ein vorderes Fahrzeug auffährt oder dieses mittels **Lichthupe** zum Wechsel auf
die rechte Spur drängt, macht sich der Nötigung strafbar. Denn laut § 240 zwingt
der Täter einen anderen Verkehrsteilnehmer somit zu einer von ihm ungewollten Handlung.
Der Angriff beeinträchtigt die freie Willensentscheidung des geschädigten Autofahrers,
weshalb sich der Auffahrende strafbar macht.

![Frau ärgert sich am Steuer](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/
sites/6041/2021/09/noetigung-im-strassenverkehr-muenchen.jpg)

 © adobeStock/VRD

## Tat der Nötigung bei Hinter- und Vordermann möglich

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht nur der Hintermann, sondern auch der vordere
Fahrer der Nötigung bezichtigt werden kann. Zum Beispiel, wenn der Vordermann beabsichtigt
und ohne ersichtlichen Grund **bei erhöhtem Tempo stark abbremst** und den hinteren
Autofahrer zur Senkung seiner Geschwindigkeit oder sogar zu einer Vollbremsung zwingt.
Tut er dies nicht aufgrund einer Verkehrssituation, sondern, weil er den Hintermann
damit zu mehr Abstand zwingen will, begeht er eine Nötigung.

## Die Folgen von Nötigung als Autofahrer

Die Strafen für eine ausgeübte Nötigung im Straßenverkehr können unterschiedlich
aussehen. Entscheidend ist die zum Zeitpunkt der Nötigung **vorherrschende Verkehrslage**,
die **Schwere der Nötigung** sowie die **Absicht**, die der Nötigende hat. Auch 
mit einbezogen wird, ob aus der Nötigung ein Unfall oder Ähnliches resultiert.

**Mögliche Strafen sind:**

 * Geldstrafen oder
 * Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren
 * Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder Entzug der Fahrerlaubnis
 * Bis zu fünf Punkte in Flensburg

## Einen Rechtsanwalt zurate ziehen

Nötigung ist nicht immer gleich Nötigung. Ein Sanktionssystem mit Abstufungen stuft
Verstöße gegen die Verkehrsregeln teilweise auch „nur“ als [**Ordnungswidrigkeit**](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/verkehrsordnungswidrigkeiten/?output_format=md)
ein. Sollten Sie als Autofahrer der Nötigung beschuldigt worden sein oder sind Opfer
einer Nötigung im Straßenverkehr, informieren Sie sich bei einem Anwalt über Ihre
Rechte und Pflichten. Gemeinsam erörtern wir die Sachlage und besprechen eine etwaige
Vertretung vor Gericht.

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