Title: Notwehr im Strafrecht: Wann und wie dürfen Sie sich verteidigen?
Published: 19. Februar 2021
Last modified: 5. August 2024

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# Notwehr im Strafrecht: Wann und wie dürfen Sie sich verteidigen?

„Das ist doch ein klarer Fall von Notwehr“, sagen Außenstehende. „Nein, ist es nicht“,
befindet das Gericht. Nicht jede **Verteidigung** oder **Gegenwehr** ist im strafrechtlichen
Sinne Notwehr. Und schon gar nicht rechtfertigt sie alle Maßnahmen. Aber wann und
wie dürfen Sie sich verteidigen und die Straffreiheit des „Notwehr-Paragrafen“ **§
32 des Strafgesetzbuches (StGB)** für sich in Anspruch nehmen? Als Inhaber der Kanzlei
Leonhard Graßmann und [**Anwalt für Strafrecht in München**](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)
gebe ich Ihnen hier einen Überblick über die strafrechtlichen Regelungen zu Ihrem**
Recht auf Notwehr** – und rate Ihnen dringend, im konkreten Fall unbedingt sofort
einen fachkompetenten Anwalt zu kontaktieren, um auch das Gericht von Ihrer Notwehrlage
zu überzeugen.

## § 32 StGB: erforderliche Verteidigung in einer Notwehrlage

Der § 32 StGB stellt Notwehr grundsätzlich nicht unter Strafe. Dabei versteht er
unter dem Begriff **„Notwehr“** eine **erforderliche Verteidigung**, die dazu dient,
einen „gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff“ abzuwenden. Und zwar von sich selbst
oder anderen. Der Angriff muss sich dabei nicht nur auf Ihre körperliche Unversehrtheit
beziehen, er kann sich auch gegen Ihre Ehre (durch Beleidigung) oder Ihr Eigentum(
durch Diebstahl) – bzw. dieselben Rechtsgüter Dritter – richten. Wichtigste Voraussetzung
für den Tatbestand der Notwehr ist die Notwehrlage – das heißt: die „Gegenwärtigkeit“
des Angriffs.

## Der zeitliche Rahmen für die Verteidigung

Für die **praktische Rechtsprechung** ist ein Angriff dann gegenwärtig, wenn er 
direkt bevorsteht, aktuell existent ist oder noch fortdauert. Das ist sozusagen 
der zeitliche Rahmen, in dem eine Notwehrlage unterstellt wird. Die Gerichte prüfen
in der Regel sehr genau, ob die eigene Verteidigung in diesem Zeitfenster stattgefunden
hat. Wer beispielsweise einen bereits am Boden liegenden Angreifer noch tritt, dem
flüchtenden Dieb hinterher rennt und ihm auf den Kopf schlägt oder dem schon gestellten
Einbrecher zusätzlich körperlichen Schaden zufügt, kann sich nicht auf das Notwehrrecht
berufen.

## Es gibt keine Verpflichtung zu Flucht

Was bedeutet nun „**erforderliche Verteidigung**“? Grundsätzlich gilt: Wer Ziel 
eines Angriffs geworden ist, darf sich in der konkreten Situation so verteidigen,
wie er denkt, die Gefahr am besten abwenden oder zumindest mildern zu können. Der
Angegriffene muss sich nicht überlegen, ob seine Verteidigungsmaßnahme eventuell
zu grob oder zu heftig für den Verursacher ist – obwohl die Rechtsprechung prinzipiell
verlangt, von eventuell mehreren verfügbaren Verteidigungsmitteln stets zunächst
das „mildeste“ zu verwenden. Eine Verpflichtung, einfach zu flüchten, gibt es übrigens
nicht. Sie (der/die im Recht ist) müssen Ihrem Angreifer (der im Unrecht ist) nicht
das Feld überlassen. Wenn Sie vor Gericht die aus Ihrer Sicht „angemessene“ Verteidigung
begründen sollen, besprechen Sie sich unbedingt zuvor mit einem **spezialisierten
Rechtsanwalt** – auch um eine mögliche Klage wegen Körperverletzung abzuwenden.

## Grenzen des Rechts auf Notwehr

Das Recht auf Verteidigung beziehungsweise auf freie Wahl der Mittel findet seine
Grenzen, wenn der Angreifer erkennbar schwächer oder durch andere Umstände gehandicapt
ist. Dies gilt bei Bagatell-Attacken durch:

 * Kinder
 * Ältere und/oder behinderte Menschen
 * Geistig verwirrte Menschen
 * Betrunkene

Bis vor Kurzem galt diese Einschränkung auch für Familienangehörige und Ehepartner.
Die Rechtsprechung hat diese Sonderstellung durch eindeutige Urteile in Fällen von**
häuslicher Gewalt** allerdings weitgehend aufgehoben.

Bei extrem übertriebenen Verteidigungsmaßnahmen können Sie in aller Regel nicht 
mit einer gerichtlichen Billigung rechnen. Hier entscheidet die Verhältnismäßigkeit–
und die Vergleichbarkeit der zu schützenden Rechtsgüter. Werden Sie als Frau von
einem körperlich überlegenen Mann angegriffen, dürfen Sie sich notfalls auch mit
einem Messer verteidigen und den Tod des Angreifers in Kauf nehmen. Erwischen Sie
dagegen nachts einen bereits flüchtenden Dieb in Ihrem Haus und erschießen ihn, 
überschreiten Sie die Grenzen der Notwehr.

## Ein klarer Notwehrwille ist erforderlich

Der **Tatbestand der Notwehr** erfordert schließlich einen zielgerichteten „Willen
zur Verteidigung“. Sie müssen in einer Notwehrsituation also ausschließlich sich
selbst (oder jemanden anderen) schützen wollen – und dürfen nicht etwa die Lage 
dazu nutzen, um es dem verhassten Nachbarn/Rivalen endlich einmal zu zeigen.

Als erfahrener Inhaber der Kanzlei Leonhard Graßmann kann ich Ihnen nur raten, in
jedem Fall von Notwehr sicherheitshalber einen **Anwalt mit ausgewiesener Expertise**
im Strafrecht einzuschalten. Nur ein fachkundiger Anwalt kann Sie vor **ungerechtfertigten
Klagen** bewahren und Sie schützen, wenn sie womöglich die Grenzen der Notwehr aus
Furcht, Verwirrung oder Schrecken überschritten haben.

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