Title: Rechtliche Konsequenzen von Diebstahl
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 2. August 2024

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# Rechtliche Konsequenzen von Diebstahl

# Was ist ein Diebstahl eigentlich?

Nicht alles, was landläufig als Diebstahl bezeichnet wird, ist auch einer. Ich, 
als Ihr **[Anwalt für Strafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)**,
kläre Sie auf.

Wann ein **Diebstahl** vorliegt, wird in § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Der Täter oder die Täterin begeht einen Diebstahl, indem er oder sie einer anderen
Person eine „fremde bewegliche Sache“ wegnimmt und die Absicht hat, diese entweder
sich selbst oder einer dritten Person rechtswidrig anzueignen.

Unter einer Sache wird ein **Gegenstand** verstanden, der **beweglich** sein muss.
Das heißt, Immobilien kann man nicht klauen. Ebenso wenig ist das Abzweigen von 
Strom ein Diebstahl, weil Strom kein Gegenstand ist (die Entziehung elektrischer
Energie ist aber trotzdem nach § 248c StGB strafbar). Die Sache muss darüber hinaus“
fremd” sein, d. h. einem anderen gehören. “**Wegnehmen**” heißt: Der Täter oder 
die Täterin muss eine Sache weggenommen haben, die sich vorher in Gewahrsam einer
anderen Person befand. Durch den Diebstahl wird ein neuer Gewahrsam geschaffen.

Zum Beispiel nimmt der Täter das Parfüm aus dem Regal der Parfümerie (und bricht
damit den Gewahrsam der Parfümerie) und steckt es in seine Tasche (und begründet
damit eigenen Gewahrsam). Wenn die Täterin aber beispielsweise einen Mietwagen nicht
zurückgibt, sondern ins Ausland verkauft, begeht sie keinen Diebstahl, weil sie 
den Wagen nicht “weggenommen” hat, sondern eine **Unterschlagung**, die natürlich
auch strafbar ist.

Der Täter oder die Täterin muss schließlich die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig
anzueignen und sie damit für sich zu gewinnen und andere von ihr auszuschließen.

**Auch ein Versuch ist strafbar.**

## Strafmaß bei Diebstahl

Nach § 242 StGB droht bei einem Diebstahl entweder eine **Geldstrafe** oder eine**
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren**. Die Höhe der Strafe ist unter anderem von 
der Schwere der Tat und den Umständen des Diebstahls abhängig.

**Kleinere Diebstähle** eines Ersttäters werden meist mit einer geringen Geldstrafe(
um die 30 Tagessätze) geahndet. Die **Höhe eines Tagessatzes** beträgt ein Dreißigstel
des monatlichen Nettoeinkommens des Täters oder der Täterin. Bezieht die Person 
Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), liegt ein Tagessatz bei 5-15 Euro.

## Diebstahl geringwertiger Sachen

Von einem Diebstahl geringwertiger Sachen wird ausgegangen, wenn der **Sachwert 
unter 50 Euro** liegt. Er wird nur verfolgt, wenn die geschädigte Person es beantragt
oder die Staatsanwaltschaft das **öffentliche Interesse** an der Strafverfolgung
bejaht, was oft der Fall ist. Aber auch hier liegt der Teufel im Detail: Beispielsweise
hat eine geklaute EC-Karte zwar einen geringen Sachwert, aber dennoch kann man damit
enormen Schaden anrichten. Deshalb zählt die EC-Karte nicht zu den geringwertigen
Sachen.

## Ladendiebstahl

Beim Ladendiebstahl handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, weshalb
hier § 242 StGB Anwendung findet. Ein Ladendiebstahl liegt bereits vor, wenn der
Täter oder die Täterin **den entwendeten Gegenstand eingesteckt** hat. Dies gilt
auch dann, wenn der Täter oder die Täterin sich die Sache dann anders überlegt und
den Gegenstand wieder zurückstellen will.

## Besonders schwerer Diebstahl

Der besonders schwere Diebstahl wird in § 243 StGB geregelt. Er liegt zum Beispiel
vor, wenn der Täter oder die Täterin in einen **Raum** oder ein **Gebäude einbricht**
oder einen Gegenstand entwendet, der besonders gegen Diebstahl gesichert ist (zum
Beispiel ein Fahrrad stiehlt und zu diesem Zweck das Schloss durchsägt oder ein 
Kleidungsstück klaut und das Sicherungsetikett entfernt). Die Strafe ist dann eine**
Freiheitsstrafe** von **drei Monaten bis zu zehn Jahren**.

## Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

Noch schwerere Formen des Diebstahls regelt § 244 StGB. Wenn die Täterin oder der
Täter beim Diebstahl eine **Waffe** mit sich führt, folgt eine **Freiheitsstrafe**
von **6 Monaten bis 10 Jahren**. Gleiches gilt, wenn der Täter oder die Täterin 
Mitglied einer Diebesbande ist (dafür reichen schon drei Täter aus!).

Für den **Einbruch in ein Wohnhaus** gibt es gar eine Freiheitsstrafe von **einem
Jahr bis 10 Jahren**.

![Wohnungseinbruch](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/
6041/2021/09/einbruch-wohnung-muenchen.jpg)

 © adobeStock/Christian Delbert

## Welches Strafrecht findet bei Diebstahl Anwendung?

Die oben genannten Strafrahmen für die verschiedenen Arten des Diebstahls gelten
für **Erwachsene**. Ist die Täterin oder der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch
keine **18 Jahre** alt, gelten diese Strafrahmen nicht, sondern es kommt Jugendstrafrecht
zur Anwendung. Während das **Jugendstrafrecht** einen erzieherischen Charakter hat,
soll das Erwachsenenstrafrecht bestrafen.

Das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet zwischen 
Jugendlichen **zwischen 14 und 18 Jahren** und Heranwachsenden, die bei Begehung
der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 
20 Jahren wird im Einzelfall unterschieden, ob die begangene Tat nach dem Jugendstrafrecht
oder dem allgemeinen Strafrecht geahndet wird. In der Praxis wenden die meisten 
Gerichte jedoch das Jugendstrafrecht an.

## Anzeige wegen Diebstahls erhalten

Haben Sie von der Polizei eine **Ladung als Beschuldigter oder Beschuldigte** erhalten,
sollten Sie einen **Rechtsbeistand kontaktieren**. Dieser kann Akteneinsicht beantragen
und prüfen, welche Informationen der strafverfolgenden Behörde vorliegen. Sie können
und sollten zunächst die **Aussage verweigern** und sind nicht verpflichtet, zu 
einem Vorladungstermin zu erscheinen. Ihr Anwalt bespricht mit Ihnen die weitere
Vorgehensweise und vereinbart mit Ihnen, welche folgenden Termine Sie wahrnehmen
sollten.

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