Title: Sachbeschädigung im Jugendstrafrecht: Welche Strafen drohen Minderjährigen?
Author: Rechtsanwalt Leonhard Graßmann
Published: 27. April 2026
Last modified: 30. April 2026

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# Sachbeschädigung im Jugendstrafrecht: Welche Strafen drohen Minderjährigen?

  von [Rechtsanwalt Leonhard Graßmann](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/author/rechtsanwalt-leonhard-grassmann/)

Mit Straftaten wird im Jugendstrafrecht anders umgegangen als im Erwachsenenstrafrecht.
Dabei gilt auch für Sachbeschädigungen bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren
stets der Grundsatz „**Erziehung statt Strafe**“. Teuer werden kann es dennoch, 
wenn eventuelle zivilrechtliche Ansprüche, also **Schadenersatz**, eingefordert 
werden. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Sachbeschädigung vor Gericht landet
und welche Strafen minderjährigen Tätern und Täterinnen dabei möglicherweise drohen.

![Ein Junge rennt die Straße hinunter, nachdem er mit einem Stein eine Fensterscheibe
zerschlagen hat](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/
2026/04/vandalismus-durch-kinder-ein-nicht-identifizierbarer-junge-1-1024x679.jpg)

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Ab wann wird aus Sachbeschädigung ein Fall fürs Gericht?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#ab-wann-wird-aus-sachbeschaedigung-ein-fall-fuers-gericht)
 3. [Graffiti, zerkratztes Auto, zerbrochene Scheibe – was zählt eigentlich dazu?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#graffiti-zerkratztes-auto-zerbrochene-scheibe-was-zaehlt-eigentlich-dazu)
 4. [Sozialstunden, Geldauflage oder doch Jugendarrest – was droht wirklich?](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#sozialstunden-geldauflage-oder-doch-jugendarrest-was-droht-wirklich)
 5. [Früh reagieren statt abwarten – so lässt sich Schlimmeres verhindern](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#frueh-reagieren-statt-abwarten-so-laesst-sich-schlimmeres-verhindern)
 6. [FAQ](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#faq)
 7. [Jetzt handeln – was Sie als Nächstes tun sollten](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sachbeschaedigung-jugendstrafrecht-strafen-und-folgen/?output_format=md#jetzt-handeln-was-sie-als-naechstes-tun-sollten)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Das Jugendstrafrecht folgt auch bei Sachbeschädigungen dem Erziehungsgedanken.
 * Auch kleine Sachbeschädigungen können juristische Folgen haben, wenn der oder
   die Geschädigte einen Strafantrag stellt.
 * Reue und aktive Schadenswiedergutmachung können sich positiv auf das Jugendstrafverfahren
   auswirken.

## Ab wann wird aus Sachbeschädigung ein Fall fürs Gericht?

Eine Sachbeschädigung kann vor einem **Zivil- oder Strafgericht** landen, im Adhäsionsverfahren
können zivilrechtliche Ansprüche zudem auch im Strafurteil mitentschieden werden.**
Sachbeschädigung nach § 303c StGB ist ein Antragsdelikt** und wird deshalb nur auf
Strafantrag verfolgt, wenn ansonsten kein öffentliches Interesse daran vorliegt.
Außerdem muss der Täter oder die Täterin **wenigstens bedingt strafmündig** sein,
also 14 Jahre oder älter. Auch volljährige Täter und Täterinnen können noch nach
Jugendstrafrecht verhandelt werden, wenn dies entwicklungsbedingt angebracht erscheint.
Typische Gründe dafür, dass eine Sachbeschädigung vor einem Gericht oder Jugendgericht
verhandelt wird, sind:

 * Es wurde durch den Geschädigten ein **Strafantrag** gestellt.
 * Es gibt **öffentliches Interesse** an der Strafverfolgung, etwa wegen hohem Sachschaden,
   politischer Tatmotivation oder Wiederholungstaten.
 * Es handelt sich um eine **gemeinschädliche Sachbeschädigung** nach § 304 StGB.

Darüber hinaus bietet das **Jugendgerichtsgesetz** (JGG) verschiedene Möglichkeiten,
das Verfahren **ohne Gerichtsverhandlung abzuschließen**:

 * **Täter-Opfer-Ausgleich**: außergerichtliche Wiedergutmachung, die ein neutraler
   Vermittler oder Vermittlerin zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer vermittelt
 * **Einstellung durch die Staatsanwaltschaft **nach § 45 JGG: oft bei Ersttätern
   und Ersttäterinnen und geringem Schaden, auch gegen Auflagen wie Sozialstunden
   möglich
 * **Einstellung durch den Richter oder die Richterin** nach § 47 JGG: auch nach
   der Anklageerhebung im Zwischenverfahren sowie in der Hauptverhandlung noch möglich

## Graffiti, zerkratztes Auto, zerbrochene Scheibe – was zählt eigentlich dazu?

Gemäß § 303 Abs. 2 StGB muss eine **Veränderung im Erscheinungsbild **einer fremden
Sache **nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend** sein, damit der Straftatbestand
einer Sachbeschädigung erfüllt ist. Allerdings ist nach Absatz 3 auch der **Versuch
strafbar**. Das Aufkleben eines Stickers, der sich rückstandsfrei entfernen lässt,
ist also ein Kavaliersdelikt. Das Bemalen mit Permanent Marker oder Sprühfarbe hingegen
ist strafbar. Auch bei einem zerkratzten Auto oder einer zerbrochenen Scheibe ist
die „Veränderung des Erscheinungsbildes“ nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend,
insofern wäre es immer eine Sachbeschädigung. Inwiefern man dabei „mit dem blauen
Auge davonkommt“, wenn der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellt, hängt 
von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen:

 * Höhe des Schadens
 * Ersttat oder Wiederholungstat
 * Alter und ggf. Schuldfähigkeit

Auch eine zerbrochene Scheibe an einem leerstehenden Haus stellt eine Sachbeschädigung
nach § 303 StGB dar. Da es sich allerdings um ein **Antragsdelikt **handelt, muss
der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellen, damit dies strafrechtlich verfolgt
wird. Wenn dieser keinen Strafantrag stellt, möglicherweise weil das Haus ohnehin
abgerissen werden soll und es für den Besitzer oder die Besitzerin keinen Unterschied
macht, dann gibt es auch keine juristischen Folgen.

§ 303 StGB definiert Sachbeschädigung als Beschädigung oder Zerstörung einer fremden
Sache oder dauerhaftes, erhebliches Verändern ihres Erscheinungsbildes. Auch der
Versuch ist strafbar.

## Sozialstunden, Geldauflage oder doch Jugendarrest – was droht wirklich?

Im Jugendgerichtsgesetz sind verschiedene **Maßnahmen für das Jugendstrafrecht **
festgelegt, die in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung zur Anwendung kommen können.
Vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden sich diese Maßnahmen durch den ihnen zugrunde
liegenden Erziehungsgedanken. Es geht also nicht um Bestrafung, sondern eher um 
Einsicht und Verhaltensänderung. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage
gibt es daher nicht, eine **Einstellung des Verfahrens bei geringem Schaden** ist
aber möglich, wenn der jugendliche Täter oder die jugendliche Täterin Reue zeigt.
Zu den typischen Maßnahmen im Jugendstrafrecht zählen:

 * **Erziehungsmaßregeln**: z. B. Sozialstunden, Anordnung von Betreuungshilfe
 * **Zuchtmittel**: z. B. Arbeitsauflagen, Auflagen zur Schadenswiedergutmachung
   oder Jugendarrest
 * **Jugendstrafe**: Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten in einer Jugendstrafanstalt

Ein typisches Beispiel für eine Sachbeschädigung durch Minderjährige wäre zum Beispiel
das **Beschmieren einer Bushaltestelle**. Bei geringem Schaden, etwa weil sich die
Farbe leicht wieder entfernen lässt und es sich nur um einen kleinen „Tag“ sowie
den ersten Vorfall handelt, wird ein eventuelles Strafverfahren sehr wahrscheinlich
eingestellt. Zerstört der jugendliche Täter oder die jugendliche Täterin allerdings**
Glasscheiben an der Haltestelle**, kommt es viel wahrscheinlicher zu einem Jugendstrafverfahren.

Wird beim Fußballspielen auf der Straße ein geparktes Auto beschädigt, etwa der 
Lack zerkratzt oder gar ein **Fenster oder Außenspiegel zerbrochen**, entsteht oft
recht hoher Schaden. Dabei handelt es sich meist um Unachtsamkeit ohne Vorsatz. 
Auch hier ist eine Einstellung des Strafverfahrens möglich. Trotzdem können mitunter**
hohe zivilrechtliche Schadenersatzforderungen** bestehen.

Zeigen minderjährige Täter und Täterinnen **überhaupt keine Reue**, begehen sie 
immer wieder Sachbeschädigungen oder verursachen sie **sehr** **hohen Sachschaden**,
sind auch Zuchtmittel aus dem Repertoire des Jugendstrafrechts, bis hin zu **Jugendarrest
und Jugendstrafe**, mögliche Folgen.

## Früh reagieren statt abwarten – so lässt sich Schlimmeres verhindern

Wenn beim Fußballspielen die Scheibe des Nachbarn oder der Nachbarin zu Bruch geht,
muss es nicht unbedingt zum Strafantrag kommen. Oft lässt sich die Situation mit
einer **Entschuldigung und einem Angebot zur Wiedergutmachung** des Schadens klären,
bevor das Strafrecht hinzugezogen wird. Das ist allerdings nicht immer der Fall.
Auch wenn der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellt, können Einsicht, Reue
und Wiedergutmachung sich positiv auf das Verfahren auswirken: Die **Aussichten 
auf eine Einstellung oder nur leichte Maßnahmen** stehen dann insbesondere bei Minderjährigen
relativ gut. Selbstverständlich hängt dies auch immer vom Ausmaß der Sachbeschädigung
ab.

Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, sich **an einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin zu wenden**, sobald man erfährt, dass ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Mit einem im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt oder Anwältin entwickeln 
Sie dann eine **für die jeweilige Situation passende Strategie**. Diese kann zum
Beispiel umfassen, dass vor dem Verfahren Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen
wird, um auf eine Einstellung hinzuwirken. Auch wenn Sie mit einem Täter-Opfer-Ausgleich
einer Verurteilung zuvorkommen möchten, führt der sicherste Weg über eine Anwaltskanzlei.

## FAQ

### Kann eine Sachbeschädigung im Jugendalter das spätere Leben beeinflussen?

Strafrechtlich sind die langfristigen Konsequenzen für eine Sachbeschädigung oft
relativ gering. Insbesondere Erziehungsmaßregeln werden nur im Erziehungsregister
vermerkt, das mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird. Auch Zuchtmittel
haben im Allgemeinen keine langfristigen Folgen und sind lediglich im Rahmen der
für bestimmte Berufe nötigen Zuverlässigkeitsprüfung einsehbar. Nur eine längere
Jugendstrafe ab zwei Jahren wird ins Führungszeugnis eingetragen.

Allerdings können zivilrechtliche Forderungen gegen einen Minderjährigen oder eine
Minderjährige, der bzw. die eine Sachbeschädigung begangen hat, 30 Jahre lang vollstreckt
werden. Bei nicht geschäftsfähigen Kindern haften Eltern, insofern sie gegen ihre
Aufsichtspflicht verstoßen haben.

### Was passiert, wenn Minderjährige die Strafe nicht zahlen können?

Da im Jugendstrafrecht keine Geldstrafen ausgesprochen werden, kommt eine solche
Situation normalerweise nicht vor. Es können allerdings zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
entstehen. Ein Urteil wegen einer Sachbeschädigung durch Minderjährige ist 30 Jahre
lang vollstreckbar.

### Müssen Eltern für den Schaden ihres Kindes aufkommen?

Eltern müssen für einen durch ihr Kind verursachten Schaden aufkommen, wenn das 
Kind jünger als sieben Jahre ist und sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei
Kindern ab sieben Jahren ist deren Einsichtsfähigkeit entscheidend, dies wird als„
teilweise deliktfähig“ bezeichnet. Ist das Kind in diesem Alter also weit genug 
entwickelt, um ihre Verantwortlichkeit bei der Sachbeschädigung zu erkennen, gelten
sie auch als verantwortlich. In einem solchen Fall haftet dann das Kind selbst.

### Wird eine Verurteilung im Jugendstrafrecht ins Führungszeugnis eingetragen?

Nur Jugendstrafen ab zwei Jahren sowie Jugendstrafen ohne Bewährung werden ins Führungszeugnis
eingetragen. Alle Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht werden allerdings ins Erziehungsregister
eingetragen, das mit der Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird.

### Lässt sich ein Strafverfahren auch einstellen?

Ja, ein Strafverfahren kann auch eingestellt werden. Im Jugendstrafrecht ist die
Grundlage für die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in § 45 JGG
zu finden und die Grundlage für die Verfahrenseinstellung durch den Richter oder
die Richterin in § 47 JGG. Ein Grund für die Verfahrenseinstellung kann nach §153
StPO eine geringe Schuld des Täters bzw. der Täterin oder fehlendes öffentliches
Interesse an der Verfolgung sein. Außerdem ist die Einstellung des Verfahrens nach§
45 Abs. 2 JGG auch aufgrund der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme zum Ausgleich
mit dem oder der Geschädigten möglich. Darüber hinaus kann der Staatsanwalt oder
die Staatsanwältin nach § 45 Abs. 3 JGG die Erteilung einer Weisung oder von Auflagen
durch den Jugendrichter bzw. die Jugendrichterin anstelle eines Verfahrens anregen.
Ein Richter oder eine Richterin kann aus den gleichen Gründen mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

## Jetzt handeln – was Sie als Nächstes tun sollten

Wegen einer Sachbeschädigung beschuldigt zu werden, sollte man nicht auf die leichte
Schulter nehmen, auch nicht bei minderjährigen Tätern und Täterinnen. Selbst wenn
die strafrechtlichen Konsequenzen in der Regel nur bei hohem Sachschaden relativ
schwerwiegend ausfallen, droht ein **Strafverfahren mit entsprechenden Verfahrenskosten**.
Es ist deshalb so gut wie immer günstiger, juristischen Rat zu suchen und sich aktiv
um Schadenswiedergutmachung zu bemühen.

Als Rechtsanwalt für [Jugendstrafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/)
besitze ich langjährige Erfahrung mit **Fällen von Sachbeschädigung durch Jugendliche**.
Mit meinem umfassenden Fachwissen berate ich jugendliche Beschuldigte und übernehme
die Verteidigung im Jugendstrafverfahren. Dabei ist es immer das erste Ziel, **auf
eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken** und die möglichen Spätfolgen für meine 
Mandanten und Mandantinnen gering zu halten.

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