Title: Nein heißt nein: sexualisierte Gewalt im Strafrecht
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 2. August 2024

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# Nein heißt nein: sexualisierte Gewalt im Strafrecht

Nach der Einführung der **Strafbarkeit von Vergewaltigungen in der Ehe** im Jahre
1997 wurde das Sexualstrafrecht zuletzt im November 2016 erneut geändert und ausgeweitet.
Eine weitere Verschärfung des Sexualstrafrechts ist geplant. Die vorangegangene 
Diskussion stand unter dem Motto „Nein heißt Nein“ und lenkte die Aufmerksamkeit
der breiten Öffentlichkeit auf das Thema. Doch was hat sich 2016 genau geändert?**
Welche sexuellen Übergriffe sind strafbar** und wie werden sie bewertet? Sie sind
bei mir, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, an der richtigen Adresse, wenn Sie auf 
der Suche nach einem **kompetenten [Anwalt für Sexualstrafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sexualstrafrecht/)**
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## Strafbare sexuelle Handlungen im Überblick

Sexualisierte Gewalt besitzt keine einheitliche Definition und kann somit nicht 
mit klaren Grenzen umrissen werden. Grundsätzlich sind damit **alle sexuellen Handlungen**
gemeint, **die ein Mensch an einem anderen, gegen oder ohne dessen Willen, durchführt**
oder an sich durchführen lässt.

Nach der Gesetzesänderung 2016 sind laut dem neuen **Paragrafen 177** alle **sexuellen
Handlungen strafbar**, sobald das Opfer diese Handlungen **verbal** oder durch Gesten
wie **Weinen oder Kopfschütteln ablehnt**.

Unter sexueller Handlung versteht die Rechtsprechung dabei alle Tätigkeiten, die
sich auf das Geschlechtliche beziehen. Dem Gesetz nach müssen diese Handlungen „
im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit“ sein(§
184h StGB), das heißt einerseits, dass nicht nur der Geschlechtsverkehr als sexuelle
Handlung zählt, sondern alle nicht ganz belanglosen **Handlungen mit sexuellem Inhalt**,
z. B. das Fassen an die Brust oder das Geschlechtsteil, auch oberhalb der Bekleidung.
Aber auch „harmlosere“ Berührungen, wie zum Beispiel unerbetene Küsse, die nicht
unter § 177 StGB fallen, sind nach § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar.
Diese Handlungen sind auch dann **strafbar, wenn das Opfer** aufgrund der äußeren
Umstände, wie einem stark gehobenen **Alkoholpegel**, nicht mehr dazu imstande ist,
sich einen **eigenen Willen** zu bilden oder diesen klar zu kommunizieren.

## Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung – was ist der Unterschied?

Die Unterscheidung der verschiedenen Tatbestandsalternativen ist nicht immer ganz
leicht, aber wichtig, weil die **Höhe der zu verhängenden Strafe** davon abhängt.

Generell kann man sagen, dass ein sexueller Übergriff dann vorliegt, wenn der Täter
ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu
bilden (z. B. wegen Alkoholisierung, des psychischen Zustands oder aufgrund der 
Überraschung),

Unter **sexueller Nötigung** werden **sexuelle Handlungen** gegen den Willen des
Opfers verstanden, die unter der **Androhung oder Anwendung von Gewalt** erzwungen
werden. Dabei ist das Ausmaß der angewandten Gewalt unerheblich. Wird dagegen nur
eine Drohung ausgesprochen, ist zu unterscheiden, ob „nur“ mit einem „empfindlichen
Übel“ oder einer „Gefahr für Leib oder Leben“ gedroht wird. Auch, wenn die **Schutzlosigkeit
des Opfers** gegenüber dem Täter ausgenutzt wird, um sexuelle Handlungen zu erzwingen,
wird von sexueller Nötigung gesprochen. Das Opfer duldet hier die Durchführung sexueller
Handlungen oder nimmt diese gezwungenermaßen an einer anderen Person vor.

Eine **Vergewaltigung** grenzt sich von sexueller Nötigung insofern ab, als dass
die sexuellen Handlungen bei der Vergewaltigung mit einem **Eindringen in den Körper**
des Opfers einhergehen. Dieses Eindringen ist strafrechtlich unabhängig vom benutzten
Objekt relevant. Es ist also nicht wichtig, ob ein Körperteil oder Gegenstand für
die strafbare Handlung eingesetzt wurde. Zudem muss bei der Vergewaltigung keine
Gewalt oder die Androhung von Gewalt stattfinden. Eine **erkennbare Ablehnung des
Opfers** reicht bereits, um von Vergewaltigung zu sprechen.

## Sie werden einer Sexualstraftat verdächtigt?

Bei einer **Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 StGB** drohen empfindliche**
Freiheitsstrafen**, je nach Schwere des Delikts. Aber auch, wenn sich der Tatverdacht,
oft nach monatelangen Ermittlungen, nicht bestätigen sollte, droht der Verlust der
Existenz. Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger.

## So kommen Opfer sexualisierter Gewalt zu ihrem Recht

**Opfer von sexualisierter Gewalt** müssen diese im ersten Schritt bei der **Polizei
anzeigen**, um ein weiteres Verfahren in die Wege leiten zu können. Sobald Polizei
oder Staatsanwaltschaft von einer derartigen Straftat Kenntnis erlangen, führen 
sie von Amts Wegen die nötigen **Ermittlungen** durch. Daher stellt eine Strafanzeige
für viele eine große Hürde dar, weil Gefühle von Angst, Scham und Verdrängung das
Opfer behindern oder eine Unsicherheit über die Strafbarkeit der Handlungen besteht.

Bei der Polizei werden dann eventuelle Spuren gesichert. Dies erfolgt etwa durch
eine **ärztliche Untersuchung**, die Aufnahme von Kleidung oder der Betrachtung 
des Tatorts. Mit der Anzeige kommt ein Prozess in Gang, bei denen Sie Ihr **Anwalt
als Rechtsbeistand** vertreten kann. Sollten Sie sexualisierte Gewalt erfahren haben,
dann hadern Sie nicht damit, gegen den Täter vorzugehen und zu Ihrem Recht zu kommen!

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