Title: Sexualstrafrecht
Published: 19. Februar 2021
Last modified: 15. August 2024

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# Wir unterstützen Sie im Sexualstrafrecht in München,

denn schon der kleinste Verdacht kann die **berufliche und private Existenz vernichten**.
Lassen Sie es nicht so weit kommen und kontaktieren Sie meine Kanzlei so schnell
wie möglich.

## Welche Bereiche fallen unter das Sexualstrafrecht?

Delikte wie **sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern
bzw. Schutzbefohlenen, Exhibitionismus** sowie der **Besitz von Kinderpornografie****
oder** **Jugendpornografie** fallen in den Bereich des Sexualstrafrechts.

Gemeinsam finden wir einen Weg zu Ihrem Recht! Lassen Sie uns Ihr Anliegen in einem
ersten Beratungsgespräch klären!
Tel.: [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sexualstrafrecht/+498955027277?output_format=md)

## Was ist bei Beschuldigung mit einem Sexualdelikt zu befürchten?

Sollten Sie in einem dieser Bereiche beschuldigt oder verdächtigt werden, müssen
Sie damit rechnen, dass mit aller Härte gegen Sie vorgegangen wird. **Im schlimmsten
Fall droht auch die Verhängung von Untersuchungshaft.** Diese kann Ihre Existenz
gefährden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie unschuldig
sind.

Neben der öffentlichen Verhandlung vor Gericht droht Ihnen die **Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe **und damit unter Umständen die Vernichtung Ihrer gesamten
Existenz.

Delikte, die nur im Geringsten mit dem Sexualstrafrecht in Verbindung gebracht werden,
bedrohen schon ab dem Moment einer Beschuldigung wegen der damit verbundenen Stigmatisierung
Ihre gesamte Zukunft. Als Ihr **Rechtsanwalt in München für Sexualstrafrecht** unterstütze
ich Sie hier von der ersten Sekunde an. Zögern Sie bei solchen Vorwürfen bitte nicht,
professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Rat eines kompetenten Strafverteidigers
zu suchen.

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uploads/sites/6041/2021/09/anwalt-sexualstrafrecht-muenchen.jpg)

Welche Delikte fallen unter das Sexualstrafrecht?

Das Sexualstrafrecht umfasst zum einen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
wie z.B. **sexuellen Missbrauch**, **Vergewaltigung** oder **sexuelle Nötigung**.

Zum anderen zählen der Besitz von kinderpornografischen Schriften und Exhibitionismus
dazu. Bei den meisten dieser Delikte handelt es sich um **schwere Verbrechen**, 
bei denen der bzw. die Verurteilte mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss.

So kann allein die Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens für den Beschuldigten oder
die Beschuldigte in **hohem Maße existenzbedrohend** sein.

Wie kann eine Sexualstraftat nachgewiesen werden?

Bei einer Sexualstraftat steht zunächst Aussage gegen Aussage: Der Täter bzw. die
Täterin sagt, da war nichts, das Opfer sagt, da war etwas. Die Beweislage ist hier
ausgesprochen dünn, da **in 50 % der Delikte keine Verletzungen** entstehen.

Opfern von Sexualstraftaten ist zu empfehlen, so schnell wie möglich nach der Tat
einen **Gynäkologen** aufzusuchen, um den Vorfall zu untersuchen und zu dokumentieren.
Im Rahmen dieser Untersuchung werden **genitale** und **extragenitale Hämatome dokumentiert**,
die nahelegen, dass der sexuelle Akt nicht in beiderseitigem Einverständnis stattgefunden
hat.

Wichtig ist, dass die Untersuchung **so schnell wie möglich** stattfindet, denn 
nach **72 Stunden** ist ein Nachweis z.B. von Spermien oder anderen Spuren kaum 
noch möglich. Ob später mit dem Untersuchungsbericht Anzeige erstattet wird, bleibt
erst einmal dem Opfer überlassen.

Geht der Fall an die Polizei, so muss diese eine mögliche Straftat untersuchen. 
Dabei ist das Erstellen eines **medizinischen Gutachtens **durch einen Rechtsmediziner
bzw. eine Rechtsmedizinerin unumgänglich.

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