Title: Strafrecht
Published: 19. Februar 2021
Last modified: 7. August 2024

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# Leonhard Graßmann – Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Steht die Polizei vor Ihrer Haustür oder haben Sie unliebsame Post von der Justiz
erhalten? **Bewahren Sie Ruhe, schweigen Sie gegenüber den Behörden und holen Sie
sich sofort Rat von einem erfahrenen Anwalt oder einer Anwältin für Strafrecht!**
Strafverfahren sind für die meisten Personen eine völlig fremde und bedrohliche 
Situation. Das Ergebnis solcher Verfahren kann sich bei den Beschuldigten auf viele
Bereiche ihres weiteren Lebens auswirken. Hinzu kommt, dass das **Ermittlungsverfahren
für Außenstehende nur schwer durchschaubar** ist und man sich schnell einer übermächtigen
Ermittlungsbehörde gegenüber sieht.

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder Beschuldigte erhalten
haben, dann empfehle ich Ihnen, mich sofort zu kontaktieren! **Machen Sie keine 
Angaben, bevor ich Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten habe.** Danach entscheiden
wir gemeinsam, ob eine Aussage sinnvoll ist und welchen Inhalt diese haben sollte.

## Meine Tätigkeitsbereiche im Strafrecht:

 * [Betäubungsmittelrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/betaeubungsmittelstrafrecht/?output_format=md)
 * [Jugendstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/?output_format=md)
 * [Verkehrsstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/verkehrsrecht/?output_format=md)
 * Verkehrsordnungswidrigkeiten
 * [Sexualstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/sexualstrafrecht/?output_format=md)
 * Allgemeine Strafsachen
 * Opfervertretung

Frühes Handeln lohnt sich – Kontaktieren Sie mich jetzt!
Tel.: [089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/strafrecht/+498955027277?output_format=md)

![Anwalt Zeitung München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/
sites/6041/2021/09/anwalt-zeitung-muenchen.jpg)

## Überlassen Sie nichts dem Zufall – Arbeiten Sie gemeinsam mit mir an Ihrem Fall!

![Rechtsanwalt für Strafrecht Leonhard Graßmann in München](https://www.ra-grassmann-
muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2021/02/anwalt-grassmann-muenchen.jpg)

Als langjährig erfahrener Rechtsanwalt erkläre ich Ihnen, wie Entscheidungsprozesse
im Strafverfahren ablaufen und in welcher Weise Ihr Auftreten und Ihr eigenes Aussageverhalten
diese beeinflussen können. Durch das **Üben einer Verhandlungs- oder Befragungssituation**
gelingt es oft, die Anspannung und Nervosität stark zu reduzieren. Dies ermöglicht
Ihnen die** Konzentration auf die wesentlichen Punkte** der Verhandlung. Daher ist
es mir besonders wichtig, meine Mandanten und Mandantinnen in einem persönlichen
Gespräch auf den Verhandlungstermin vorzubereiten.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie auf der **Opfer- oder der Täterseite** stehen: 
Sie können sich meiner Unterstützung sicher sein. Während ich bei der Vertretung
der Täterseite die **Rolle des Strafverteidigers** einnehme, gilt meine Aufmerksamkeit
bei der Betreuung der Opferseite der sogenannten **Nebenklage für die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen**. Das Präfix „neben“ bedeutet dabei keinesfalls eine
Degradierung Ihrer Interessen als Opfer einer Straftat. Vielmehr ergänzt sie die
Hauptklage der Staatsanwaltschaft. Das Recht, Nebenklage zu erheben, ist dabei nicht
nur dem Opfer selbst vorbehalten. Es kann nach § 395 Abs. 2 StPO durchaus auch von
dessen nahen Angehörigen ausgeübt werden.
Zunächst wird stets eine** außergerichtliche
Einigung** mit der gegnerischen Partei angestrebt. Erweist sich dieses Vorhaben 
nicht als erfolgreich, biete ich Ihnen in meiner Kanzlei in München meine Hilfe 
im Rahmen sämtlicher Schritte des **gerichtlichen Strafverfahrens** an:

 * Ermittlungsverfahren
 * Hauptverhandlung
 * Rechtsmittelverfahren
 * Strafvollstreckung

Meine Aufgabe als **Anwalt für Strafrecht** ist es dabei, neben der juristischen
Vertretung meine Mandate auch auf der persönlichen Ebene optimal zu betreuen. Dazu
gehört, dass Sie als Mandant bzw. Mandantin ständig einen Überblick über den Stand
des Verfahrens haben und die **psychische Belastung** durch eine umfassende und 
transparente Betreuung möglichst **gering gehalten** wird.
Ich setze mich bereits
seit mehreren Jahrzehnten als **Nebenklagevertreter **und [**Strafverteidiger**](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/?output_format=md)
für die Rechte meiner Mandantinnen und Mandanten ein. In meiner eigenen Kanzlei 
in München stehe ich sowohl Opfern als auch Tätern im Bereich Strafrecht bei. Dabei
ist es unerheblich, an welchem Ort der Rechtsstreit ausgetragen wird – für Sie als
meine Mandantschaft bin ich nicht nur in und um München, sondern auch **bundesweit
im Einsatz.**

Kommen Sie mit Ihrem vorliegenden Fall zu mir und lassen Sie sich beraten!
Tel.:
[089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/strafrecht/+498955027277?output_format=md)

**Wer schnell und frühzeitig handelt, kann unter Umständen die Hauptverhandlung 
vermeiden.**

Körperverletzung

Das Strafrecht definiert die Körperverletzung folgendermaßen: Wer wissentlich und/
oder gewollt eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt,
macht sich einer Körperverletzung strafbar. Diese wird **mit bis zu fünf Jahren 
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.**

Dementsprechend fallen auch die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung
darunter. **Das Gesetz unterscheidet außerdem bei der Körperverletzung etwa zwischen
fahrlässiger und vorsätzlicher oder einer Körperverletzung mit Todesfolge**. Im 
Hinblick auf das Strafmaß unterscheiden sich diese Delikte erheblich.

Als Strafverteidiger kann ich meinen Mandanten und Mandantinnen nur **bei genauer
Akteneinsicht** eine fundierte Beratung liefern. Für die Strafverteidigung erhalte
ich dadurch wichtige Informationen. Hier gilt es vor allem auch für Sie, **schnell
zu reagieren**, damit ich als Ihr Verteidiger durch geeignete Maßnahmen einen positiven
Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen kann. Kontaktieren Sie mich in meiner
Kanzlei in München.

Diebstahl

Bei Diebstahl oder Raub gewinnt der Strafverteidiger bzw. die Strafverteidigerin
durch Akteneinsicht wichtige Informationen, die ihm bzw. ihr helfen, den vorliegenden
Tatbestand in Diebstahl oder Raub zu klassifizieren. Dies ist für die nachfolgende
anwaltliche Beratung von großer Bedeutung, um die Strafverteidigung optimal vorzubereiten.**
Je nach Schwere des Deliktes können mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen.**

Wenn Sie in eine Straftat verwickelt sind, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt
oder eine Anwältin für Ihre Strafverteidigung. Oft kann ich die **Strafe abwenden
oder zumindest abschwächen** – ob am Amtsgericht, am Landgericht oder in der Revision
am Oberlandesgericht (OLG) oder Bundesgerichtshof (BGH).

Jugendstrafrecht

Die meisten Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden sind oftmals Ausdruck der
Umorientierungsphase zwischen Kindheit, Pubertät und der Jugendjahre. Diese meist
unüberlegten Handlungen können mitunter zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
führen. Hierbei findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Dort ist geregelt, wie
auf ein etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden
zu reagieren ist. **Dabei gilt als Jugendlicher bzw. Jugendliche, wer 14 und noch
nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender bzw. Heranwachsende ist, wer 18, aber noch
nicht 21 Jahre alt ist.**

Es muss zwischen dem Erwachsenenstrafrecht und dem [Jugendstrafrecht](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/jugendstrafrecht-muenchen/?output_format=md)
unterschieden werden. Die Schwere der Strafe kann sich demnach auch nach dem jeweiligen
Alter richten. Vor allem im besonderen Fall der Heranwachsenden ist **Fingerspitzengefühl
gefragt**. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach dem Jugendstrafrecht
oder bereits nach dem allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist.

Ich kann bereits in Verteidigergesprächen und durch rechtlichen Beistand dem bzw.
der Jugendlichen das Gefühl nehmen, dem strafrechtlichen Verfahren hilflos ausgesetzt
zu sein. Dabei ist mir wichtig, die **Motive und Hintergründe**, welche der vorgeworfenen
Verfehlung vorausgegangen sind, gemeinsam zu ergründen. **Wer schnell und frühzeitig
handelt, kann unter Umständen die Hauptverhandlung vermeiden.** Kontaktieren Sie
mich hierfür in meiner Kanzlei in München.

Kommen Sie mit Ihrem vorliegenden Fall zu mir und lassen Sie sich beraten!
Tel.:
[089 - 550 272 77](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/strafrecht/+498955027277?output_format=md)

## FAQ

### Strafrecht

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Zu Beginn eines Strafverfahrens leitet die Strafverfolgungsbehörde das sogenannte**
Ermittlungsverfahren** ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anfangsverdacht 
besteht.

Im Fortgang des Strafverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren
Verlauf: Liegt **kein hinreichender Tatverdacht** vor, wird das Verfahren nach §
170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Andernfalls kann es zur Erhebung einer Anklage oder dem Beantragen eines [Strafbefehls](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/strafbefehl/?output_format=md)
kommen. Letzterer kommt nur infrage, wenn gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte
eine **Geld- oder Bewährungsstrafe** von bis zu einem Jahr verhängt werden soll.

Beschließt das angerufene Strafgericht im Laufe des Zwischenverfahrens, ein Hauptverfahren
zu eröffnen, so untersucht das Gericht anschließend, ob der bzw. die Angeklagte 
der Straftat schuldig ist. Dies geschieht im Rahmen einer **mündlichen Hauptverhandlung**,
an deren Ende der bzw. die Angeklagte entweder verurteilt oder freigesprochen wird.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten 
habe?

Generell gilt: Als Beschuldigter bzw. Beschuldigte haben Sie das **Recht, zu schweigen**.
Dieses sollten Sie wahrnehmen, auch wenn Sie das Bedürfnis haben, sich von einem
Verdacht zu befreien.

Denn nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sind Sie verpflichtet,
dieser nachzukommen – eine Aussage müssen Sie dennoch nicht machen.

Eine **Vorladung der Polizei** hingegen ist **unverbindlich** und sollte von Ihnen
auch genauso behandelt werden: Sagen Sie den Termin freundlich ab, denn jede getätigte
Aussage Ihrerseits kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.

Beauftragen Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, der für Sie **Akteneinsicht**
nimmt. Danach kann immer noch eine Stellungnahme abgegeben werden.

Welche Kosten entstehen bei einem Strafverfahren?

Im Falle eines Strafverfahrens gibt es für den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte**
keine Prozesskostenhilfe**. Die finanzielle Lage des oder der Angeklagten ist daher
nicht von Relevanz – auch nicht dafür, ob ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin
bestellt wird. Darüber entscheidet das jeweils zu erwartende Strafmaß. Grundsätzlich
können im Hinblick auf das Verfahren und die notwendigen Auslagen Kosten entstehen:

 * **Kosten des Verfahrens:** Vergütung des Pflichtverteidigers bzw. der Pflichtverteidigerin,
   Gebühren für das Strafverfahren (z.B. für Ermittlungen bezüglich der Straftat)
 * **Notwendige Auslagen:** Honorar für einen Wahlverteidiger bzw. eine Wahlverteidigerin

Erachtet das Gericht die **Inanspruchnahme eines Anwalts** oder einer Anwältin **
nicht **als **notwendig**, so hat der bzw. die Angeklagte die erforderlichen **Kosten
hierfür selbst zu tragen**. Ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin
hingegen wird direkt vom Staat bezahlt. Allerdings stellt der Staat die Kosten für
die Pflichtverteidigung dem bzw. der Verurteilten in Rechnung.

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Hausdurchsuchung?

Bei einer Hausdurchsuchung ist Widerstand genauso wenig hilfreich wie zu viel Mitteilsamkeit.
Bewahren Sie einen kühlen Kopf, denn gegen eine Durchsuchung können Sie sich **nur
nachträglich wehren**.

Zwar besteht das **Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung**, doch nach
Art. 13 Grundgesetz bestehen, wie im Falle einer Wohnungsdurchsuchung, Ausnahmen.

Lassen Sie sich erst einmal den **Durchsuchungsbeschluss zeigen** und lassen Sie
die Beamten und Beamtinnen anschließend gewähren. Machen Sie während der Besichtigung**
keinesfalls eine Aussage**, die über die Angabe Ihrer Personendaten hinausgeht.

Außerdem sollten Sie **möglichst sofort einen Strafverteidiger **oder eine Strafverteidigerin**
informieren**, um die nächsten Schritte zu besprechen.

Was bedeutet Bewährung?

Eine **Aussetzung der Freiheitsstrafe** zur Bewährung kommt nur bei Freiheitsstrafen
von bis zu zwei Jahren infrage. Das bedeutet: Der Verurteilte muss die Strafe nicht
in einer Justizvollzugsanstalt absitzen, sondern kann weiterhin in Freiheit leben.

In der Regel werden bei einer Bewährung noch spürbare Folgen auferlegt, wie z.B.**
Geld- oder Arbeitsauflagen** oder eine **besondere Verpflichtung** zur Wiedergutmachung
des Schadens.

Die Bewährungszeit muss dabei nicht der Dauer der Freiheitsstrafe entsprechen und
beträgt **mindestens zwei, höchstens fünf Jahre**. Verhält sich der bzw. die Verurteilte
nicht straffrei oder hält sich nicht an die Auflagen, so kann das Gericht die Bewährungszeit
nachträglich verlängern oder eine Haftstrafe verhängen.

Wann bin ich vorbestraft?

Vorbestraft ist, **wer in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde**. Strafrechtliche
Urteile werden erst einmal im Bundeszentralregister eingetragen.

Dies ist die Voraussetzung dafür, dass ein Urteil **in das Führungszeugnis aufgenommen**
wird. Liegt keine Eintragung im Führungszeugnis vor, so gilt man nach allgemeinem
Sprachgebrauch als nicht vorbestraft.

Eine Verurteilung kommt erst dann ins Führungszeugnis, wenn sie **folgende Grenzen
übersteigt**:

 * Das Bundeszentralregister enthält mehr als eine Verurteilung.
 * Das Urteil liegt im Falle einer Geldstrafe bei über 90 Tagessätzen.
 * Das Urteil wird im Falle einer Freiheitsstrafe mehr als 3 Monaten zur Bewährung
   ausgesetzt.

### U-Haft

Was passiert während der Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist nicht dazu gedacht, den Insassen oder die Insassin zu 
bestrafen, sondern die Durchführung eines späteren Strafverfahrens sicherzustellen.
Hierfür müssen ein **dringender Tatverdacht** sowie ein zusätzlicher Haftgrund vorliegen.

Verhaftet die Polizei einen Beschuldigten oder eine Beschuldigte, wird dieser bzw.
diese zunächst dem zuständigen Haftrichter resp. der Haftrichterin zugeführt. An
dieser Stelle wird der weitere Ablauf der Untersuchungshaft festgelegt, denn **der
Haftrichter** bzw. die Haftrichterin** entscheidet**, ob der Haftbefehl aufrechterhalten
bleibt (§115 Abs. 4 StPO) oder ausgesetzt wird (§120 StPO).

Wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben, ist der bzw. die Beschuldigte
wieder auf freiem Fuß. Das **Ermittlungsverfahren wird dennoch fortgesetzt** und
der bzw. die Beschuldigte kann, sofern er / sie die ihm / ihr auferlegten Auflagen
nicht erfüllt, erneut in Untersuchungshaft genommen werden.

Welche Rechte habe ich während der U-Haft?

Für Untersuchungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verurteilte 
in Strafhaft. Generell gilt, dass die **Dauer der Untersuchungshaft** **nicht rechtlich
begrenzt** ist. Sie kann bspw. durch entlastende Beweise beendet werden oder wenn
der weitere Vollzug unverhältnismäßig wäre.

Das wichtigste Recht des bzw. der Beschuldigten im Verlauf der U-Haft ist das **
Schweigerecht**. Dieses sollte der Insasse bzw. die Insassin auch stets wahrnehmen
und sich während der U-Haft nicht zum Tatvorwurf äußern. Darüber hinaus sollte der
bzw. die Beschuldigte unverzüglich das Recht nutzen, eine Anwältin oder einen **
Anwalt mit der Vertretung** seiner Interessen zu beauftragen. Mit dieser oder diesem
kann der Insasse bzw. die Insassin offen kommunizieren, um die Verteidigungsstrategie
zu besprechen.

Außerdem hat der bzw, die Beschuldigte das **Recht auf Schriftverkehr**, er bzw.
sie darf also Briefe schreiben. Allerdings gilt: Der Schriftwechsel der Gefangenen**
darf kontrolliert werden**. Daher sollte streng darauf geachtet werden, dass nichts
verschriftlicht wird, das mit dem vorgeworfenen Sachverhalt in Verbindung steht.
Darüber hinaus haben Untersuchungshäftlinge während der Haftdauer das **Recht auf
Besuch**. Dieses wird von der jeweiligen Haftanstalt und dem Landesrecht beschränkt.

Dürfen meine Bekannten Essen / Kleidung mit in die U-Haft bringen?

Im monotonen Tagesablauf der Untersuchungshaft sind Besuche eine willkommene Abwechslung.
Bis auf wenige Ausnahmen ist es dabei erlaubt, dass Häftlinge **Privatkleidung**
tragen und auch **private Bettwäsche** nutzen dürfen.

Diese kann beim Besuch mitgebracht oder per Paket geschickt werden. Allerdings werden
alle **Briefe und Pakete** an Untersuchungsgefangene **kontrolliert**, weshalb die
Zustellung fast immer mehrere Wochen dauert.

Essen und Getränke von außerhalb der JVA dürfen ebenso wenig zum Besuch mitgenommen
werden wie Handys, mp3-Player, Geschenke oder Tiere.

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Leonhard Graßmann – Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München

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Als Ihr Rechtsanwalt Leonhard Graßmann bin ich für Sie der direkte Ansprechpartner
bei sämtlichen Strafrechtsfällen. Dabei vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich
als auch vor Gericht. Meine leistungsstarke Anwaltskanzlei in München kümmert sich
um die Beratung und Vertretung in den Bereichen des [Betäubungsmittel-](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/betaeubungsmittelstrafrecht/?output_format=md),
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