Title: Wahl- versus Pflichtverteidiger im Strafrecht: das sind die Unterschiede
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 5. August 2024

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# Wahl- versus Pflichtverteidiger im Strafrecht: das sind die Unterschiede

 Veröffentlicht am 22. Februar 20215. August 2024

Häufig liest man in Berichten über einen Pflichtverteidiger. Was damit gemeint ist,
wissen jedoch nur die wenigsten. Zunächst hört es sich etwas abwertend an und spontan
denkt man: Der hatte wohl kein Geld, um sich einen eigenen Verteidiger zu leisten.
Was steckt wirklich dahinter? Ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann und Experte im
Bereich **[Strafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)**, kläre
Sie im Folgenden gerne auf.

![Anwalt für Strafrecht in München und Mandantin schütteln sich die Hände](https://
www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2021/09/kanzleiblog-ordnungswidrigkeit-
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## Wann kommt ein Pflichtverteidiger zum Einsatz?

Der größte Unterschied zwischen einem Pflicht- und einem Wahlverteidiger ist, dass
der erstgenannte **durch das Gericht dem Angeklagten beigeordnet wird**. Der Pflichtverteidiger
wird aber nicht bei jedem Strafverfahren beigeordnet. Es müssen dafür mindestens
zwei Voraussetzungen vorliegen: Es muss sich um eine sogenannte **notwendige Verteidigung**
handeln und der Angeklagte darf noch nicht über einen Verteidiger verfügen. Was 
aber sind die Fälle einer notwendigen Verteidigung?

## In diesen Fällen muss ein Gericht im Strafprozess einen Pflichtverteidiger beiordnen

Geregelt sind diese Gelegenheiten in der **Strafprozessordnung**. Einschlägig ist
der **§ 140 StPO**. Die einzelnen Fälle sind:

 * Verhandlung vor einem Landgericht oder einer höheren Instanz
 * Anklage wegen eines Verbrechens
 * Mögliches Berufsverbot
 * Vollstreckung von U-Haft
 * Wenigstens drei Monate Freiheitsentzug
 * Unterbringung wegen Gutachtenerstellung
 * Sicherungsverfahren
 * Ausschluss eines Wahlverteidigers
 * Nebenkläger mit anwaltlicher Vertretung
 * Weitere Fälle

Zu den nicht namentlich genannten Fällen obliegt dem Gericht die Beiordnung des 
Pflichtverteidigers, wenn es zu dem Eindruck kommt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten ist, weil die **Rechts- und / oder Sachlage schwierig scheint** oder die**
Tat sehr schwer wiegt**. Es soll ebenfalls beiordnen, wenn offensichtlich ist, dass
der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

Nicht zu vergessen ist, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur dann erfolgt,
wenn **der Beschuldigte noch keinen Verteidiger mandatiert hat**. Deshalb ist auch
der Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers wichtig. Die Aufforderung, 
seinen Anwalt zu benennen, erfolgt spätestens mit Zustellung der Anklageschrift.
In dieser wird dann auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesagt, wenn
der Beschuldigte nicht selbst mandatiert.

**Es lohnt sich daher, sich im Strafverfahren rechtzeitig mit der Frage Pflichtverteidiger
oder Wahlverteidiger auseinanderzusetzen.**

## Worin bestehen die Unterschiede zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

Das Gesetz geht von dem Normalfall aus, dass sich der Angeklagte oder Beschuldigte**
seinen Verteidiger im Strafprozess selbst auswählt**. Die Vorteile der eigenen Wahl
liegen für den Beschuldigten auf der Hand. Als Wahlverteidiger sollte er nur einen**
erfahrenen Anwalt im Strafrecht** wählen, dessen Kenntnisse und Fertigkeiten auf
eine erfolgreiche Verteidigung schließen lassen.

Beim Pflichtverteidiger weiß der Beschuldigte in der Regel nicht, welchen Anwalt
er bekommt und wie erfahren dieser in der Verteidigung des jeweils zur Last gelegten
Vergehens ist.

## Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Grundsätzlich gilt: Der **Wahlverteidiger wird vom Mandanten** und der **Pflichtverteidiger
von der Staatskasse** bezahlt. Insofern war der eingangs erwähnte spontane Gedanke
nicht ganz unrichtig. **Verliert der Beschuldigte** den Prozess, werden ihm grundsätzlich
auch die **Verfahrenskosten** und damit auch die Bezahlung des Pflichtverteidigers
auferlegt. Die Gebühren für den Pflichtverteidiger sind übrigens niedriger als für
den Wahlverteidiger.

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