Title: Untersuchungshaft – alles, was Sie darüber wissen müssen
Published: 22. Februar 2021
Last modified: 8. August 2024

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# Untersuchungshaft – alles, was Sie darüber wissen müssen

Ob als **Beschuldigter **oder als **Angehöriger **eines Beschuldigten – wer verhaftet
und in Untersuchungshaft genommen wird, erlebt eine Reihe einschneidender Ereignisse.
Trotz allem gilt es, **Ruhe zu bewahren** und die nächsten Schritte zu durchdenken.
Im besten Fall tun Sie dies als Verhafteter oder Familienmitglied gemeinsam mit 
einem Anwalt, denn die Untersuchungshaft bedeutet nicht direkt Verurteilung und 
Gefängnis. In diesem Artikel gebe ich, als **[Anwalt für Strafrecht in München](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/)**
und Strafverteidiger, Ihnen einen **Überblick **über die wichtigsten Informationen
und angemessenen Verhaltensweisen zum Thema Untersuchungshaft.

![U-Haft](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2021/
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 © adobe/MQ-Illustrations

## Unterscheidung Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe

Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beim zuständigen
Ermittlungsrichter einen **Haftbefehl**. Voraussetzung: Der Beschuldigte muss einer
Straftat dringend verdächtig sein und es muss ein **Haftgrund **bestehen, z. B. 
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. In seltenen Fällen greift der Haftgrund der**
Wiederholungsgefahr**. Wenn der Ermittlungsrichter den Haftbefehl erlässt, kommt
der Beschuldigte in Untersuchungshaft, d. h. ohne verurteilt zu sein. Die **Untersuchungshaft**
muss auch verhältnismäßig sein, wird also in der Regel bei Verdacht auf schwerwiegende
Straftaten verhängt, wie z. B. Sexualstraftaten.

Die Freiheitsstrafe wird in der Hauptverhandlung verhängt, wenn das Gericht den 
Angeklagten **schuldig spricht** und aufgrund der Schwere der Straftat eine Freiheitsstrafe
für erforderlich hält. Wer die Freiheitsstrafe erhält, wurde rechtskräftig durch
ein Gericht für seine **Straftat verurteilt** und muss für bestimmte Zeit in eine
Justizvollzugsanstalt.

## Zweck der Untersuchungshaft

Die U-Haft dient dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht während des **
Ermittlungsverfahrens flüchtet**, bevor er vor Gericht gestellt werden kann (Fluchtgefahr),
oder zu verhindern, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schafft, vernichtet
oder beispielsweise auf **Zeugen einwirkt**, um das Ermittlungsverfahren zu sabotieren(
Verdunkelungsgefahr). Während der Untersuchungshaft gilt aber immer noch die sogenannte**
Unschuldsvermutung**: Der Beschuldigte gilt als unschuldig, solange er noch nicht
rechtskräftig verurteilt worden ist.

## Der Ablauf und das richtige Verhalten

Wer als **Beschuldigter **aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wird, wird spätestens
am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erlässt den Haftbefehl und setzt
ihn in Vollzug, der Beschuldigte kommt in U-Haft. Der **Ermittlungsrichter **kann
den Haftbefehl auch erlassen und gegen geeignete Auflagen, wie zum Beispiel eine
Kaution oder Meldeauflagen, außer Vollzug setzen. Der **Haftbefehl **besteht dann
zwar, aber der Beschuldigte muss nicht in Haft, solange er sich an die Auflagen 
hält.

Der Ermittlungsrichter kann den Haftbefehl aber auch aufheben, sodass der Beschuldigte**
freigelassen wird**. Sobald Sie erfahren, dass Sie festgenommen werden und gegen
Sie ein Haftbefehl beantragt werden soll oder ein solcher schon besteht, kontaktieren
Sie unbedingt einen Verteidiger Ihres Vertrauens. Wenn Sie dies selbst nicht mehr
können, beauftragen Sie einen **Familienangehörigen **oder einen Freund.

In jedem Fall sollten Sie zunächst keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen, weder
gegenüber der Polizei, noch der **Staatsanwaltschaft **oder dem Ermittlungsrichter.

Machen Sie lediglich die **nötigen Angaben **zu Ihrer Person. Äußern Sie sich auch
dann nicht, wenn Ihnen die Polizei oder der Staatsanwalt mildernde Umstände oder
einen positiven Verfahrensausgang zuspricht. Alles, was Sie sagen, kann und wird
gegen Sie verwendet und kann zu einem späteren Zeitpunkt von einem Anwalt nicht 
in allen Fällen korrigiert werden. Sie haben als **Beschuldigter **im laufenden 
Verfahren immer noch die Möglichkeit, eine Aussage zu machen, die Sie entlastet.

Sie haben außerdem das Recht, nach einer Verhaftung einen Angehörigen oder Ihren
Anwalt **über die Haft zu informieren**. Je frühzeitiger Sie dies tun, desto eher
kann Ihr Anwalt positiv auf den Verlauf des Verfahrens einwirken. Oft gelingt es
einem erfahrenen Strafverteidiger schon im Termin zur **Haftbefehlseröffnung **zu
erreichen, dass der Haftbefehl gegen Sie aufgehoben oder gegen Auflagen außer Vollzug
gesetzt wird. Als Strafverteidiger prüft Ihr Anwalt, ob die Voraussetzungen für 
eine U-Haft vorliegen, fordert Akteneinsicht ein und kann gegebenenfalls **Rechtsmittel**
gegen die Verhaftung einlegen, wie z.B. eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde.

Die Dauer der Untersuchungshaft darf (eigentlich) nur dann über **sechs Monate hinausgehen**,
wenn die Tat besonders schwer wiegt. Wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft
sitzt, soll die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen mit besonderer Eile vorantreiben.
Manchmal ist dies nicht der Fall. Dann entscheidet nach sechs Monaten das **Oberlandesgericht**,
ob die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist. Ein erfahrener Strafverteidiger
kann auch hier in Ihrem Sinne auf das Gericht einwirken.

Werden Sie als **Untersuchungshäftling **im späteren Prozess freigesprochen, haben
Sie **Anspruch auf Schadensersatz**, der sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz(
StrEG) richtet.

## Zusammenfassung

Kontaktieren Sie unbedingt sofort einen Verteidiger, wenn Sie festgenommen oder 
verhaftet werden sollen. Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit Ihrem Verteidiger
gesprochen zu haben, nach dem Motto: **„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“**

Nur ein Anwalt kann Sie **sachgemäß** gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft
oder dem Gericht **verteidigen**. Er kann Antrag auf Akteneinsicht stellen, prüfen,
ob eine Verhaftung rechtmäßig ist und während des gesamten Ermittlungsverfahren 
Ihre Rechte durchsetzen.

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