Ermittlungsverfahren – alles, was Sie zum Ablauf wissen sollten

Wird polizeilich oder in der Staatsanwaltschaft eine Straftat bekannt, wird nach § 160 StPO das sogenannte Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden Beweise erhoben, zum Beispiel durch die Vernehmung von Zeugen oder dem Beschuldigten, wenn sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergibt. Die Beschuldigtenvernehmung kann die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder auch der Ermittlungsrichter durchführen. Hierbei gilt: Je früher ein fähiger Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser ist dies für Sie als Beschuldigten. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen. Ein Strafverteidiger kann beurteilen, ob Sie Angaben machen und wann es besser ist zu schweigen. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München komme ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, im Falle einer Vorladung zum Einsatz. Sowohl vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch gerichtlich stehe ich Ihnen zur Seite.

Ermittlungsverfahren – Anwalt. Ordner auf Schreibtisch mit Bes
© adobeStock/MQ-Illustrations

Der Zusammenhang zwischen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO besteht. Damit beginnt anschließend auch das sogenannte Strafverfahren, das bis zu einem rechtskräftigen Urteil jedoch eine Weile dauern kann. Das Ermittlungsverfahren kann vonseiten der Polizei und Staatsanwaltschaft ohne Wissen des Verdächtigen durchgeführt werden. Manchmal wird monate- und sogar jahrelang ermittelt, Telefone werden abgehört und eine Vielzahl anderer Maßnahmen durchgeführt, ohne dass der Beschuldigte davon weiß.

Die Vorladung als Teil des Ermittlungsverfahrens

Wird man als Beschuldigter schriftlich vorgeladen, erfährt man oft zum ersten Mal, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ob und inwiefern man auf eine polizeiliche Vorladung reagiert, steht dem Beschuldigten jedoch völlig frei – die Vorladung ist diesem Fall nicht verpflichtend. In jedem Fall empfehle ich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt, der die Vorladung für Sie absagt oder Sie bei einer Zusage auf die anstehende Vernehmung vorbereitet. Der Anwalt kann auch beurteilen, ob eine Vernehmung zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt sinnvoll ist, oder ob der Anwalt zuerst Akteneinsicht nimmt und dann eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

Im Falle einer schweren Straftat oder bei Gefahr der Beweismittelvernichtung kann, zeitgleich mit dem Start oder im Laufe des Ermittlungsverfahrens, durch die Staatsanwaltschaft auch der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden.
Bei Bagatelldelikten wie Ladendiebstahl oder Unterschlagung, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren beispielsweise gegen Zahlung einer Geldbuße oder eines Geldbetrages an das Opfer oder Ähnliches eingestellt.

Im Ermittlungsverfahren wird Ihr Anwalt so früh wie möglich Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beantragen. In der Regel ist es sinnvoll, mit einer Beschuldigtenvernehmung oder Stellungnahme zu warten, bis der Verteidiger die Ermittlungsakte kennt.

Die drei Schritte nach der Vorladung

  1. Beziehen Sie mich als Anwalt für Strafrecht in Ihren Fall mit ein, übernehme ich direkt nach dem Erhalt des Mandats sämtliche Kommunikation für Sie, sowohl mit der Polizei als auch mit der Staatsanwaltschaft. Hierzu gehört auch die Beantragung der Akteneinsicht. Erst im Anschluss kann ich Ihnen individuelle Tipps geben und alle Beteiligten auf das Verfahren vorbereiten.
  2. Im Anschluss folgt eine Stellungnahme, die wir gemeinsam erarbeiten, sofern diese sinnvoll ist. Diese Stellungnahme dient dazu, den Tatverdacht gegen Sie zu entkräften und entlastende Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen. Im günstigsten Fall führt die Stellungnahme zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, weil kein Tatverdacht mehr besteht.
  3. Wird das Verfahren eingestellt, ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Besteht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus Sicht der Staatsanwaltschaft weiter ein hinreichender Tatverdacht, wird Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt. Auch damit ist das Ermittlungsverfahren beendet. Die Staatsanwaltschaft gibt das weitere Verfahren an das zuständige Gericht ab. Die Anklage führt anschließend zur Hauptverhandlung, in der ein Urteil gefällt wird.

Inwiefern kann ich als Anwalt für Strafrecht und als Strafverteidiger helfen?

Ob bei einer Vorladung, bei der Beantragung von Akteneinsicht oder als Beistand im Falle einer Vernehmung – als Ihr Anwalt für Strafrecht in München gehe ich im Sinne Ihrer Interessen im Rahmen des Rechtes auch mal unkonventionelle Wege.