Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich als Fahrerflucht bekannt – liegt nach § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) dann vor, wenn sich eine am Unfall beteiligte Person vom Unfallort entfernt, ohne anzuhalten und die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dabei muss der Unfall nicht zwangsläufig selbst verursacht worden sein, es ist auch ausreichend, lediglich in den Unfall […]
![Unfall mit dem Fahrrad](https://www.ra-grassmann-muenchen.de/wp-content/uploads/sites/6041/2024/05/unfall-mit-dem-fahrrad-2-768x180.jpg)