Fahren unter Drogeneinfluss: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Als erfahrener Anwalt für Drogendelikte erlebe ich täglich, wie sehr Mandanten und Mandantinnen die rechtlichen Konsequenzen von Drogen am Steuer unterschätzen. Viele glauben, es handle sich um eine harmlose Ordnungswidrigkeit. Die Realität sieht anders aus: Je nach Umständen kann es eine Straftat mit Gefängnisstrafe werden. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei verschiedene Tatbestände: § 24a StVG (Ordnungswidrigkeit) ab Blutnachweis, § 316 StGB (Straftat) nur bei Fahruntüchtigkeit.
  • THC-Grenzwert 3,5 ng/ml: Ab diesem Wert im Blut droht mindestens eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot.
  • Konsequenzen variieren stark: Von Bußgeld bis Gefängnisstrafe und Führerscheinentzug – je nach Substanz und Fahrverhalten.

Was gilt rechtlich bei Drogen am Steuer?

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen zwei Tatbeständen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG liegt vor, wenn Sie unter der Wirkung bestimmter gelisteter Substanzen fahren. Hier genügt der reine Blutnachweis, ein Urintest reicht nicht. Ausnahme: ärztlich verordnete Medikamente, bestimmungsgemäß eingenommen.

Eine Straftat nach § 316 StGB erfordert mehr: Sie müssen aufgrund von Rauschmittelwirkung fahruntüchtig gewesen sein. Dafür brauchen die Behörden konkrete Anzeichen wie Schlangenlinien, verlangsamte Reaktionen oder einen Unfall. Der reine Wirkstoffnachweis reicht nicht aus.

Paragraphendschungel einfach erklärt

§ 24a StVG regelt Alkohol und bestimmte Drogen. Die Anlage listet THC, Morphin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin sowie MDMA auf. § 316 StGB erfasst „Trunkenheit im Verkehr“ und umfasst „andere berauschende Mittel“. Anders als bei der Ordnungswidrigkeit gibt es keine festen Grenzwerte – entscheidend ist die tatsächliche Fahruntüchtigkeit.

Ausschlaggebende Faktoren für die Bewertung

Die Substanz spielt eine wichtige Rolle. Bei Betäubungsmitteln außer Cannabis gilt regelmäßig die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

Bei Menge und Konzentration unterscheiden sich beide Tatbestände. Für die Ordnungswidrigkeit genügt der Nachweis der gelisteten Substanz im Blut, bei THC zusätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml. Für die Straftat gibt es keine Fixwerte.

Das Fahrverhalten ist für § 316 StGB zentral. Ausfallerscheinungen wie grobe Fahrfehler oder verlangsamte Reaktionen können die Fahruntüchtigkeit belegen. Für § 24a StVG ist eine Blutprobe erforderlich, für § 316 StGB zählen die Gesamtumstände.

Typische Szenarien und rechtliche Bewertung

Ein THC-Wert ab 3,5 ng/ml bei unauffälliger Fahrt führt zu einer Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, Punkte und ein bis drei Monate Fahrverbot.

Ein THC-Nachweis plus Schlangenlinien oder Unfall kann eine Straftat bedeuten: Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.

Bei Amphetamin- oder Kokainnachweis ohne auffällige Fahrt droht die Ordnungswidrigkeit. Verwaltungsrechtlich entstehen jedoch Eignungszweifel – die Fahrerlaubnisbehörde kann ein Gutachten anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

Medikamente mit Wirkstoffen aus der Anlage: Wurden sie ärztlich verordnet und bestimmungsgemäß eingenommen, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit ist trotzdem eine Straftat denkbar.

Zusammenfassung und Fazit

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entsteht bereits bei bloßem Blutnachweis, eine Straftat nach § 316 StGB erfordert eine nachgewiesene Fahruntüchtigkeit. Die Konsequenzen reichen von Bußgeld bis zu Strafe und Fahrerlaubnisentziehung. Zusätzlich prüft die Fahrerlaubnisbehörde Ihre grundsätzliche Eignung.

Aus meiner Erfahrung rate ich zu frühzeitiger anwaltlicher Beratung, da die Rechtslage komplex ist und die Konsequenzen weitreichend sind. Oft können durch das richtige Vorgehen schwerwiegende Folgen minimiert werden.