Mit Straftaten wird im Jugendstrafrecht anders umgegangen als im Erwachsenenstrafrecht. Dabei gilt auch für Sachbeschädigungen bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren stets der Grundsatz „Erziehung statt Strafe“. Teuer werden kann es dennoch, wenn eventuelle zivilrechtliche Ansprüche, also Schadenersatz, eingefordert werden. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Sachbeschädigung vor Gericht landet und welche Strafen minderjährigen Tätern und Täterinnen dabei möglicherweise drohen.

Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Ab wann wird aus Sachbeschädigung ein Fall fürs Gericht?
- Graffiti, zerkratztes Auto, zerbrochene Scheibe – was zählt eigentlich dazu?
- Sozialstunden, Geldauflage oder doch Jugendarrest – was droht wirklich?
- Früh reagieren statt abwarten – so lässt sich Schlimmeres verhindern
- FAQ
- Jetzt handeln – was Sie als Nächstes tun sollten
Das Wichtigste in Kürze
- Das Jugendstrafrecht folgt auch bei Sachbeschädigungen dem Erziehungsgedanken.
- Auch kleine Sachbeschädigungen können juristische Folgen haben, wenn der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellt.
- Reue und aktive Schadenswiedergutmachung können sich positiv auf das Jugendstrafverfahren auswirken.
Ab wann wird aus Sachbeschädigung ein Fall fürs Gericht?
Eine Sachbeschädigung kann vor einem Zivil- oder Strafgericht landen, im Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche zudem auch im Strafurteil mitentschieden werden. Sachbeschädigung nach § 303c StGB ist ein Antragsdelikt und wird deshalb nur auf Strafantrag verfolgt, wenn ansonsten kein öffentliches Interesse daran vorliegt. Außerdem muss der Täter oder die Täterin wenigstens bedingt strafmündig sein, also 14 Jahre oder älter. Auch volljährige Täter und Täterinnen können noch nach Jugendstrafrecht verhandelt werden, wenn dies entwicklungsbedingt angebracht erscheint. Typische Gründe dafür, dass eine Sachbeschädigung vor einem Gericht oder Jugendgericht verhandelt wird, sind:
- Es wurde durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt.
- Es gibt öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, etwa wegen hohem Sachschaden, politischer Tatmotivation oder Wiederholungstaten.
- Es handelt sich um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB.
Darüber hinaus bietet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung abzuschließen:
- Täter-Opfer-Ausgleich: außergerichtliche Wiedergutmachung, die ein neutraler Vermittler oder Vermittlerin zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer vermittelt
- Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG: oft bei Ersttätern und Ersttäterinnen und geringem Schaden, auch gegen Auflagen wie Sozialstunden möglich
- Einstellung durch den Richter oder die Richterin nach § 47 JGG: auch nach der Anklageerhebung im Zwischenverfahren sowie in der Hauptverhandlung noch möglich
Graffiti, zerkratztes Auto, zerbrochene Scheibe – was zählt eigentlich dazu?
Gemäß § 303 Abs. 2 StGB muss eine Veränderung im Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend sein, damit der Straftatbestand einer Sachbeschädigung erfüllt ist. Allerdings ist nach Absatz 3 auch der Versuch strafbar. Das Aufkleben eines Stickers, der sich rückstandsfrei entfernen lässt, ist also ein Kavaliersdelikt. Das Bemalen mit Permanent Marker oder Sprühfarbe hingegen ist strafbar. Auch bei einem zerkratzten Auto oder einer zerbrochenen Scheibe ist die „Veränderung des Erscheinungsbildes“ nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend, insofern wäre es immer eine Sachbeschädigung. Inwiefern man dabei „mit dem blauen Auge davonkommt“, wenn der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen:
- Höhe des Schadens
- Ersttat oder Wiederholungstat
- Alter und ggf. Schuldfähigkeit
Auch eine zerbrochene Scheibe an einem leerstehenden Haus stellt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar. Da es sich allerdings um ein Antragsdelikt handelt, muss der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellen, damit dies strafrechtlich verfolgt wird. Wenn dieser keinen Strafantrag stellt, möglicherweise weil das Haus ohnehin abgerissen werden soll und es für den Besitzer oder die Besitzerin keinen Unterschied macht, dann gibt es auch keine juristischen Folgen.
§ 303 StGB definiert Sachbeschädigung als Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache oder dauerhaftes, erhebliches Verändern ihres Erscheinungsbildes. Auch der Versuch ist strafbar.
Sozialstunden, Geldauflage oder doch Jugendarrest – was droht wirklich?
Im Jugendgerichtsgesetz sind verschiedene Maßnahmen für das Jugendstrafrecht festgelegt, die in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung zur Anwendung kommen können. Vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden sich diese Maßnahmen durch den ihnen zugrunde liegenden Erziehungsgedanken. Es geht also nicht um Bestrafung, sondern eher um Einsicht und Verhaltensänderung. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gibt es daher nicht, eine Einstellung des Verfahrens bei geringem Schaden ist aber möglich, wenn der jugendliche Täter oder die jugendliche Täterin Reue zeigt. Zu den typischen Maßnahmen im Jugendstrafrecht zählen:
- Erziehungsmaßregeln: z. B. Sozialstunden, Anordnung von Betreuungshilfe
- Zuchtmittel: z. B. Arbeitsauflagen, Auflagen zur Schadenswiedergutmachung oder Jugendarrest
- Jugendstrafe: Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten in einer Jugendstrafanstalt
Ein typisches Beispiel für eine Sachbeschädigung durch Minderjährige wäre zum Beispiel das Beschmieren einer Bushaltestelle. Bei geringem Schaden, etwa weil sich die Farbe leicht wieder entfernen lässt und es sich nur um einen kleinen „Tag“ sowie den ersten Vorfall handelt, wird ein eventuelles Strafverfahren sehr wahrscheinlich eingestellt. Zerstört der jugendliche Täter oder die jugendliche Täterin allerdings Glasscheiben an der Haltestelle, kommt es viel wahrscheinlicher zu einem Jugendstrafverfahren.
Wird beim Fußballspielen auf der Straße ein geparktes Auto beschädigt, etwa der Lack zerkratzt oder gar ein Fenster oder Außenspiegel zerbrochen, entsteht oft recht hoher Schaden. Dabei handelt es sich meist um Unachtsamkeit ohne Vorsatz. Auch hier ist eine Einstellung des Strafverfahrens möglich. Trotzdem können mitunter hohe zivilrechtliche Schadenersatzforderungen bestehen.
Zeigen minderjährige Täter und Täterinnen überhaupt keine Reue, begehen sie immer wieder Sachbeschädigungen oder verursachen sie sehr hohen Sachschaden, sind auch Zuchtmittel aus dem Repertoire des Jugendstrafrechts, bis hin zu Jugendarrest und Jugendstrafe, mögliche Folgen.
Früh reagieren statt abwarten – so lässt sich Schlimmeres verhindern
Wenn beim Fußballspielen die Scheibe des Nachbarn oder der Nachbarin zu Bruch geht, muss es nicht unbedingt zum Strafantrag kommen. Oft lässt sich die Situation mit einer Entschuldigung und einem Angebot zur Wiedergutmachung des Schadens klären, bevor das Strafrecht hinzugezogen wird. Das ist allerdings nicht immer der Fall. Auch wenn der oder die Geschädigte einen Strafantrag stellt, können Einsicht, Reue und Wiedergutmachung sich positiv auf das Verfahren auswirken: Die Aussichten auf eine Einstellung oder nur leichte Maßnahmen stehen dann insbesondere bei Minderjährigen relativ gut. Selbstverständlich hängt dies auch immer vom Ausmaß der Sachbeschädigung ab.
Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden, sobald man erfährt, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde. Mit einem im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt oder Anwältin entwickeln Sie dann eine für die jeweilige Situation passende Strategie. Diese kann zum Beispiel umfassen, dass vor dem Verfahren Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen wird, um auf eine Einstellung hinzuwirken. Auch wenn Sie mit einem Täter-Opfer-Ausgleich einer Verurteilung zuvorkommen möchten, führt der sicherste Weg über eine Anwaltskanzlei.
FAQ
Kann eine Sachbeschädigung im Jugendalter das spätere Leben beeinflussen?
Strafrechtlich sind die langfristigen Konsequenzen für eine Sachbeschädigung oft relativ gering. Insbesondere Erziehungsmaßregeln werden nur im Erziehungsregister vermerkt, das mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird. Auch Zuchtmittel haben im Allgemeinen keine langfristigen Folgen und sind lediglich im Rahmen der für bestimmte Berufe nötigen Zuverlässigkeitsprüfung einsehbar. Nur eine längere Jugendstrafe ab zwei Jahren wird ins Führungszeugnis eingetragen.
Allerdings können zivilrechtliche Forderungen gegen einen Minderjährigen oder eine Minderjährige, der bzw. die eine Sachbeschädigung begangen hat, 30 Jahre lang vollstreckt werden. Bei nicht geschäftsfähigen Kindern haften Eltern, insofern sie gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen haben.
Was passiert, wenn Minderjährige die Strafe nicht zahlen können?
Da im Jugendstrafrecht keine Geldstrafen ausgesprochen werden, kommt eine solche Situation normalerweise nicht vor. Es können allerdings zivilrechtliche Schadenersatzansprüche entstehen. Ein Urteil wegen einer Sachbeschädigung durch Minderjährige ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
Müssen Eltern für den Schaden ihres Kindes aufkommen?
Eltern müssen für einen durch ihr Kind verursachten Schaden aufkommen, wenn das Kind jünger als sieben Jahre ist und sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei Kindern ab sieben Jahren ist deren Einsichtsfähigkeit entscheidend, dies wird als „teilweise deliktfähig“ bezeichnet. Ist das Kind in diesem Alter also weit genug entwickelt, um ihre Verantwortlichkeit bei der Sachbeschädigung zu erkennen, gelten sie auch als verantwortlich. In einem solchen Fall haftet dann das Kind selbst.
Wird eine Verurteilung im Jugendstrafrecht ins Führungszeugnis eingetragen?
Nur Jugendstrafen ab zwei Jahren sowie Jugendstrafen ohne Bewährung werden ins Führungszeugnis eingetragen. Alle Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht werden allerdings ins Erziehungsregister eingetragen, das mit der Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird.
Lässt sich ein Strafverfahren auch einstellen?
Ja, ein Strafverfahren kann auch eingestellt werden. Im Jugendstrafrecht ist die Grundlage für die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in § 45 JGG zu finden und die Grundlage für die Verfahrenseinstellung durch den Richter oder die Richterin in § 47 JGG. Ein Grund für die Verfahrenseinstellung kann nach §153 StPO eine geringe Schuld des Täters bzw. der Täterin oder fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung sein. Außerdem ist die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG auch aufgrund der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme zum Ausgleich mit dem oder der Geschädigten möglich. Darüber hinaus kann der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin nach § 45 Abs. 3 JGG die Erteilung einer Weisung oder von Auflagen durch den Jugendrichter bzw. die Jugendrichterin anstelle eines Verfahrens anregen. Ein Richter oder eine Richterin kann aus den gleichen Gründen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Jetzt handeln – was Sie als Nächstes tun sollten
Wegen einer Sachbeschädigung beschuldigt zu werden, sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, auch nicht bei minderjährigen Tätern und Täterinnen. Selbst wenn die strafrechtlichen Konsequenzen in der Regel nur bei hohem Sachschaden relativ schwerwiegend ausfallen, droht ein Strafverfahren mit entsprechenden Verfahrenskosten. Es ist deshalb so gut wie immer günstiger, juristischen Rat zu suchen und sich aktiv um Schadenswiedergutmachung zu bemühen.
Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München besitze ich langjährige Erfahrung mit Fällen von Sachbeschädigung durch Jugendliche. Mit meinem umfassenden Fachwissen berate ich jugendliche Beschuldigte und übernehme die Verteidigung im Jugendstrafverfahren. Dabei ist es immer das erste Ziel, auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken und die möglichen Spätfolgen für meine Mandanten und Mandantinnen gering zu halten.