Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?

Jugendliche bis 18 Jahre werden immer, Heranwachsende bis 21 Jahre werden in der Regel nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert. Dabei hängt die Wahl der Ahndung im Jugendstrafrecht im Normalfall davon ab, welcher erzieherische Bedarf besteht und ob der bzw. die Jugendliche zuvor straffällig wurde oder nicht. Die Ahndung fällt dabei zumeist milder aus als eine Verurteilung nach dem „normalen“ Strafrecht. 

Sie sollten sich jedoch darüber bewusst sein, dass bei Heranwachsenden, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, nicht immer nach dem Jugendstrafrecht geurteilt wird, sondern nur, wenn das Gericht “Reifeverzögerungen” nicht ausschließen kann oder es sich um eine besonders jugendtypische Straftat handelt. Sonst wird ein Urteil nach dem Erwachsenenstrafrecht gefällt. In meiner Kanzlei im Herzen Münchens berate ich Sie in einem Erstgespräch individuell zu möglichen Sanktionen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Rolle spielen das Alter und die Strafmündigkeit?
  3. Welche Delikte und Maßnahmen gibt es im Jugendstrafrecht?
  4. Sachbeschädigung im Jugendstrafrecht – welche Strafen drohen?
  5. Vandalismus und Graffiti – ab wann wird es ernst?
  6. Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?
  7. Was passiert, wenn Kinder unter 14 Jahren Sachbeschädigung begehen?
  8. Höchste Strafe im Jugendstrafrecht – was ist möglich?
  9. Was ist die Jugendgerichtshilfe und wem steht sie zu?
  10. Fazit
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ob das Jugendstrafrecht greift, hängt besonders vom Alter des oder der Heranwachsenden ab.
  • Im Jugendstrafrecht werden typische Delikte, wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte, verhandelt.
  • Typische Strafen im Jugendstrafgesetz sind Verwarnungen, Sozialstunden, Schadensersatz, Bewährung, Jugendarrest und Jugendstrafe.

Welche Rolle spielen das Alter und die Strafmündigkeit?

Ob Ihre Tat unter das Jugendstrafrecht fällt, hängt besonders von Ihrem Alter ab. Sind Sie unter 14 Jahren, sind Sie nicht strafmündig. Das bedeutet, dass Sie nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Personen zwischen 14 und 17 Jahren werden nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, wobei das Jugendstrafrecht zwischen Erziehungsmaßnahmen, “Zuchtmitteln”, wie z. B. Jugendarrest und Jugendstrafen, unterscheidet. 

Auch wenn Sie zwischen 18 und 20 Jahren sind, kann das Jugendstrafrecht gelten, wobei bestimmte Fälle eventuell nach dem Erwachsenenstrafrecht geahndet werden. Wer 21 Jahre oder älter ist, wird nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Hierbei kommt es immer auf den Zeitpunkt an, an dem die Tat begangen wurde. Die Strafen für Erwachsene fallen in der Regel härter aus als im Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht ist meist milder, da viele Heranwachsende sich den Konsequenzen ihrer Taten nicht bewusst sind und erst einmal eine zweite Chance bekommen sollen. Jugendstrafen, d. h. Gefängnisstrafen für Jugendliche, werden daher erst bei schweren Delikten und/oder wiederholten Straftaten verhängt. 


Welche Delikte und Maßnahmen gibt es im Jugendstrafrecht?

Es gibt Delikte, die typisch für Jugendliche sind. Diese typischen Delikte sind z. B.:

  • Körperverletzung
  • Betäubungsmitteldelikte
  • Diebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Betrug
  • Delikte im Verkehrsrecht (Fahrerlaubnis)

Häufig werden folgende Maßnahmen im Rahmen des Jugendstrafrechtes ausgesprochen:

  • Verwarnung: Bei einer eher geringfügigen Straftat mit dem Ziel, Sie von weiteren Straftaten abzuhalten.
  • Sozialstunden: Sie müssen für eine bestimmte Stundenanzahl einer gemeinnützigen Tätigkeit nachkommen.
  • Jugendarrest: Er dauert höchstens vier Wochen an, dabei werden Sie in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht.
  • Jugendstrafe: Bei schweren Straftaten können Sie bis zu 10 Jahre ins Gefängnis müssen.
  • Bewährungsstrafe: Wenn eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, werden Sie für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht gestellt und müssen strenge Auflagen erfüllen. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen kann die Bewährung widerrufen werden und Sie müssen die Gefängnisstrafe absitzen.
  • Schadensersatz: Sie müssen eine finanzielle Entschädigung (im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs) an Ihr Opfer zahlen. Diese Sanktion folgt meistens bei Diebstahl und Sachbeschädigung.

Sachbeschädigung im Jugendstrafrecht – welche Strafen drohen?

Grundsätzlich sind die Strafen für Sachbeschädigung in § 303 StGB festgelegt. Der Unterschied beim Jugendstrafrecht liegt im Strafmaß, das sich zwar an diesem Gesetz orientiert, dabei aber den für das Jugendstrafrecht maßgeblichen Grundsatz „Erziehung statt Bestrafung“ zugrunde legt. Als Sachbeschädigung definiert das Strafgesetzbuch die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, sowie Veränderungen in deren Erscheinungsbild, die „nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend“ sind. Auch der Versuch kann bestraft werden. Während im Erwachsenenstrafrecht übliche Strafen für Sachbeschädigung von Geldstrafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichen, sind im Jugendstrafrecht andere Sanktionen gebräuchlich:

  • Erziehungsmaßregeln, wie beispielsweise Sozialstunden
  • Zuchtmittel, wie Auflagen, den Schaden wiedergutzumachen, oder auch Jugendarrest
  • Jugendstrafen in Ausnahmefällen, in denen leichtere Sanktionen unzureichend sind

Dabei fließt selbstverständlich auch die Schwere der Tat mit in die Urteilsfindung ein. Zwar kennt § 303 StGB keine Unterscheidung in „leichte“ und „schwere“ Sachbeschädigung. Dennoch wird ein kleines Graffito an einem leerstehenden Haus oder einer Autobahnbrücke üblicherweise deutlich milder bestraft als etwa die Zerstörung einer Bushaltestelle.


Vandalismus und Graffiti – ab wann wird es ernst?

Für die Frage, ab wann Graffiti eine Sachbeschädigung darstellen, sind zwei Punkte im § 303 StGB relevant. Zunächst begeht laut Absatz 2 eine Sachbeschädigung, wer „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Dies ist bei Verwendung von gebräuchlicher Sprühfarbe üblicherweise gegeben. Das Aufkleben eines Stickers allerdings, der sich einfach und rückstandsfrei wieder abziehen lässt, gilt nicht als Sachbeschädigung. Ebenso ist zu beachten, dass nach Absatz 3 auch der Versuch strafbar ist. Es muss also gar nicht erst zur tatsächlichen Beschädigung kommen – auch, wer mit der Dose in der Hand erwischt wird, macht sich möglicherweise bereits strafbar. Zu den strafrechtlichen bzw. jugendstrafrechtlichen Konsequenzen kommen üblicherweise noch ernste zivilrechtliche Folgen, wie Schadenersatzforderungen, hinzu.


Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich dadurch, dass hier der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt steht. Anstelle von Bestrafung sollen die Sanktionen also eine positive Weiterentwicklung bei den jugendlichen Täterinnen oder Tätern bewirken. Üblicherweise wird im Jugendstrafrecht zwischen drei Hauptarten von Sanktionen unterschieden:

  • Erziehungsmaßregeln: Maßnahmen wie Täter-Opfer-Ausgleich und Sozialstunde
  • Zuchtmittel: von leichteren Mitteln, wie Verwarnungen, bis zum Jugendarrest
  • Jugendstrafe: Haftstrafe in einer Jugendstrafanstalt als letztes Mittel in schweren Fällen

Keine besondere Milde erfahren jugendliche Sprayerinnen und Sprayer allerdings im zivilrechtlichen Bereich. Der Schadenersatz für den entstandenen Sachschaden und die Reinigungskosten können zum Teil erheblich sein.


Was passiert, wenn Kinder unter 14 Jahren Sachbeschädigung begehen?

Grundsätzlich sind Kinder nach § 19 StGB nicht strafmündig, bis sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Strafrechtlich drohen ihnen also für Sachbeschädigungen wie Graffiti keine Konsequenzen. Sie können allerdings ab dem Alter von sieben Jahren für den entstandenen Sachschaden haftbar gemacht werden. Man kann also auch Kinder wegen Sachbeschädigung anzeigen.

Ob es zivilrechtliche Konsequenzen für die Eltern gibt, hängt gemäß § 832 BGB von der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ab. Wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind, dann sind sie für den Schaden haftbar, unabhängig vom Alter ihres minderjährigen Kindes. Eine Ausnahme ist, wenn der Schaden auch entstanden wäre, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen wären. Hier ist oft im Einzelfall zu klären, was das Maß der gebotenen Sorgfalt in diesem Fall wäre – abhängig vom Alter, aber auch Charakter des Kindes oder Jugendlichen.


Höchste Strafe im Jugendstrafrecht – was ist möglich?

Auch Vandalismus mit hohen Schäden führt im Jugendstrafrecht nicht automatisch zur schwersten möglichen Bestrafung, der Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt. Bei der Urteilsfindung spielen vielmehr auch individuelle Faktoren und die konkreten Tatumstände eine entscheidende Rolle. Hat eine ansonsten unauffällige junge Person aufgrund ihrer Unreife die Tatfolgen schlecht abgeschätzt und deshalb einen hohen Sachschaden verursacht, wird das Gericht möglicherweise zu erzieherischen Sanktionen greifen. Wer allerdings immer wieder mit Vandalismus straffällig wird und dieses Verhalten auch nach mehreren erfolgten erzieherischen Sanktionen nicht ändert, muss möglicherweise im Extremfall mit einer Jugendstrafe rechnen. Diese beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Die Höchststrafe wird allerdings nur bei Verbrechen verhängt.


Was ist die Jugendgerichtshilfe und wem steht sie zu?

Bei der Jugendgerichtshilfe handelt es sich um eine Institution des deutschen Jugendstrafrechts. Diese Hilfe steht Heranwachsenden im Alter zwischen 14 und 21 Jahren rechtlich zu. Sie bietet jungen Straftätern und Straftäterinnen Unterstützung zur Bewältigung der Strafe und ihrer Folgen, indem sie feststellt, welcher erzieherische Bedarf beim bzw. bei der Jugendlichen vorliegt und gegebenenfalls Jugendhilfemaßnahmen einleitet. Darüber hinaus hilft sie Ihnen dabei, sich erneut in die Gesellschaft zu integrieren.

Zudem stellt die Jugendgerichtshilfe auch eine Hilfe für das Jugendgericht dar, indem sie das Gericht in der Verhandlung berät, welche Ahndung angemessen ist und ob bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Meistens ist die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe für die betroffenen Jugendlichen günstig. In einem Erstgespräch berate ich Sie gerne dazu, inwiefern die Jugendgerichtshilfe in Ihrem individuellen Fall nützlich sein kann.


Fazit

Das Jugendstrafrecht greift in der Regel bei verurteilten Straftätern und Straftäterinnen zwischen 14 und 21 Jahren und fällt zumeist deutlich milder aus als das Erwachsenenstrafrecht. In erster Linie geht es darum, Heranwachsenden eine zweite Chance zu geben und sie wieder in die richtige Bahn zu lenken. Gerne berate ich Sie in einem Erstgespräch über mögliche Sanktionen und lege mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie zurecht.

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