Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was Sie als betroffene Person tun können

Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Die sexuelle Belästigung kann sowohl Frauen als auch Männer betreffen und ist am Arbeitsplatz besonders unangenehm. Sie zeugt von einem mangelnden Respekt gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gilt unter bestimmten Voraussetzungen als strafbare Handlung, die in ihrer Form, im Ausmaß und Kontext unterschiedlich erfolgen kann.

Oft zeigt sie sich als Nachstellung, sexuelle Nötigung oder Beleidigung und ist ein Mittel zur Machtausübung. Dabei ist die Grenze zwischen einem harmloseren Flirt und der Belästigung häufig schwer auszumachen. 

Ausschlaggebend ist weniger die Absicht dahinter als die Bewertung des Verhaltens durch die betroffene Person, die sich belästigt fühlt. Sexuelle Belästigung liegt immer dann vor, wenn die Verhaltensweise einen sexuellen Bezug hat, der von anderer Seite nicht erwünscht ist oder das Gefühl einer Herabwürdigung verursacht.

Was zählt als sexuelle Belästigung?

Die sexuelle Belästigung kann sowohl mit Worten, mit Gesten als auch durch Taten ausgeübt werden, dabei Einzelpersonen oder mehrere Personen betreffen. Am Arbeitsplatz geht sie häufig von Vorgesetzten, Lehrenden und Mitarbeitenden aus. Dazu zählen:

  • Anzügliche Bemerkungen
  • Zweideutige Bemerkungen
  • Sexistische Witze und Sprüche
  • Beleidigungen
  • Unerwünschte Berührungen und Körperkontakte
  • Der Versand pornografischen Materials und Inhalts 
  • Annäherungsversuche
  • Druckausübungen
  • Sexuelle Forderungen (mit der Androhung einer Entlassung oder mit dem Versprechen von Vor- oder Nachteilen)
  • Sexuelle Übergriffe

Lassen Sie sich von der Kanzlei Rechtsanwalt Leonhard Graßmann zum Thema Sexualstrafrecht in München beraten, wann sexuelle Belästigung vorliegt und welche Schritte dagegen unternommen werden können.

Kanzleiblog sexuelle belaestigung am arbeitsplatz muenchen
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Wie kann es zu einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz kommen?

Am Arbeitsplatz ist der Kontakt zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zwischen Vorgesetzten und Angestellten mehr oder weniger eng. Gerade in diesem Bereich der Macht und Dominanz ist die sexuelle Belästigung nicht selten. Dabei geht es nicht um eine sexuelle Anziehungskraft wie etwa im Privatleben. Am Arbeitsplatz ist die unangenehme Annäherung oder ein Angebot sexueller Natur für eine bessere Position oder Karrierechance besonders verletzend und beleidigend. 

Der Unterschied zwischen arbeitenden Menschen, die miteinander flirten und denen, bei denen eine sexuelle Belästigung vorliegt, zeichnet sich beim Flirt durch ein gegenseitiges Einvernehmen aus. Sexuelle Belästigung dagegen ist erniedrigend, schwächt das Selbstwertgefühl, basiert auf einer einseitigen Annäherung und ist von der anderen Person nicht erwünscht

Persönliche Grenzen werden verletzt, die Arbeitsatmosphäre ist vergiftet und die Begegnung löst Ärger aus. Verschwiegene sexuelle Belästigungen machen auf Dauer krank und führen zu starken Problemen. Daher ist es wichtig, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um solche Vorfälle zukünftig zu unterbinden.

Wie kann eine betroffene Person gegen sexuelle Belästigung vorgehen?

Sexuelle Belästigung ist, wenn sie bestimmte Grenzen überschreitet, strafbar (§ 184i StGB) und am Arbeitsplatz explizit durch das AGG verboten. Verantwortlich ist daher der Arbeitgeber, der ein belästigendes Verhalten stoppen muss. Artet die Belästigung in eine sexuelle Nötigung oder in Übergriffe aus, kommen Polizei und Staatsanwaltschaft ins Spiel.

Jeder Hinweis auf eine sexuelle Belästigung wird in der Regel von der Unternehmensleitung ernst genommen. Personen, die sich belästigt fühlen, sollten sich daher zunächst an die entsprechende belästigende Person wenden und sie oder ihn bitten, damit aufzuhören. Wenn das nicht hilft, ist eine Abklärung mit der Geschäftsleitung oder mit einer verantwortlichen Abteilung notwendig. Hier kann eine Beschwerde eingereicht werden, unabhängig davon, ob die Belästigung physisch, verbal oder nonverbal erfolgt.

Betroffene haben nach dem AGG drei Rechte:

  • das Beschwerderecht
  • das Leistungsverweigerungsrecht 
  • den Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz 

Es erweist sich als hilfreich, eine sexuelle Belästigung auf jeden Fall zu melden. Je früher eine Beschwerde erfolgt, desto besser. Auch ist es ratsam, eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn es um die Klärung und um die Ansprüche auf Entschädigung geht. Dabei kann im Hinterkopf behalten werden, dass eine Beschwerde auf sexuelle Belästigung keine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben darf. Das ist laut AGG ebenfalls verboten. 

Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Leonhard Graßmann ausführlich beraten, wie Sie gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorgehen können. Oft ist es ratsam, den juristischen Rat vor der Beschwerde bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzuholen.