Wie wird der Handel und Schmuggel von Betäubungsmitteln bestraft?

Der Handel mit Drogen stellt neben der Herstellung und der Einfuhr derselben den Kernbereich des illegalen Drogengeschäfts dar. Damit erzielen die Dealer und Dealerinnen vor allem im organisierten Verbrechen zum Teil sehr hohe Gewinne.

Doch was genau versteht man unter dem Handel mit Drogen und was ist in Abgrenzung dazu konkret ein Drogenschmuggel? Welche strafrechtlichen Konsequenzen können hier entstehen und wie kann ein Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin konkret beim Vorwurf des Drogenhandels bzw. Drogenschmuggels behilflich sein? Über diese Themen und weitere wichtige Informationen möchte ich Sie im folgenden Beitrag informieren. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was zählt als Betäubungsmittel?
  3. Drogenhandel vs. Drogenschmuggel
  4. Mögliche strafrechtliche Konsequenzen
  5. Gesellschaftliche Relevanz von Drogenbekämpfung
  6. Fazit

Das Wichtigste in Kürze

  • Drogenhandel ist der illegale Ankauf und Verkauf von Betäubungsmitteln. 
  • Drogenhandel ist der An- und Verkauf von Drogen, während Drogenschmuggel eine Ein- oder Ausfuhr über eine Grenze aus dem Ausland erfordert. 
  • Der gesetzliche Strafrahmen beträgt dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 
Nahaufnahme von dem Handel von Betäubungsmitteln
Syda Productions – stock.adobe.c

Was zählt als Betäubungsmittel? 

Als Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Rechts zählen die Betäubungsmittel, die das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) konkret nennt. Dieses Gesetz regelt alle Fragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und insbesondere die Strafbarkeit des Handeltreibens und des Schmuggels. Nach § 29 I Nr. 1 BtMG macht sich demnach derjenige strafbar, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. 

Doch was zählt nun konkret als Betäubungsmittel im Sinne dieser Norm? Dies lässt sich den Anlagen des BtMG entnehmen: 

  • Anlage I nennt alle nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel
  • nach Anlage II sind alle verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel als illegal anzusehen
  • Anlage III umfasst alle verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel  

Unter die in Anlage I genannten Mittel fallen demnach alle illegalen “klassischen” Drogen, wie z. B. Kokain, Heroin und Ecstasy. Unter die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel fallen z. B. Stoffe, wie Amfetaminil oder Mesocarb. Unter die Kategorie der Anlage III sind verschreibungspflichtige Medikamente zu subsumieren, wie beispielsweise das Schmerzmittel Morphin

Drogenhandel vs. Drogenschmuggel

Als Drogenhandel wird im deutschen Strafrecht der Prozess des illegalen Kaufens und Verkaufens von Drogen bezeichnet. Dabei gelten die Regelungen des soeben dargestellten BtMG als Nebengesetz zum deutschen Strafrecht (StGB). Strafbar ist dabei nicht nur der konkrete Kauf bzw. Verkauf von Drogen, sondern alle damit in Verbindung stehenden Handlungen, die den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglichen oder fördern. Grundsätzlich ist dabei zwischen den folgenden Arten zu unterscheiden: 

  • Der einfache Drogenhandel, bei dem die Drogen lediglich ge- oder verkauft werden, 
  • der gewerbsmäßige Drogenhandel, bei dem durch den Handel mit Drogen eine regelmäßige Einnahmequelle generiert wird, 
  • der bandenmäßige Drogenhandel, wenn als Mitglied einer Bande mit Drogen gehandelt wird 
  • und der bewaffnete Drogenhandel, bei dem eine Waffe beim Handeltreiben mit sich geführt wird. 

Im Gegensatz dazu ist der Tatbestand des Drogenschmuggels dann erfüllt, wenn Betäubungsmittel über die Grenzen gebracht werden. Dies passiert in Deutschland insbesondere im Zusammenhang mit den niederländischen und tschechischen Grenzen: Oftmals fahren Partygänger und -gängerinnen sowie Touristen und Touristinnen über die nahegelegenen Grenzen und erwerben dort Drogen, die sie dann zurück nach Deutschland bringen. 

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Konsequenzen bei einem illegalen Drogenhandel und Drogenschmuggel hängen von verschiedenen Faktoren ab. Das Gesetz sieht nach § 29 I BtMG einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, vor allem ob ein einfacher Drogenhandel oder einer der oben genannten schweren Fälle vorliegt und wie hoch die Menge der gefundenen Drogen ist. 

Gesellschaftliche Relevanz von Drogenbekämpfung

Aufgrund dessen, dass die Drogenkriminalität nicht nur in Deutschland, sondern weltweit stetig zunimmt, entsteht auch ein immer stärker werdendes Bedürfnis nach einer effektiven Drogenbekämpfung. Dadurch werden immer mehr Dealer und Dealerinnen “hochgenommen”, sei es durch vermehrte Kontrollen oder Tippgebende. Die Gerichte bemühen sich um eine härtere Bestrafung bei Verstößen gegen das BtMG, um vor allem dem präventiven Gedanken des Strafrechts in Form einer Abschreckung möglicher weiterer Täter und Täterinnen nachzukommen. 

Dem steht gegenüber, dass jedem Täter bzw jeder Täterin im deutschen Strafrecht auch ein faires Verfahren und eine professionelle Strafverteidigung zusteht. Dies gewährleiste ich in meiner Kanzlei. Dabei begleite ich Sie bereits während des Ermittlungsverfahrens und korrespondiere hier mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren im BtMG-Bereich erfolgreich einstellen. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer Hauptverhandlung, zu der ich Sie natürlich begleite und dort Ihre Interessen vertrete. 

Fazit

Beim Vorwurf des Drogenhandels oder Drogenschmuggels ist es unerlässlich, dass Sie einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger an Ihrer Seite haben. Sollten Sie mit einem solchen Vorwurf bereits an einer deutschen Grenze oder bei einer Durchsuchung konfrontiert werden, kontaktieren Sie mich umgehend. Im Rahmen der effektiven Strafverteidigung werde ich mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie ermitteln, die stets auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch ausgerichtet ist. Kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei für weitere Informationen oder ein erstes Beratungsgespräch!