Sexualstrafrecht: Welche Strafen drohen bei sexueller Belästigung oder Nötigung?

Mit der Reformation des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurden viele Normen und Tathandlungen neu gefasst. Dies stellt Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und Behörden vor neue Herausforderungen, sodass es sich bei diesem Rechtsgebiet um ein Spezialgebiet im deutschen Strafrecht handelt, das besonders viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl benötigt. Insbesondere im Rahmen des Sexualstrafrechts können Beschuldigungen weitreichende private und berufliche Folgen haben.

Was genau inzwischen unter das Sexualstrafrecht fällt und wie insbesondere sexuelle Belästigung und Nötigung in diesem Kontext definiert werden, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wichtige Definitionen im Sexualstrafrecht
  3. Das Strafmaß
  4. Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen im Sexualstrafrecht
  5. Fazit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Tatbestände der sexuellen Belästigung und Nötigung wurden 2016 weiter gefasst. 
  • Das Strafmaß kann von einer Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe reichen. 
  • Eine gute Strafverteidigung ist essentiell für eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. 
Sexuelle Belästigung § 184i StGB
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Wichtige Definitionen im Sexualstrafrecht

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB wurde 2016 neu im Strafgesetzbuch (StGB) normiert und umfasst Delikte, deren Schwelle zur strafbaren Handlung deutlich niedriger ist, als beispielsweise bei einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung. Durch die Reformation des Sexualstrafrechts wurden die Grenzen der strafbaren Handlungen stark erweitert, sodass es zum Teil zu großen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung kommen kann, ob denn eine strafbare Tat vorliegt oder nicht. Dies muss immer anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dafür sind folgende Punkte relevant: 

  • Wurde das Opfer körperlich berührt? 
  • War die Berührung sexuell motiviert? 
  • Fühlt sich das Opfer durch die Berührung belästigt? 

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, liegt eine strafbare sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vor. Dabei muss es sich um eine körperliche Belästigung handeln, da rein verbale Belästigungen ausschließlich als sexuelle Beleidigungen nach § 185 StGB geahndet werden. 

Im Gegensatz dazu stellt die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB einen schweren sexuellen Übergriff dar. Für die Neuregelung ist dabei ausreichend, dass eine sexuelle Handlung gegen den wahrnehmbaren Willen der anderen Person vorgenommen wurde. Während früher für den Straftatbestand erheblich war, dass der Täter oder die Täterin Gewalt anwendet oder sich das Opfer körperlich gegen den Übergriff wehrt, ist dies nun nicht mehr ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, dass es für den Täter oder die Täterin erkennbar war, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht gewollt hat. Hinzukommen muss im Wege der Nötigung noch, dass der Täter oder die Täterin gewalttätig wird, dem Opfer droht oder eine bestimmte Lage ausnutzt. 

Das Strafmaß

Im Fall der sexuellen Belästigung sieht § 184i StGB ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann dieses Strafmaß auch erhöht werden. Im Gegensatz dazu stellt die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB ein Verbrechen dar, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird. Auch hierbei hängt das konkrete Strafmaß von der Schwere der Tat, den Vorstrafen sowie dem Verhalten des Täters oder der Täterin und den Umständen des Einzelfalls ab. Als mildernde Umstände kommen allenfalls ein umfassendes Geständnis und eine Selbstanzeige in Betracht. 

Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen im Sexualstrafrecht

Durch die Reformation des Strafrechts geht der Wille des Gesetzgebers, stärker gegen Straftaten im Sexualstrafrecht vorzugehen, klar hervor. Es wurden nicht nur die Strafandrohung und das Strafmaß erhöht, sondern auch die Grenzen und Voraussetzungen für die Annahme einer sexuell motivierten Straftat abgesenkt. So wird bei der Beurteilung, ob ein entgegenstehender Wille bei sexuellen Handlungen erkennbar ist, mittlerweile bereits eine verbale Äußerung als ausreichend angesehen. Das viel zitierte “Nein heißt Nein!” hat somit seinen Weg in das deutsche Strafrecht gefunden und einen Pfad geebnet, um Opfer von Sexualstraftaten besser zu schützen und Straftaten stärker zu ahnden. 

Menschen, die Opfer von Sexualstraftaten geworden sind, können Hilfe und Unterstützung bei Opferhilfeeinrichtungen erhalten. Hier werden sie umfassend über ihre Rechte sowie psychologische Angebote zur Bewältigung dieser Ereignisse beraten. Zudem haben die Opfer bei bestimmten Straftaten das Recht, als Nebenkläger bzw. -klägerin im Verfahren aufzutreten und erhalten dadurch spezielle Rechte im Strafprozess. Gerne informiere ich Sie hierzu. 

Fazit

Sollten Sie der sexuellen Belästigung oder Nötigung beschuldigt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung und Mandatierung. Die Beschuldigung einer Tat im Sexualstrafrecht kann weitreichende persönliche und private Folgen mit sich bringen, sodass insbesondere der Vorwurf bei einer Falschbeschuldigung möglichst schnell aus der Welt geschafft werden sollte. Dies gewährleiste ich mit meiner Strafverteidigung. Als Anwalt im Sexualstrafrecht in München verfüge ich über die notwendige Expertise und Erfahrung, um Sie in jedem Stadium des Verfahrens bestmöglich zu vertreten.

In einem ersten Beratungsgespräch können Sie mir den Sachverhalt und die Vorwürfe schildern. Dabei stehe ich empathisch an Ihrer Seite, ohne Sie zu verurteilen. Anschließend werde ich im Fall eines Ermittlungsverfahren eine Einsicht in die Akten beantragen und mich mit der Staatsanwaltschaft und dem Richter bzw. der Richterin beraten. Dabei liegt mein Fokus stets auf einer Einstellung des Verfahrens, damit Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich gewahrt werden und eine Hauptverhandlung vermieden wird. Ist dies nicht möglich, stimme ich mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie ab und bespreche Ihre Aussage in der Hauptverhandlung.

Gerne können wir weitere Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch klären. Vereinbaren Sie dafür einfach ein Erstgespräch in meiner Kanzlei in München. 

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