Graffiti-Sprayen ist ein jugendtypisches Delikt, aber auch eine Kunstform – je nachdem, ob auf einer legalen Fläche oder unerlaubt auf fremdem Eigentum gemalt wird. Oft haben Jugendliche dabei kein besonderes Unrechtsbewusstsein. Werden sie erwischt, drohen aber möglicherweise ernste Strafen, von Verwarnung bis Jugendarrest. Darüber hinaus ziehen illegale Graffitis oft Schadenersatzansprüche nach sich. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München einen Überblick über die möglichen Strafen für jugendliche Sprayer und Sprayerinnen.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes unerlaubte Graffiti ist eine strafbare Sachbeschädigung.
- Typische Sanktionen im Jugendstrafrecht sind Verwarnungen oder Sozialstunden.
- In bestimmten Fällen sind sogar Jugendarrest und Jugendstrafen möglich.
- Bei Schadenersatzforderungen werden jugendliche Täter und Täterinnen nicht milder behandelt.
Kunst oder Kriminalität?
Es ist eine Sachbeschädigung, wenn ein Graffiti-Sprayer oder eine Graffiti-Sprayerin „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Da sich die Farbe nicht einfach rückstandslos abwischen lässt, erfüllt Graffiti-Sprühen diesen Tatbestand in der Regel. Dabei ist es auch nicht relevant, ob das kunstvolle Bild eine zuvor graue Wand möglicherweise im Auge einiger Betrachter und Betrachterinnen verschönert. Zentral sind die Begriffe „unbefugt“ und „nicht nur vorübergehend“. Legale Graffiti-Kunst ist daher nur auf legalen Sprühflächen oder bei Maßnahmen im Auftrag oder auf Aufforderung des Besitzers bzw. der Besitzerin möglich. Das nicht dauerhafte Bemalen von Straßen und Wänden mit wasserlöslicher Sprühkreide ist übrigens auch keine Sachbeschädigung, aber auch nicht immer ganz unproblematisch.
Was zählt als Vandalismus?
Es gibt im deutschen Strafrecht nicht den Begriff des Vandalismus, sondern den der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Dieser sieht Freiheits- oder Geldstrafen für Personen vor, die:
- rechtswidrig eine fremde Sache beschädigen oder zerstören
- unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändern
- den Versuch zu einer solchen Tat unternehmen
Das Beschmieren oder Besprühen einer Hauswand mit typischen Graffitifarben, die nicht einfach zu entfernen sind, zählt somit als Sachbeschädigung. Genauso ist auch das Zerstören einer Fensterscheibe eine Sachbeschädigung. Dies gilt gleichermaßen für private Hauswände und Hausfenster wie für öffentliche Einrichtungen, etwa eine Parkbank oder einen Springbrunnen. Tatsächlich beginnt der Straftatbestand der Sachbeschädigung sogar mit dem Versuch: Selbst wenn der Stein die Fensterscheibe verfehlt hat, ist die Strafbarkeit schon gegeben.
Welche Strafen drohen Jugendlichen konkret?
Bei Sachbeschädigung durch jugendliche Täter und Täterinnen gilt nicht die in § 303 StGB genannte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, die im Erwachsenenstrafrecht verhängt werden kann. Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt. Dabei können Sanktionen unterschiedlicher Schwere verhängt werden:
- Erziehungsmaßregeln, z. B. Sozialstunden
- Zuchtmittel, z. B. Verwarnung oder Jugendarrest
- Jugendstrafe in schweren Fällen und bei Wiederholungstätern
Welche Sanktionen das Jugendgericht verhängt, hängt nicht nur von der Art und Schwere der Tat ab. Auch das Alter des oder der Jugendlichen, die Reife, das sonstige Verhalten und die Aussicht auf die erzieherische Wirksamkeit der Maßnahmen werden berücksichtigt. Hierbei berät sich das Gericht mit der Jugendgerichtshilfe. Deshalb lassen sich nur schwer pauschal typische Strafen für bestimmte Delikte vorhersagen. Als im Jugendstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann ich Sie allerdings dabei unterstützen, vor Gericht möglichst milde Sanktionen zu erzielen.
Schadensersatz und Nebenfolgen nicht vergessen
Zivilrechtlich kann es einen großen Unterschied machen, ob ein Jugendlicher oder eine Jugendliche die denkmalgeschützte Fassade eines Bankgebäudes oder die verfallene Mauer einer leerstehenden Fabrik besprüht. Beim Schadenersatz erfahren jugendliche Täter und Täterinnen keine mildere Behandlung und es gibt auch keinen Erziehungsgedanken. Der Besitzer oder die Besitzerin der besprühten Flächen kann Schadenersatz für die Reinigungskosten und den Sachschaden verlangen. In manchen Fällen summiert sich das zu hohen Kosten. Diese begleiten die jungen Täter und Täterinnen oft jahrelang, da im Falle einer Verurteilung die Haftung bis zu 30 Jahre lang bestehen kann.
Für die Eltern kann es hingegen teuer werden, wenn die Sachbeschädigung von einem Kind begangen wurde. Die Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Ist dies nicht der Fall, haften die Eltern zivilrechtlich für den Schaden. Sachbeschädigung durch ein Kind unter 14 Jahren bleibt aber strafrechtlich folgenlos, da es noch nicht strafmündig ist.
FAQ
Ist jedes Graffiti automatisch eine Straftat?
Nur wenn es unbefugt erfolgt. Auf legalen Flächen oder mit Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin ist Sprayen keine Sachbeschädigung – unabhängig davon, wie künstlerisch das Ergebnis ist.
Reicht ein kleiner „Tag“ schon für eine Anzeige?
Ja. Auch ein kleines Schriftzeichen erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, wenn es unbefugt und nicht nur vorübergehend angebracht wurde. Die Größe des Graffitis spielt dabei keine Rolle.
Drohen Jugendliche dieselben Strafen wie Erwachsenen?
Nein. Während Erwachsene mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren rechnen müssen, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die Sanktionen reichen von Sozialstunden über Verwarnungen bis zu Jugendarrest oder in schweren Fällen Jugendstrafe.
Was passiert, wenn mein Kind zum ersten Mal erwischt wurde?
Das Jugendgericht berücksichtigt neben der Tat auch Alter, Reife und bisheriges Verhalten. Bei Ersttätern und -täterinnen sowie Jugendlichen mit sonst unauffälligem Verhalten stehen daher oft mildere Maßnahmen wie Sozialstunden im Vordergrund. Eine anwaltliche Begleitung kann helfen, dies vor Gericht entsprechend darzulegen.
Kann ich als Elternteil finanziell haftbar gemacht werden, auch wenn ich von der Tat nichts wusste?
Ja, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Eltern haften zivilrechtlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
Ab welchem Alter ist mein Kind überhaupt strafmündig?
Erst ab 14 Jahren. Bis dahin bleibt eine Sachbeschädigung strafrechtlich folgenlos, zivilrechtlich können aber die Eltern zur Verantwortung gezogen werden.
Wie lange kann ich noch für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden?
Die zivilrechtliche Haftung kann im Fall einer Verurteilung bis zu 30 Jahre bestehen bleiben. Schadenersatzforderungen sind also keine kurzfristige Angelegenheit.
Sollte ich mich anwaltlich beraten lassen, wenn eine Anzeige vorliegt?
Ja, insbesondere weil sich Sanktionen im Jugendstrafrecht nicht pauschal vorhersagen lassen und individuell vom Gericht mit der Jugendgerichtshilfe abgestimmt werden. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung kann helfen, möglichst milde Sanktionen zu erzielen.
Fazit: Rechtzeitig aufklären statt später bereuen
Ob jugendliche Kreativität, Mutprobe oder einfach mitgelaufen und mitgemacht: Eine Sachbeschädigung durch Graffiti erscheint vielen Jugendlichen nicht als verwerfliche Straftat. Die Allgegenwart von Graffitis im Straßenbild trägt ebenso dazu bei, diese Form von Sachbeschädigung als Kavaliersdelikt erscheinen zu lassen. Andererseits können bereits Grundschulkinder mit einer Farbdose schnell finanziell folgenreichen Schaden anrichten. Sprechen Sie deshalb mit Ihren Kindern darüber, dass jedes unerlaubte Graffiti, selbst ein kleiner „Tag“, eine strafbare Sachbeschädigung ist. Kontaktieren Sie meine Kanzlei, falls eine Anzeige gegen Sie oder Ihr Kind vorliegt. Gerne unterstütze ich Sie im Straf- und im Zivilverfahren.