Gegen das Betäubungsmittelstrafrecht verstoßen? Ich bin Ihr Strafverteidiger für das Betäubungsmittelgesetz in München

Sie sind durch Besitz von Drogen oder gar wegen Handel von Drogen mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse. Als Anwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Betäubungsmittelgesetz in München vertrete ich Ihre Rechte. Egal, ob es sich um allgemeine Informationen oder einen konkreten Fall handelt, vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Rechtsvertretung erhalten Sie bei mir bei:

  • Drogenhandel
  • Besitz und Konsum von Drogen
  • Beratung zum BtMG
  • Rechtsvertretung für Erwachsene und Jugendliche

Inhaltsverzeichnis:

  1. Keine Aussage machen vor Akteneinsicht
  2. Die Besonderheiten beim Besitz und Konsum von Drogen
  3. Das sollten Jugendliche bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in München beachten
  4. Führerschein in Gefahr? Ich kann Ihnen helfen!
  5. FAQ

Ihr Anwalt bei Fällen von Betäubungsmitteln in München

Der Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf in Deutschland einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Wer ohne Erlaubnis in irgendeiner Form mit Betäubungsmitteln zu tun hat, kann nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft werden. Einzig der bloße Konsum von Betäubungsmitteln – ohne sich am Verkehr und der Weitergabe dieser beteiligt zu haben – ist straflos.

Erhebliche Freiheits- oder Geldstrafen drohen Personen, die unerlaubte Betäubungsmittel anbauen, herstellen, erwerben oder damit handeln. Im Extremfall können zwischen 5 und 15 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt werden. Als Rechtsanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite und helfe Ihnen, Ihre Ansprüche optimal und vollständig auszuschöpfen.

Gemeinsam bestehen wir auf Ihr Recht. Rufen Sie mich für ein ausführliches Beratungsgespräch gerne an!
Tel.: 089 - 550 272 77

Leonhard Graßman - Rechtsanwalt für Strafrecht

Keine Aussage machen vor Akteneinsicht!

Insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht ist es wichtig, keine Aussage vor der Akteneinsicht zu machen. Der Verteidiger bzw. die Verteidigerin wird in Betäubungsmittelverfahren zunächst Akteneinsicht nehmen und den Akteninhalt mit dem Mandanten bzw. der Mandantin besprechen. Dann kann gemeinsam entschieden werden, ob eine Äußerung zur Sache abgegeben wird oder nicht und, wenn ja, welchen Inhalt diese Einlassung haben soll. Beauftragen Sie mich als Anwalt für Strafrecht daher beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz frühzeitig!

Noch Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht? Dann freue ich mich auf Ihren Anruf!
Tel.: 089 - 550 272 77

Die Besonderheiten beim Besitz und Konsum von Drogen

Bei Cannabis kann der Anbau und Konsum inzwischen sogar offiziell erlaubt werden. Die Erlaubnis für den Anbau von Cannabis als medizinisch wirksames Betäubungsmittel kann vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt werden. Das heißt, dass in diesen Fällen die Betäubungsmittel von der Polizei nicht beschlagnahmt werden dürfen.

Auch darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelstrafrecht einleiten. Oftmals kommt es dennoch dazu. In diesem Fall sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder eine erfahrene Rechtsanwältin wenden, die die Besonderheiten der einzelnen Betäubungsmittel und Drogen kennen, die als Ergänzung zum BtMG geschaffen wurden.

Das sollten Jugendliche bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in München beachten

Das Jugendstrafrecht in München sieht auch in puncto Betäubungsmittelgesetz eine andere Rechtsfolge als bei Erwachsenen vor. Jugendliche erhalten vor Gericht meist eine geringere Strafe. Je nach Delikt reicht beim Erwachsenen der Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Jugendliche müssen entweder mit Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel oder einer Jugendstrafe rechnen. Wie es sich in Ihrem konkreten Fall verhält, klären wir individuell in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Führerschein in Gefahr? Ich kann Ihnen helfen!

Werden Sie unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr erwischt, wird sofort der Führerschein entzogen. Diese Tat gehört unter das Verkehrsrecht. Der reine Besitz von Betäubungsmitteln ist zwar strafbar, stellt aber keinen Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis dar. Nimmt Ihnen die Polizei trotzdem den Führerschein weg, kann ich Ihnen in München als Strafverteidiger dabei helfen, diesen schnell und ohne Anordnung einer MPU zurückzubekommen.

Weitere Informationen zum Verkehrsstrafrecht in München

Strafanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht unterschreibt einen Vertrag in München

Sie haben ein Recht auf einen Anwalt!

Gleich, welche Straftaten Ihnen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vorwerfen, Sie haben nach dem Paragrafen 137 der Strafprozessordnung in einem Strafverfahren immer das Recht auf die Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin.

Im Großraum München können Sie sich dabei gern an meine Kanzlei in der Sophienstraße 3 wenden. Wenn Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, erhalten Sie Unterstützung von einem Anwalt, der sich auf die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, kurz BtMG, sowie das sich daraus ergebende Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert hat.

Noch Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht? Dann freue ich mich auf Ihren Anruf!
Tel.: 089 - 550 272 77

Fragen zum Betäubungsmittelrecht:

Verbreitete Fragen zum BtMG – Ich kläre Sie auf

Wie sind Besitz und Eigenkonsum im BtM-Recht geregelt?

Im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wird in Deutschland bereits der Besitz von Rauschgiften strafrechtlich geahndet. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Eigentumsverhältnis die Betäubungsmittel (BtM) stehen und ob der Besitzer bzw. die Besitzerin mittelbaren oder unmittelbaren Zugang zu diesen hat. Beispielsweise reicht es, wenn der Schlüssel für die Wohnung vorhanden ist, in der die Drogen aufbewahrt werden. Und selbst der Transport für eine dritte Person gilt schon als Besitz.

Die in der Bevölkerung verbreitete Annahme, der Eigenkonsum von Rauschgift sei straflos, wird im Strafrecht problematisch gesehen. Denn eine klare Abgrenzung zum strafbaren Besitz ist meist nur schwer möglich. Grundsätzlich meint der Konsum aber die kurzfristige Übernahme von Betäubungsmitteln zur sofortigen Verköstigung. Darunter fallen solche Fälle, bei denen das Rauschgift einer anderen Person konsumiert, der Rest der Drogen aber sofort zurückgegeben wird. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die typischen „Joint-Runden“. Um straffrei zu bleiben, muss der Joint allerdings wieder an den Geber bzw. die Geberin zurückgereicht werden, da das Weitergeben an eine andere Person andernfalls als strafbare Verbrauchsüberlassung geahndet wird. Die Straflosigkeit des Eigenkonsums ist jedoch nicht mit dem Besitz von Betäubungsmitteln für den Eigenbedarf zu verwechseln, welcher entgegen weitverbreiteter Ansicht strafbar ist.

In meiner Kanzlei in München stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie zu Ihrem Recht.

Ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis strafbar?

Das deutsche Betäubungsmittelrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Mengenbegriffen, die beim Besitz von Rauschmitteln das Strafmaß bestimmen: die „geringe Menge“, eine „normale Menge“ sowie die „nicht geringe Menge“.

Bei Besitz einer „geringen Menge“ Cannabis sieht die Staatsanwaltschaft in Einzelfällen von einer strafrechtlichen Verfolgung ab. Allerdings entscheiden noch weitere Faktoren, ob Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen und Richter sowie Richterinnen von der Strafe absehen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Rauschmittel nur zum Eigenkonsum bestimmt war. Wie viel Gramm Cannabis als eine „geringe Menge“ gilt, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen sind dies beispielsweise bis zu 6 Gramm, in Nordrhein-Westfalen und Berlin sogar bis zu 10 Gramm. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei nur um Richtwerte handelt, die unter bestimmten Umständen abweichen können.

Nachfolgend ein Überblick zu den Richtwerten für die „geringe Menge“ in den unterschiedlichen Bundesländern:

  • Baden-Württemberg 6 g
  • Bayern 6 g
  • Berlin 10 g
  • Brandenburg 6 g
  • Bremen 6 g
  • Hamburg 6 g
  • Hessen 6 g
  • Mecklenburg-Vorpommern 5 g
  • Niedersachsen 6 g
  • Nordrhein-Westfalen 10 g
  • Rheinland-Pfalz 10 g
  • Saarland 6 g
  • Sachsen 6 g
  • Sachsen-Anhalt 6 g
  • Schleswig-Holstein 6 g
  • Thüringen 10 g

Gerne nehme ich Ihren individuellen Fall an und bespreche mit Ihnen in meiner Kanzlei in München alle wichtigen Schritte.

Wann kann ich damit rechnen, dass mein BtM-Eintrag im Führungszeugnis gelöscht wird?

Sobald Sie aus der Freiheitsstrafe entlassen werden, beginnen die Fristen zu verstreichen. Erst wenn die allerletzte Frist abgelaufen ist, wird der BtM-Eintrag aus dem Führungszeugnis gelöscht. Es dauert drei Jahre bei Geldstrafen, bis zu dreimonatigen Freiheitsstrafen und maximal einem Jahr Bewährungsstrafe. Alles, was darüber hinaus geht, hat eine Frist von fünf Jahren. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Sicherheitsverwahrungen wird der BtM-Eintrag aus Ihrem Führungszeugnis nicht gelöscht.

Wie werde ich bestraft, wenn ich gegen das BtMG verstoße?

Beim Verstoß gegen das BtMG drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Höhe der Strafe kommt immer auf die Schwere des Falls an. Bei nicht schweren Verstößen kann man mit einer Höchststrafe von fünf Jahren rechnen. Handelt es sich um einen schweren Fall, erhöht sich das Strafmaß dementsprechend. Bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sind möglich. Die Höhe des Strafmaßes ist im BtMG selbst geregelt. Wichtig ist ebenfalls, welche Tathandlung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel einherging. 

Ich habe eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG erhalten. Was soll ich tun?

Kommen Sie am besten auf mich zu. Sie brauchen auf jeden Fall Unterstützung von einem Strafverteidiger! Meistens werden Sie im Zuge einer Anzeige dazu aufgefordert, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Machen Sie dies auf keinen Fall und gebrauchen Sie Ihr Schweigerecht. Vorschnelle Rechtfertigungen können für Sie später zum Nachteil sein. Ich weiß, was sinnvolle weitere Schritte sind und führe Sie gerne durch den Prozess.


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