Die Sexualstraftaten, zu denen sich auch Exhibitionismusszählen lässt, nehmen vor allem in Großstädten immer weiter zu. Männer und auch Frauen entblößen sich im Rahmen dieser Straftaten Dritten gegenüber ohne deren Willen und belästigen auf diesem Wege Passanten und Passantinnen. In vielen Fällen werden diese Vergehen nicht zur Anzeige gebracht. Dabei ist gerade dieser Schritt so wichtig, um den Tätern und Täterinnen Einhalt zu gebieten. Denn oft ist Exhibitionismus erst der erste Schritt zu weitaus ernsteren Sexualstraftaten. Gerade auch Exhibitionismus Kindern gegenüber ist kein Bagatelldelikt. Hier kann sogar der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt sein. Bei Rechtsanwalt Leonhard Graßmann wissen Sie genau, wie Sie als Betroffener oder Betroffene richtig handeln. In diesem Ratgeber zeige ich Ihnen als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in München, wie Sie am besten vorgehen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Betroffener von Exhibitionismus – so handeln Sie nach der Straftat richtig
- Abwehrprodukte – keine gute Wahl bei Exhibitionismus
- Ziehen Sie einen Anwalt zurate
Das Wichtigste in Kürze
- Die Straftaten im Bereich des Exhibitionismus nehmen von Jahr zu Jahr zu. Besonders in Großstädten werden immer häufiger derartige Vergehen gemeldet.
- Entfernen Sie sich zügig vom Tatort, wenn Sie von Exhibitionismus betroffen sind. Bitten Sie im Zweifel Passanten oder Passantinnen direkt um Hilfe und machen Sie dem Täter oder der Täterin deutlich, dass Sie das Verhalten nicht dulden. Anschließend sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
- Ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht unterstützt Sie bei einem Verfahren und kann Sie passend zu den Schritten und Möglichkeiten beraten.
Betroffener von Exhibitionismus – so handeln Sie nach der Straftat richtig
Nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder können von Exhibitionismus betroffen sein. Nach der Tat ist es wichtig, dass Sie umgehend aktiv werden. Vor Ort ist es wichtig, dass Sie den oder die Täter ignorieren und zügig weitergehen. Reagieren Sie nicht mit Panik. Stattdessen sollten Sie wie folgt handeln:
- Wenn Sie verbal reagieren, machen Sie deutlich, dass Sie das Verhalten nicht dulden und akzeptieren
- Bitten Sie Passanten und Passantinnen lautstark um Hilfe
- Merken Sie sich Tätermerkmale wie Kleidung, Aussehen oder Alter
Sobald Sie sich vom Tatort entfernt haben, sollten Sie die Polizei benachrichtigen. Lassen Sie am besten nicht viel Zeit vergehen, bis Sie sich für diesen Schritt entscheiden. Denn oft sinkt dann die Chance, den Täter oder die Täterin zu finden.
Abwehrprodukte – keine gute Wahl bei Exhibitionismus
Viele Frauen führen Abwehrprodukte wie Pfefferspray zur Abwehr mit sich. Verzichten Sie auf die Anwendung bei Exhibitionismus, da Sie sonst Gefahr laufen, dass der Täter oder die Täterin dieses Mittel entwendet und dann gegen Sie einsetzt. Stattdessen sollten Sie sich bestimmt und ohne Gegenwehr vom Tatort entfernen.
Ziehen Sie einen Anwalt zurate
Viele Betroffene können den Fall des Exhibitionismus nur langsam verarbeiten. Damit Sie den oder die Täter zu einer gerechten Strafe führen und selbst eine angemessene Entschädigung halten, sollten Sie sich durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht beraten lassen. Dieser kann Sie von Beginn an unterstützen und in jeder Verfahrenssituation beraten.
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