Hausdurchsuchung: Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter?

Die Wohnräume eines Menschen stellen einen geschützten Bereich dar, in dem dieser sich entfalten und zur Ruhe kommen kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung der Privatsphäre durch eine Hausdurchsuchung nur mit richterlichem Beschluss (oder bei Gefahr im Verzug) und bei konkretem Tatverdacht zulässig. Die Durchsuchung der eigenen Wohnung stellt immer eine enorme Belastung des Betroffenen und seiner Mitbewohner dar. Aber gerade in einer solchen Situation ist es wichtig, ruhig zu bleiben und keinen Fehler zu machen.

Ich, als Ihr Anwalt für Strafrecht in München, erkläre Ihnen, welche Rechte Sie bei einer Hausdurchsuchung haben und worauf Sie achten sollten.

Wann findet eine Hausdurchsuchung statt?

Eine Hausdurchsuchung wird angeordnet und durchgeführt, um Beweismittel für eine Straftat, (bestimmte Gegenstände, beispielsweise Betäubungsmittel), oder Personen ausfindig zu machen. Dabei muss diese Zwangsmaßnahme verhältnismäßig zu dem jeweiligen Vergehen sein, wobei die StPO (Strafprozessordnung) die Gründe und den Verlauf einer Hausdurchsuchung genau definiert. Im Folgenden finden Sie einige Gründe, die eine Hausdurchsuchung rechtfertigten:

  • Begehung einer Straftat oder die Mitwirkung in einer solchen wie zum Beispiel:
  • Verdacht auf Strafvereitelung oder Begünstigung
  • Begründeter Verdacht auf Hehlerei
  • Verdacht auf Verstöße gegen das BtMG

Der Beschluss muss durch einen Richter erlassen worden sein. Die Durchsuchung darf nur bei Gefahr im Verzug von einem Staatsanwalt genehmigt oder auch von der Polizei durchgeführt werden. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass ohne eine sofortige Durchsuchung die Gefahr besteht, dass das Beweismittel nicht mehr aufgefunden wird.

Hausdurchsuchung: Welche Uhrzeit ist angemessen?

Sollte keine Gefahr im Verzug sein, ist die Hausdurchsuchung nur in einem bestimmten Zeitfenster erlaubt:

  • Von April bis September von 4 Uhr bis 21 Uhr
  • Von Oktober bis März von 6 Uhr bis 21 Uhr

Die Beamten dürfen also nicht plötzlich um 2 Uhr nachts Ihre Wohnung stürmen und eine Hausdurchsuchung vornehmen. Ausnahme: Zum Beispiel bei Gefahr im Verzug, oder bei Verfolgung eines Flüchtenden.

Was ist bei einer Hausdurchsuchung nicht erlaubt?

Die Zwangsmaßnahme muss verhältnismäßig zum Tatvorwurf sein – sollten Sie eine rote Ampel überfahren haben, ist eine Hausdurchsuchung nicht zulässig. Bei begründetem Verdacht auf Straftaten ist es der Polizei jedoch durchaus erlaubt, Ihre Wohnräume zu durchsuchen.

Folgende Straftaten würden beispielsweise eine Hausdurchsuchung rechtfertigen:

  • Mord oder Totschlag oder eine Mitwirkung daran
  • Menschenhandel oder Freiheitsberaubung
  • Besitz oder Verbreitung von kinderpornografischem Material
  • Besitz von oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Diebstahl oder Hehlerei

Sollte eine derartige Zwangsmaßnahme gegen Sie angeordnet werden, ist es empfehlenswert, in gewissem Umfang mit der Polizei zu kooperieren, also zum Beispiel verschlossene Räume zu öffnen. Die Beamten haben die Möglichkeit, die Haustür aufbrechen zu lassen, falls Sie sich weigern, diese zu öffnen. Ebenso ist es der Polizei gestattet, verschlossene Türen, Schränke oder Behälter aufzubrechen, um an Beweismaterial zu gelangen. Bei einer Kooperation dämmen Sie den entstandenen Schaden ein. Bitte wehren Sie sich auf keinen Fall, da die Beamten sonst unmittelbaren Zwang anwenden oder in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr Gewalt bis hin zum Schusswaffengebrauch anwenden können.

An folgende Regelungen hat sich die Polizei grundsätzlich zu halten:

  • Keine mutwillige Beschädigung von Gegenständen
  • Keine Gewaltanwendung Ihnen gegenüber
  • Nur von Ihnen genutzte Räume werden durchsucht, bspw. Kinderzimmer sind grundsätzlich tabu

Wenn Sie wissen, wonach die Polizei sucht, ist es möglicherweise ratsam, den gesuchten Gegenstand freiwillig zu übergeben. Dadurch können Sie Ihre Privatsphäre weitgehend bewahren und Zufallsfunde, die sich als belastend herausstellen könnten, vermeiden.

Wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollten

Sollte die Polizei unverhofft bei Ihnen klingeln und eine Hausdurchsuchung durchführen wollen, fragen Sie zunächst nach einem Durchsuchungsbeschluss. Dieser ist nicht formgebunden, kann jedoch meist schriftlich vorgelegt werden. Es ist sinnvoll, eine Kopie von diesem anzufertigen, um sich später auf den konkreten Beschluss berufen zu können. Folgende Eckdaten sind bei der Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses wichtig:

  • Der Name und die Adresse der verdächtigen Person
  • Der genaue Grund für die Hausdurchsuchung
  • Die vorgemerkten Räumlichkeiten

Sollte der Beschluss Fehler beinhalten, können Sie ihn für unzulässig erklären lassen. In diesem Fall wird eine Beschwerde gegen die durchgesetzte Maßnahme eingelegt und es besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz dem Staat gegenüber.

Sollten bei der Durchsuchung Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, lassen Sie sich eine Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses aushändigen. Wenn Sie der Meinung sind, die Gegenstände werden zu Unrecht mitgenommen, widersprechen Sie der Sicherstellung und lassen hinterher durch Ihren Anwalt Beschwerde einlegen.

Machen Sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung keinesfalls Angaben zur Sache, auch nicht “informell”! Sie können sich sicher sein, dass die Polizeibeamten alles, was Sie sagen oder tun, penibel notieren und später gegen Sie verwenden werden. Später, nach erfolgter Akteneinsicht, besteht immer noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Auch hier gilt das Sprichwort: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!”

Bereits während der Hausdurchsuchung sollten Sie sich unbedingt einen juristischen Beistand suchen, der die Situation mitverfolgen, unzulässige Durchsuchungsmaßnahmen verhindern und Sie gegebenenfalls vor Gericht verteidigen kann. Ich, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, habe mich auf das Strafrecht spezialisiert, beantworte gerne Ihre offenen Fragen und verteidige Sie wenn notwendig vor Gericht.