Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Das sind die Unterschiede

Schnell ist es passiert: Es reicht als Fahrerin oder Fahrer am Steuer schon ein kleiner Blick auf das Handy, schon hat man einen Unfall verursacht. Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie eine Straftat begangen haben oder ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Auch wenn Sie nicht unmittelbar von einem Ereignis betroffen sind, sollten Sie dennoch diesen Unterschied kennen. Bei Ordnungswidrigkeiten, die umgangssprachlich auch als „Kavaliersdelikte“ bezeichnet werden, handelt es sich um kleinere Verstöße, die keine erheblichen Schäden zur Folge haben und die anders geahndet werden als Straftaten.

Eine Straftat ist eine schwerwiegendere schuldhafte Handlung, die eine Überschreitung eines Strafgesetzes beinhaltet. Es handelt sich meist um Delikte, die einen Schaden an Sachen oder Personen verursachen. Straftaten werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Es gibt eine Abgrenzung zu schweren Straftaten, welche mit Freiheitsstrafe belegt werden können. Ebenso macht sich schuldig, wer eine Straftat vortäuscht oder zum Begehen einer Straftat anstiftet. Ich, als Ihr Anwalt für Strafrecht in München, informiere Sie zu diesem Thema.

Schwere des Vergehens

Der Hauptunterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ist somit die Schwere des Vergehens. Eine Ordnungswidrigkeit ist als „leichter“ Verstoß anzusehen, weshalb die Konsequenz ebenfalls nicht so schwerwiegend ist. Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, wird als Rechtsgrundlage das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) herangezogen. Dieses verweist wiederum auf Spezialgesetze. Viele Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten finden sich beispielsweise in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine Straftat wird in der Regel auf der Grundlage des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet. Ebenso finden sich viele Straftatbestände in Spezialgesetzen. 

Eine Ordnungswidrigkeit versteht sich als rechtswidrige vorwerfbare Handlung. Die Folge ist eine Geldbuße als Ahndung des Vergehens. Sie gilt als leichte Verletzung von Recht.

Laut § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sind Ordnungswidrigkeiten rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das eine Ahndung mit Geldbuße vorsieht. .

Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, die den Tatbestand des StGB oder eines anderen Strafgesetzes erfüllen, sind hingegen Straftaten. Im Straßenverkehr sind dies in der Regel schwerere Verfehlungen, die eine besondere Gefährdung, Sachbeschädigung oder Verletzung eines Verkehrsteilnehmers zur Folge haben.

Neben der Schwere besteht ein weiterer Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in den Strafen, die eine Täterin bzw. einen Täter erwarten. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen, und zwar bei Verkehrsordnungswidrigkeiten durch pauschale, in einem Bußgeldkatalog festgelegte Regelsätze geahndet. Die Sanktionen sind Bußgelder, im Straßenverkehrsrecht auch Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister oder Fahrverbote.

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Vorgabe eines Strafrahmens bei Straftaten

Bei Straftaten existieren keine punktgenau definierten Sanktionen, da die Entscheidung jeweils innerhalb eines “Strafrahmens” durch das Gericht getroffen wird. Ahndungen erfolgen durch Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen, wobei die Höhe der jeweils festzusetzenden Strafe ausschließlich im Ermessen des Gerichts liegt. Das Gesetz gibt hier lediglich einen Strafrahmen in Form einer Mindest- und Maximalhöhe vor. Innerhalb dieses Rahmens prüft das Gericht, welche Gesichtspunkte strafschärfend oder strafmildernd wirken. Geldstrafen sind durch die Höhe der verhängten Tagessätze zudem auf die Höhe des Einkommens des Verurteilten abgestimmt. 

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit erhält der Beschuldigte einen Bußgeldbescheid, während es bei einer Straftat zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder einen Strafbefehls kommt. Ordnungswidrigkeiten können bereits nach drei Monaten verjähren (viele Verkehrsordnungswidrigkeiten)  Straftaten hingegen haben unterschiedliche Verjährungsfristen.

Aufnahme von Straftaten im Bundeszentralregister

Im Straßenverkehr besteht ein weiterer Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit darin, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht im Führungszeugnis des Betroffenen und auch nicht im Verkehrszentralregister aufgenommen wird. Hierfür gibt es ein eigenes sogenanntes Fahreignungsregister, in das Ahndungen eingetragen werden, die mindestens einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister zur Folge haben. Erfolgt eine Verurteilung aufgrund einer begangenen Straftat, zieht dies einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich. 

Ein solcher Eintrag birgt viele Nachteile, da Einträge ins Bundeszentralregister auch ins Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn eine Geldstrafe von wenigstens 90 Tagessätzen durch ein Gericht festgelegt wurde oder bereits eine weitere Eintragung im BZR vorhanden ist. 

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind: 

  • Falschparken
  • Geschwindigkeitsüberschreitung 
  • Handynutzung am Steuer
  • Zu geringer Abstand
  • Verstoß gegen das Überholverbot
  • Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette 
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sofern nicht eine Straftat vorliegt

Straftaten im Straßenverkehr

Beispiele für Straftaten im Straßenverkehr sind: 

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Fahrerflucht
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Trunkenheit im Verkehr 
  • Kennzeichenmissbrauch

Im Einzelnen ist die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten oft schwierig, besonders für den juristischen Laien. Beispielsweise hängt es oft nur vom Grad der Alkoholisierung ab, ob ein Fahren unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit ist (ab 0,5 Promille), oder eine Straftat (ab 1,1 Promille). Stellt die Polizei alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten fest oder kommt es zu einem Unfall, kann aber auch schon bei 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Darüber hinaus kann es aber auch schon aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zu Fahrverboten bis zu drei Monaten kommen, die sich existenzgefährdend auswirkenn können. 

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, einen kompetenten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Das finanzielle Risiko hält sich in Grenzen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. In aller Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten für die Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten und in Verkehrsstrafsachen. 

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